Bd. 1, S. 126 (Bl. 60v), Segment 1 — Übersetzung
… Erben und Nachkommen den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern, genannt Pfänner, das alte Recht, das sie Gebauerschaft nennen, mit allem, was von alters her daran hängt,
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… Erben und Nachkommen den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern, genannt Pfänner, das alte Recht, das sie Gebauerschaft nennen, mit allem, was von alters her daran hängt,
sondern unseren lieben Getreuen, den Gebauern vom Soden, genannt Pfänner, innerhalb eines Monats — vom Tage der Schenkung oder des anderweitigen Erwerbs an zu rechnen — für so viel Geld, wie das geschenkte oder auf andere Weise angefallene Teil nach dem Lauf …
… Erben und Nachkommen, den vielgenannten, unseren lieben getreuen Gebauern, den Pfännern, alle ihre Gebote und Gewohnheiten, mit denen sie ihre Meisterknechte, Afterknechte oder andere, die auf dem Salzwerk arbeiten wollen, zu strafen und zu zwingen haben.
Insbesondere das Gebot, dass die Pfänner einen Knecht, der einen anderen Bodeknecht seines Lebens beraubt, auf hundert Jahre und einen Tag,
Auch soll in den Boden (Siedehäusern) ohne den Willen der Pfänner niemand wohnen, es sei denn, er sei ihnen und sonst niemandem durch Eid verpflichtet.
Doch dürfen daneben unsere lieben Getreuen, die Gebauern, genannt Pfänner, ihre Schulden (Forderungen), die sie jetzt haben oder die sie wegen ihres Salzwerks und verkauften Salzes künftig haben werden,
… sollen und wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und Boden uns, unseren Erben und Nachkommen,
alsdann sollen und wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, die obgenannte Summe von zweihundert Gulden nach dem Maß der Verwüstung oder Zerstörung bezahlen, ohne Gefährde.
… sollen die Vorgenannten, unsere lieben Getreuen, die Gebauern von dem Boden, genannt Pfänner, gemeinsam und ein jeder für sich, nach der Zahl seines Erbteils an den Pfannen, bei den Werten des Geschosses,
Besonders bestätigen wir den Pfännern zu den Soden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie Gebauerschaft nennen und die wir ihnen auch halten wollen,
Daneben bestätigen wir auch den Pfännern zu den Soden mit diesem gegenwärtigen Brief, im Namen wie oben erwähnt, …
… Achtteile unseren lieben Getreuen, den Gebauern zu den Soden, anders genannt die Pfänner, für tausend rheinische Gulden auf Wiedereinlösung versetzt und verpfändet hat,
… wenig oder viel, an den genannten Salzpfannen haben soll, er sei denn in derselben Pfänner-Gebauerschaft, die von unseren Vorfahren, den Fürsten von Hessen, und uns selbst bestätigt ist, …
… — den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern zum Sooden, anders genannt die Pfänner,
Und wir sprechen für uns, unsere Erben und Erbnehmer die genannten Pfänner von diesen tausend Gulden quitt, ledig und los;
und wir eignen sie den genannten Pfännern erblich zu, damit zu tun und zu lassen wie mit ihren anderen eigenen Erbgütern;
durch die die alten Rechte der genannten Pfänner — besonders ihre Gebauerschaft, ihr Herkommen, ihre Gewohnheiten, Freiheit und Gnade — geschwächt oder sonst geschmälert werden könnten, künftig über lang oder kurz gefunden würden,
… zum Sooden, gelegen vor unserer Stadt Allendorf an der Werra, anders genannt die Pfänner, vormals wegen unseres Zolls, der uns in ihrem genannten Sooden gehört und zusteht, vertragen und geeinigt haben,
wofür dann die genannten unsere lieben Getreuen, die Pfänner, uns dreihundert Gulden jährlicher Pension von und aus ihrem oben genannten Sooden geben sollen, und fünftausend Gulden als …
… die oben genannten unsere lieben Getreuen, die Gebauern in Sooden, anders genannt Pfänner, von dieser gelieferten und bezahlten Summe von fünftausend Gulden quitt, ledig und los; alle Gefährde und Arglist ist hierin ausgeschlossen.
Pfänner-Koten[?] hinaus noch mehr zu bauen, und was deshalb auf allen Seiten vorgefallen ist.
… des Salzwerks gehandelt, desgleichen auch von allen Privilegien, so viele deren die Pfänner bei sich haben, bis auf das Jahr 1511 geschrieben,
… und ihre Antwort teuer: Darf der Landesherr neben den zweiundvierzig Pfannen der Pfänner eigene bauen? Rhenanus sagt zu Beginn, wie er vorgegangen ist, und das ist für einen Herausgeber des 16. Jahrhunderts bemerkenswert. Eigentlich müsste man alle Schreiben …
… der Entschluss Philipps des Großmütigen, neben den zweiundvierzig Siedehäusern der Pfänner eigene zu bauen — und die Weigerung der Pfänner, ohne Vollmacht der auswärtigen Anteilseigner zu entscheiden. Am Ende steht der Auftrag an drei Universitäten.
… Ist ein Fürst an das gebunden, was seine Vorgänger versprochen haben? Die Pfänner antworten mit einem Argument, das man heute Vertrauensschutz nennt — könnte der Landesherr seine Verträge widerrufen, würde niemand mehr einen mit ihm schließen. Der Fürst …
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