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Bd. 1, S. 333 (Bl. 164r), Segment 8 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 333 · Das zweite Buch

… grafen hochlöblichen Gedächtnisses, von denen die ge=] [gestrichen: meinen Pfänner ihre Gerechtigkeit erlangt haben, diesem jetzt] [gestrichen: regierenden Fürsten als ihrem Nachfolger (Successor) nicht] [gestrichen: hätten irgendeinen Nachteil zufügen …

Bd. 1, S. 334 (Bl. 164v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 334 · Das zweite Buch

… grafen hochlöblichen Gedächtnisses, von denen die ge=] [gestrichen: meinen Pfänner ihre Gerechtigkeit erlangt haben, diesem jetzt] [gestrichen: regierenden Fürsten als ihrem Nachfolger (Successor) nicht] [gestrichen: hätten irgendeinen Nachteil zufügen …

Bd. 1, S. 337 (Bl. 166r), Segment 5 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 337 · Das zweite Buch

Zum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den …

Bd. 1, S. 338 (Bl. 166v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 338 · Das zweite Buch

Zum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den …

Bd. 1, S. 338 (Bl. 166v), Segment 2 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 338 · Das zweite Buch

auch wenn die Pfänner zuvor solche Befreiung nicht gehabt hätten. Darum beweisen in diesem Fall die Bestätigungsbriefe, ungeachtet dessen, dass die Privilegien, die bestätigt wurden, nicht vorgelegt[?] werden können. Denn obwohl eine Bestätigung nach dem oben …

Bd. 1, S. 340 (Bl. 167v), Segment 3 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 340 · Das zweite Buch

… Hessen unvermeidlich erforderte, dass mehr Salzkoten gebaut werden müssten, und die Pfänner um solchen gemeinen Nutzens willen verpflichtet wären, darein zu willigen — ob nicht solcher Bau den Pfännern mit mehr Recht gebührte als dem hochberühmten Landgrafen …

Bd. 1, S. 341 (Bl. 168r), Segment 5 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 341 · Das zweite Buch

… (Ergo praefertur Dominus aliis). Aber das kann nicht verneint werden, dass die Pfänner des Ortes, nämlich in Sooden, Grundherren und Eigentümer (Domini) sind; denn solches folgt erstens aus der langwierigen Verjährung von undenklicher Zeit her, wie oben zur …

Bd. 1, S. 342 (Bl. 168v), Segment 3 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 342 · Das zweite Buch

Siehe (Ecce): Hieraus erscheint klar, dass die Pfänner Grundherren sind, auch aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso); denn weil der Landgraf für sich und seine Nachkommen allein den Zoll und die Obrigkeit über Hals und Hand vorbehält, so folgt notwendig, …

Bd. 1, S. 343 (Bl. 169r), Segment 8 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 343 · Das zweite Buch

… Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch …

Bd. 1, S. 344 (Bl. 169v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 344 · Das zweite Buch

… Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch …

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