Bd. 2, S. 5 (Bl. 1r), Segment 5 — Übersetzung
und ihnen, dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern, deswegen darüber fürstliche…
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und ihnen, dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern, deswegen darüber fürstliche…
… Wenn das Salzwerk verbrennt oder verdirbt, wenn der Salzborn versiegt, sollen die Pfänner so lange keinen Zins zahlen, bis er wieder trägt. Auch die Grenze steht wieder da: Bei Feuerschäden gilt die Wiederaufbaupflicht „doch nicht mehr als zehn“ Siedehäuser. …
… heißt Pacht, nicht Kauf. Der Landesherr blieb Eigentümer des Salzwerks; die Pfänner waren Pächter auf Zeit. Wer heute liest, die Pfänner hätten die Saline „besessen“, liest zu großzügig: Sie besaßen Pfannenteile — ein vererbliches, teilbares und verkäufliches …
Deshalb haben sich damals zwischen uns und den gemeinen Pfännern Irrungen wegen des Bauens und des Salzwerks zugetragen,
worüber wir uns jedoch mit denselben Pfännern gnädig und gutwillig verglichen und vereinigt haben,
… einiger Zeit über denselben eben angeführten Vertrag zwischen uns und den gemeinen Pfännern etwas weiteres Missverständnis, auch zwischen den Knechten beider Seiten in Sooden viel und mancherlei Unordnung und Zwietracht zugetragen hat,
… für uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern
Es sollen und wollen die vielgenannten Pfänner insgesamt und einzeln zum nächstkünftigen Osterfest des kommenden einundvierzigsten Jahres (1541) die vierundvierzig Böden (Siedehäuser) und Pfannen zu Sooden, die ihnen zustehen,
samt dem Viertel des Gehölzes, auch ihren, der Pfänner, eigenen Gehölzen — wie sie genannt werden und wo sie gelegen sind, nichts ausgenommen — fünfzehn Jahre lang, die nächsten nach dem Datum folgenden, welche…
… die Verpachtung geben) und einbringen, sodass wir oder unsere Erben diese Böden der Pfänner mit und neben unseren Böden und unserem Salzwerk in unsere Regierung und ein Regiment nehmen, samt dem, was die Nutzung tragen wird,
Doch soll uns und den gemeinen Pfännern beiderseits freistehen, nach Ablauf der oben bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil die Location beschwerlich ist oder darin zu bleiben nicht beliebt oder gefällt — dieselbe dem anderen Teil aufzukündigen;
… dieselbe Location zum Ablauf des nächsten künftigen fünften Jahres den genannten Pfännern aufzukündigen und danach zum Ablauf des sechsten Jahres die Überlieferung und Abtretung an die Pfänner wiederum vorzunehmen,
… und Pfannen samt allem, was darin und dazu gehört, auch den Gehölzvierteln, wie die Pfänner sie in Gebrauch haben und wie es ihnen im vorigen aufgerichteten Vertrag zugelassen und von uns gnädig bewilligt und zugesagt worden ist,
desgleichen die eigenen Gehölze der Pfänner, soweit sie diese vormals gebräuchlich und in Besitz hergebracht haben, mit Namen: der Große und Kleine Hain, die Halbe Mark, der Lohebach, die Volkmarshain, der Hegeberg, der Große und Kleine Armeberg,
… sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, den genannten Pfännern, ihren Erben und Nachkommen — oder wer diesen Brief mit ihrem gu…
Und wenn die gemeinen Pfänner von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, wie gesagt, gegen gebührliche Quittung bezahlt worden sind und danach bei der Verteilung der empfangenen Pension untereinander Irrungen und Streitigkeiten haben werden, …
Es sollen und wollen auch die gemeinen Pfänner uns in jedem Jahr an der ganzen Summe der jährlichen Pension — für die zwei neu gebauten Böden und den Nachlass der Herrengänse — dreihundert Gulden obengenannter Währung zugutekommen lassen,
… unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Böden auf ihren, der Pfänner, Stätten aufs Förderlichste, wie es geschehen könnte oder möchte — und zwar vor und ehe unsere eigenen Böden, falls auch von denen etliche verdorben wären —,
auf ihre, der Pfänner, Kosten so, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, wieder zu bauen und samt allem, was dazu und hinein gehört und verdorben worden ist, wieder aufzurichten schuldig sein —
und zwar so, dass uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen an der jährlichen Pension für jeden Boden, den wir in ihrem, der Pfänner, Salzwerk bauen und aufrichten lassen würden, vierzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weiß…
Es soll auch den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein: Wenn sie etliche der verdorbenen Böden selbst und aufs Förderlichste aufrichten und bauen könnten oder wollten, soll ihnen solches ebenso gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung …
… sollen und wollen alsbald nach Aufrichtung der Böden, die auf den Stätten der Pfänner und ihrem Salzwerk von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind,
Wir sollen und wollen auch den gemeinen Pfännern …
und zwar so und dermaßen, dass den Pfännern insgesamt und im Einzelnen — jedem seine jährliche Pension — von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt sei.
Diese jährliche Pension sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und erheben — doch so, dass dabei unter den gemeinen Pfännern, Armen und Reichen, kein Vorteil gebraucht werde.
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