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Bd. 1, S. 683 (Bl. 339r), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 683 · Das dritte Buch

… die Stadt und die Sooden gebracht, geführt und abgelegt, so soll der Kauf daran den Pfännern und ihren Siedern allein zustehen und zu kaufen zugelassen sein. Wir wollen die Pfänner und ihre Sieder daran in nichts hindern oder hindern lassen und auch niemandem …

Bd. 1, S. 684 (Bl. 339v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 684 · Das dritte Buch

… abgehen, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf. Und nachdem uns die Pfänner jetzt einen Anteil der Sieder, Salzknechte und des Gesindes in den Sooden zugestanden haben, um sie für unsere neuen Siedehäuser in unseren Dienst zu nehmen und zu …

Bd. 1, S. 685 (Bl. 340r), Segment 2 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 685 · Das dritte Buch

Auch sollen die Pfänner bei ihren Geboten und Verboten, Strafen und Bußen bleiben, die sie gegenüber den Sodemeistern, ihren Knechten und dem Gesinde hergebracht haben, damit diese ihnen gewärtig und gehorsam seien — treulich und unbehindert, wie es herkommen …

Bd. 1, S. 687 (Bl. 341r), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 687 · Das dritte Buch

… unsere Erben und Nachkommen es nach uns stet, fest und ewiglich so halten: dass den Pfännern und den zweiundvierzig Pfannen an ihrem Salzmachen und Salzverkaufen und an allem, was dazu gehört, kein Eintrag, keine Behinderung und kein Nachteil widerfahren soll …

Bd. 1, S. 689 (Bl. 342r), Segment 2 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 689 · Das dritte Buch

… Schranke gesetzt ist, die uns oder ihnen verböte, mehr Pfannen ohne Schaden der Pfänner zu setzen — wodurch unsere Söhne, Erben und Nachkommen beschwert werden könnten. Vielmehr dürfen sie ihren und des Fürstentums gemeinen Nutzen darin gebrauchen, soweit sie …

Bd. 1, S. 690 (Bl. 342v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 690 · Das dritte Buch

… was dazu gehört, hindern. Vielmehr soll er stets darauf sehen, dass unser und der Pfänner Salz in unserem Fürstentum und unseren Landen gebraucht und verkauft werde, soweit es mit Gott und Gewissen geschehen kann. Und der andere, der das Salzwerk hat, soll …

Bd. 1, S. 695 (Bl. 345r), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 695 · Das dritte Buch

… unserer Ordnung bleiben soll — damit also zu ewigen Tagen Schaden und Nachteil der Pfänner an ihren zweiundvierzig Pfannen, am Holzkauf, am Salzverkauf und an ihrer Gerechtsame verhütet werde und zugleich der gemeine Nutzen unseres Fürstentums, unser und …

Die Verpachtung, 1540 (3. Buch, S. 697–728)

Gliederung Bd. 1, S. 697–728 · Das dritte Buch

… Verwaltungen an einem Brunnen nicht nebeneinander bestehen können, verpachten die Pfänner ihr ganzes Salzwerk auf fünfzehn Jahre gegen festen Zins — samt Risikoverteilung, Rückgaberegeln und der langen Reihe der Bürgen. Gegeben am 23. Dezember 1540.

Bd. 1, S. 698 (Bl. 346v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 698 · Das dritte Buch

Das dritte Buch. — zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft Streitigkeiten wegen des Bauens und des Salzwerks zugetragen. Darüber haben wir uns mit denselben Pfännern jedoch gnädig und gutwillig verglichen und geeinigt, laut eines darüber im vergangenen …

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