Bd. 1, S. 682 (Bl. 338v), Segment 2 — Übersetzung
… so, dass sie das Holz auch nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern verkaufen und zuführen. Und die von Rieden sollen die gerodeten Äcker,
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… so, dass sie das Holz auch nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern verkaufen und zuführen. Und die von Rieden sollen die gerodeten Äcker,
… die Stadt und die Sooden gebracht, geführt und abgelegt, so soll der Kauf daran den Pfännern und ihren Siedern allein zustehen und zu kaufen zugelassen sein. Wir wollen die Pfänner und ihre Sieder daran in nichts hindern oder hindern lassen und auch niemandem …
… abgehen, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf. Und nachdem uns die Pfänner jetzt einen Anteil der Sieder, Salzknechte und des Gesindes in den Sooden zugestanden haben, um sie für unsere neuen Siedehäuser in unseren Dienst zu nehmen und zu …
… geschützt: Die Häuser im alten Salzwerk, in denen die Meister- und Afterknechte der Pfänner wohnen, dürfen die fürstlichen Leute nicht kaufen oder „auf irgendeinem Weg an sich bringen“. Und die Knechte der Pfänner sollen mit keiner weiteren Dienstbarkeit, …
… oder annehmen lassen. Es sei denn, es geschehe mit gutem Willen und Wissen der Pfänner, oder ein Knecht oder Gesinde sei von seinem Herrn im Einvernehmen ausgeschieden oder sonst ein ganzes Jahr und einen Tag ohne Dienst gewesen. Dasselbe sollen umgekehrt …
Auch sollen die Pfänner bei ihren Geboten und Verboten, Strafen und Bußen bleiben, die sie gegenüber den Sodemeistern, ihren Knechten und dem Gesinde hergebracht haben, damit diese ihnen gewärtig und gehorsam seien — treulich und unbehindert, wie es herkommen …
… und Diener die Häuser im alten Salzwerk, in denen die Meister und Afterknechte der Pfänner bisher gewohnt haben und noch wohnen, nicht kaufen noch
auf irgendeinem Weg an sich bringen oder besitzen, den Pfännern zum Nachteil. Vielmehr sollen sie allein den Knechten und dem Gesinde der Pfänner vorbehalten sein und zur Gebauerschaft der zweiundvierzig Pfannen gehören — ausgenommen die Häuser, die …
… unsere Erben und Nachkommen es nach uns stet, fest und ewiglich so halten: dass den Pfännern und den zweiundvierzig Pfannen an ihrem Salzmachen und Salzverkaufen und an allem, was dazu gehört, kein Eintrag, keine Behinderung und kein Nachteil widerfahren soll …
… oder Befehlshaber über dieses unser Salzwerk setzen, der nicht zuvor uns und den Pfännern gleichermaßen gelobt und geschworen hat, diesen Vertrag und Vergleich sowie die Ordnungen, soweit sie mit unser beider gutem Wissen und Willen gemacht worden sind, …
… worden ist, und dass ihnen über die zweiundvierzig Pfannen hinaus, welche die Pfänner von alters hergebracht haben und bei deren Frei-
… Schranke gesetzt ist, die uns oder ihnen verböte, mehr Pfannen ohne Schaden der Pfänner zu setzen — wodurch unsere Söhne, Erben und Nachkommen beschwert werden könnten. Vielmehr dürfen sie ihren und des Fürstentums gemeinen Nutzen darin gebrauchen, soweit sie …
… was dazu gehört, hindern. Vielmehr soll er stets darauf sehen, dass unser und der Pfänner Salz in unserem Fürstentum und unseren Landen gebraucht und verkauft werde, soweit es mit Gott und Gewissen geschehen kann. Und der andere, der das Salzwerk hat, soll …
… Glauben für uns und unsere Erben: Sollte es sich begeben, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einträte — was Gott verhüte
… Kassel, Marburg, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa geben, sofern sie nicht Pfänner sind
… aus der Ritterschaft und drei aus sechs genannten Städten zusammen — keiner davon Pfänner. Können sich diese zwölf nicht einigen, benennen sie Obmänner, und das Los entscheidet, wer es bleibt. Dritte Stufe, und hier wird es ungewöhnlich: Sollte der Landgraf …
… keinen Absatz fände — und dass wir oder unsere Erben das liegende Salz der Pfännersieder wie gesagt nicht bezahlen oder mit dem Verkauf des unseren ins Land Hessen
Das dritte Buch. — währenddessen nicht stillstehen wollten, sodass die Pfänner sagen wollten, unsere neu gebauten Siedehäuser und Pfannen oder etliche davon könnten auf die Dauer neben ihren zweiundvierzig Pfannen nicht ohne besonderen Nachteil bestehen: …
… unserer Ordnung bleiben soll — damit also zu ewigen Tagen Schaden und Nachteil der Pfänner an ihren zweiundvierzig Pfannen, am Holzkauf, am Salzverkauf und an ihrer Gerechtsame verhütet werde und zugleich der gemeine Nutzen unseres Fürstentums, unser und …
so haben wir aus eigenem Antrieb den genannten Pfännern gnädig zugelassen und gegönnt, dass sie zu den zweiundvierzig Siedehäusern, die sie zuvor hatten, noch ein weiteres bauen dürfen. Dieses Siedehaus soll dasselbe Recht haben wie die genannten …
… sich das Salzwerk unter einer einzigen Leitung besser versehen. Also verpachten die Pfänner dem Landgrafen ihr gesamtes Salzwerk: vierundvierzig Siedehäuser samt ihren eigenen Gehölzen und dem Bezirk, ab Ostern 1541, auf fünfzehn Jahre. Aus zwei Betrieben …
… Verwaltungen an einem Brunnen nicht nebeneinander bestehen können, verpachten die Pfänner ihr ganzes Salzwerk auf fünfzehn Jahre gegen festen Zins — samt Risikoverteilung, Rückgaberegeln und der langen Reihe der Bürgen. Gegeben am 23. Dezember 1540.
… Adlige und fünfundzwanzig Städte. Ein Detail, das man nicht überlesen sollte: Die Pfänner dürfen die Bürgen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern — also an Orte außerhalb des landgräflichen Zugriffs, aber nicht weiter als fünf oder sechs Meilen. Das ist …
Das dritte Buch. — zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft Streitigkeiten wegen des Bauens und des Salzwerks zugetragen. Darüber haben wir uns mit denselben Pfännern jedoch gnädig und gutwillig verglichen und geeinigt, laut eines darüber im vergangenen …
… sich aber seit einiger Zeit über eben diesen Vertrag zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft weiteres Missverständnis ergeben hat, auch zwischen den Knechten beider Seiten in den Sooden viel und mancherlei
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