… für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern weiter und insbesondere wegen ihres Anteils am Salzwerk auf eine Verpachtung gegen einen jährlichen Pachtzins verglichen und geeinigt, in Form und Maß wie hernach folgt. …
… Zeit unbehindert gebrauchen sollen und dürfen. Doch soll es uns und der gemeinen Pfännerschaft beiderseits freistehen, nach Ablauf der bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil diese Verpachtung beschwerlich ist oder wer nicht darin bleiben will — sie dem …
Das dritte Buch. — gabe und Abtretung den Pfännern wieder zu leisten, in aller Weise wie wir es jetzt einnehmen und empfangen: mit Siedehäusern und Pfannen samt allem, was darin und dazugehört, dazu den Gehölzen und Bezirken, wie die Pfänner sie gebraucht …
… — gegen gebührende Quittung unverzüglich und gütlich bezahlt. Und wenn die gemeine Pfännerschaft von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wie gesagt gegen gebührende Quittung bezahlt worden ist und danach untereinander bei der Verteilung des …
Das dritte Buch. — auch die gemeinen Pfänner uns jedes Jahr an der Gesamtsumme des jährlichen Pachtzinses für die zwei neu gebauten Siedehäuser und für den Erlass der Herrengänse zweihundert Gulden der genannten Währung zugutekommen lassen; diese dürfen wir …
ZusammenfassungBd. 1, S. 703–714 · Das dritte Buch
… Zins. Aufbauen muss er sie — und zwar vor seinen eigenen —, aber auf Kosten der Pfänner: sechzig Gulden je Haus behält er vom Pachtzins ein. Die Pfänner dürfen auch selbst bauen, wenn sie schneller sind. Brunnenschaden: Versiegt die Sole, sodass Siedehäuser …
Das dritte Buch. — auf der Seite der Pfänner aufs Schnellste, wie es nur geschehen kann, und zwar vor unseren eigenen Siedehäusern, falls auch etliche von diesen verdorben wären, auf Kosten der Pfänner so wieder aufbauen, wie sie vormals gestanden und gebaut …
Das dritte Buch. — und ihres Salzwerks, gleichviel ob sie von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind, für diese Siedehäuser — seien es viele oder wenige — jährlichen und monatlichen Pachtzins geben und bezahlen, wie es vereinbart ist und die …
… —, so sollen wir oder unsere Erben sie binnen zwei Monaten, ein jedes auf Kosten der Pfänner mit sechzig Gulden wie eben gesagt, wieder aufbauen, aufrichten und gangbar machen lassen. Doch sollen wir oder unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser …
… Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sie tragen und dafür einstehen und den Pfännern deswegen an ihrem jährlich vereinbarten Pachtzins nichts abziehen oder kürzen lassen. Und durch diese Vereinbarung und Verpachtung soll dem vorigen oben angeführten …
… und Einrede von uns, unseren Erben und jedermann, ohne Hinterlist. Auch sollen die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles, was ihre Eltern und Vorfahren aus diesem ihrem Salzwerk zuvor an Pachtzins, Zinsen und anderem verschrieben haben, oder was sie, ihre …
… wir oder unsere Erben an Befestigungen oder am Salzbrunnen etwas Neues bauen und die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen dazu heranziehen wollten, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen. Doch soll den Pfännern hierbei vorbehalten …
… im vorigen oben angeführten Vertrag vorgesehen ist. Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner während dieser Verpachtung und auch sonst nach deren Ablauf die zweihundert Gulden Zins, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum …
… Buch. — handhaben. Ebenso wollen wir und unsere Erben die Gehölze und Berge der Pfänner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen, um sie während dieser Verpachtung für das Salzwerk zu gebrauchen, in unserem Forst und in guter Hege innehaben und halten. …
… jetzt gewesen und gestanden ist. Und insbesondere sollen die Gehölze und Berge der Pfänner ungefähr zur Hälfte schlagreif sein. Wäre aber an den Siedehäusern und Pfannen oder sonst am Salzwerk etwas verbessert worden, so soll das den Pfännern, ihren Erben und …
Das dritte Buch. — unseren Erben und den Pfännern am Sieden nichts abgehe und wir den vereinbarten Pachtzins umso besser ausgeben und bezahlen können. Doch so, dass die Pfänner ihre ausstehenden Schulden binnen zwei Jahren gänzlich entrichtet und bezahlt …
Das dritte Buch. — Auch sollen weder wir noch unsere Erben gegen die Pfänner und ihre Diener in irgendeiner Ungnade oder Feindschaft weiter eifern oder nachtragen; vielmehr soll alles, was sich darunter zugetragen und begeben hat, gänzlich fallengelassen und …
ZusammenfassungBd. 1, S. 715–728 · Das dritte Buch
… Bürgschaft hier praktisch heißt, ist das Einlager: Bleibt der Zins aus, dürfen die Pfänner die Bürgen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern — also bewusst außer Landes, wo der Landgraf ihnen nichts verbieten kann, doch nicht weiter als fünf oder sechs …
… auf welchem Weg auch immer, was doch nicht sein soll —, alsdann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt oder einer von ihrer aller wegen, doch mit hinreichender und vollkommener Vollmacht, auch ein jeder für sich selbst, ob sie innerhalb oder außerhalb des …
so sollen die Bürgen verpflichtet sein, dies der gemeinen Pfännerschaft zu Allendorf und ihren Mitverschriebenen sogleich anzuzeigen; und die Bürgen sollen keinesfalls in ihre eigenen Häuser ziehen,
sondern auf Erfordern der Pfänner an andere Orte, wohin die Pfänner die Bürgen mahnen werden, in eine ehrliche Herberge reiten — alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach genannt: die Grafen mit ihrer eigenen Person oder mit einem vom Adel an ihrer …
… es frommen Grafen und Herren, denen vom Adel und ehrbaren Leuten gebührt; und die Pfänner sollen die Macht haben, sie einzustellen, einzuziehen, zu fordern und zu beschreiben. Diese sollen insgesamt und einzeln, sobald sie schriftlich oder mündlich gemahnt …
… alsdann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Adlige, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an die Stelle der Abgegangenen setzen, sobald es die Pfänner begehren, binnen Monatsfrist; und diese sollen sich in aller …
— was doch nicht sein soll —, so sollen und dürfen sich die gemeinen Pfänner, ihre Erben und Mitverschriebenen insgesamt und einzeln wegen ihres Schadens und dessen, was ihnen dieser Verschreibung wegen ausstünde, an uns, unseren Erben, den nachkommenden …