Dagegen haben sich denn die Pfänner laut Inhalt derselben Verschreibung verpflichtet, einem Landgrafen zu Hessen auf ewig alle Jahre über die obangezeigten Salzdienste hinaus am Sonntag Laetare zweihundert Gulden zu geben,
welche zweihundert Gulden die Pfänner auch geben sollten, nach Anzahl der Wüstung, selbst wenn das Salzwerk gänzlich oder zum Teil durch Fehde oder Brand verwüstet oder zerstört würde.
Und darüber hinaus haben die Pfänner kraft dieses Vertrages dem hochbenannten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren fünftausend Gulden rheinischer Währung geben müssen, die sie denn auch bezahlt haben, wie Seine Fürstlichen Gnaden dies in einem anderen Brief,
… (28. November) im Jahr neunundachtzig der minderen Zahl (1489) ist, zugestehen, die Pfänner deshalb quittieren und auch deutlich anzeigen, wohin und zu welcher Ablösung etlicher versetzter Schlösser und Ämter solche fünftausend Gulden gebraucht worden sind.
Über dies alles sind den Pfännern solche oberwähnten, auch andere Befreiungen und Gerechtigkeiten nach dem tödlichen Abgang des eben gedachten Landgrafen Wilhelm durch den Landhofmeister und andere Regenten des Fürstentums zu Hessen anstelle des hochberühmten …
zum Abbruch der obangezeigten Befreiung und erlangten Gerechtigkeit der Pfänner noch mehr Pfannen zu bauen und also die Zahl der Pfannen über den althergebrachten Brauch, die Gewohnheit und die erlangte Gerechtigkeit hinaus zu erhöhen, und es vermeinen Seine
… werden mögen, und dass solcher gemeiner Nutzen durch die Verschreibung, die die Pfänner haben, nicht verhindert werden könne oder dürfe. Zweitens: Wenngleich die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden
… wenn auch solche Briefe und Verschreibungen beständig wären, so könnten sie doch den Pfännern nichts mehr geben, als was die alten vorhergehenden Verschreibungen, auf die sich diese Bestätigungsbriefe beziehen, besagen.
haben die Pfänner zum Teil etliche aus ihrer Mitte zum hochberühmten Landgrafen abgefertigt, um Erstreckung des Tages zu bitten, und die Instruktion, die denselben Gesandten gegeben wurde, enthält keinen weiteren Befehl.
… zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine …
… zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine …
… zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine …
… holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, …
… holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, …
… Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und …
… Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und …
… den vorgewandten Ursachen allein von Rechts wegen keine Ursache hätten, die gemeinen Pfänner an ihren Privilegien und Gerechtigkeiten zu hindern oder sie derselben gar zu entsetzen. Nachdem auch zu der obgemeldeten Erbschaft und Gebauerschaft
… und Seine Fürstlichen Gnaden vielleicht hierdurch im Vorhaben sein sollten, die Pfänner, nämlich die ausländischen von den einländischen, zu trennen, hofften die Pfänner, dass sie in solche Trennung von Rechts wegen einzuwilligen nicht schuldig seien,
… und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und …
… und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und …
und die Pfänner nachzugeben schuldig seien, dass mehr Pfannen gesetzt würden – ob nicht solches kraft der Verträge und Gerechtigkeit der gemeinen Gebauerschaft und den Erben des Salzwerks mit mehr Recht als dem hochgedachten Fürsten oder jemand anderem …