Oder aber, wenn den Pfännern der eben genannte Weg nicht beliebte, dass sie alsdann für ihr ganzes Salzwerk und alles, was dazu- und hineingehört und ihm anhängig ist, eine namhafte Summe Gulden von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen zu …
… Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, ihnen, den Pfännern, auf ihr Erfordern unverzüglich an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten — gen Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen — liefern, geben und bezahlen,
an welchem Orte es den Pfännern gefällig und gelegen ist; und sie sollen damit — sämtlich, oder ein jeder mit seinem oder ihrem gebührenden Anteil — nach ihrer und eines jeden Gelegenheit, Notdurft und Wohlgefallen unverhindert und ohne alle Weigerung …
… [soweit] sie uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zugute und den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen zu Schaden kommen könnten;
… und Beratschlagung ist zunächst vorgebracht worden, dass Ausschuss und gemeine Pfänner sich uns gegenüber nicht allein untertänig erboten haben, die vorige Verpachtung um eine namhafte Anzahl von Jahren zu verlängern, sondern auch mit Fleiß gebeten haben, …
so haben wir uns nichtsdestoweniger, den gemeinen Pfännern zu Gnaden und dem ganzen Salzwerk zugute, endlich dahin erklärt und uns mit dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern verglichen — und sie sich wiederum mit uns —,
Wenn aber das Jahr um ist, wollen wir den gemeinen Pfännern ihre vierundvierzig Siedehäuser (Böden) ohne weiteres abtreten, die die Pfänner in diesem Fall auch unweigerlich an sich zu nehmen schuldig sind.
…dem vorigen Vertrag, der zwischen unserem Herrn Vater und den Pfännern im Jahr 1538 aufgerichtet wurde, nichts benommen sein, sondern derselbe soll in jeder Hinsicht in seinen Kräften sein und bleiben.
Was aber die eigenen Gehölze der Pfänner betrifft: Nachdem in der Verpachtungsurkunde verordnet ist, dass zur Zeit der Rückgabe die Hälfte derselben grasig [d. h. wieder mit jungem Aufwuchs bestanden] sein soll,
so haben wir uns mit den Pfännern dahin verglichen, dass unter ihrer Mitwirkung eine Abmarkung in denselben Gehölzen geschehen soll, wieviel man davon von Jahr zu Jahr hauen darf, damit sie wieder gut grasig werden können; und danach soll man sich …
… Allendorf, Sohn eines armen Bürgers ebendort“ — einer der acht Baumeister, die die Pfännerschaft aus ihrer Mitte wählte. Er schreibt keinen Bericht, sondern eine Denkschrift für die Nachwelt, in zweiundzwanzig Kapiteln, mit einem eigenen Inhaltsverzeichnis …
Redaktionelle AnmerkungBd. 2, S. 49–102 · Das fünfte Buch
… widmet dem sogar ein eigenes Kapitel — „Ein nützlicher Rat für die nachkommenden Pfänner“. Zur Schreibung der Namen: In der Handschrift erscheint derselbe Mann als Jost Berker, Jost Becker, Jost Berber und Jost Berttern, der Baumeister von 1489 als Curt …
Da nun vielfach von den trefflichsten Pfännern eindringlich begehrt worden ist, dass der Bau und die Wiederherstellung des Salzbrunnens zu Sooden um ewigen Gedächtnisses willen schriftlich verzeichnet werde,
allen himmlischen Bürgern zu Ehren, auch allen nachkommenden Pfännern zu Nutzen und zu steter Anweisung, solches zu tun, bin ich in guter Zuversicht viele Male ermahnt worden,
die nachkommenden Pfänner dann aus dem schriftlichen Muster und der Form des geschehenen und ausgeführten Baues eine gründliche, sichere Anweisung haben, ob sie ein Besseres und Bequemeres daraus wählen und übernehmen möchten,
… Kosten und Arbeiten entstanden, weil der Grund des Salzbrunnens mit seinem Werk den Pfännern unbekannt und unverzeichnet war – was künftig zu vermeiden ist.