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Bd. 1, S. 672 (Bl. 333v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 672 · Das dritte Buch

… unseres Salzes ins Land hinein so lange stillstehen, bis das liegende Salz der Pfänner Absatz gefunden hat. Doch soll dies nicht ohne redlichen Grund und nicht eher begehrt werden, als bis ein Sieder oder mehrere wenigstens zwei Pfannen Salz bei sich liegen …

Bd. 1, S. 675 (Bl. 335r), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 675 · Das dritte Buch

… auch immer, so sollen dieselben Hölzer dennoch für und für ewiglich im Holzkauf der Pfänner bleiben. Wir und unsere Erben sollen sie deswegen, weil sie an uns gekommen sind, keineswegs für unser Salzwerk gebrauchen oder ihnen sonst zur Behinderung ihres …

Bd. 1, S. 684 (Bl. 339v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 684 · Das dritte Buch

… abgehen, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf. Und nachdem uns die Pfänner jetzt einen Anteil der Sieder, Salzknechte und des Gesindes in den Sooden zugestanden haben, um sie für unsere neuen Siedehäuser in unseren Dienst zu nehmen und zu …

Bd. 1, S. 695 (Bl. 345r), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 695 · Das dritte Buch

… unserer Ordnung bleiben soll — damit also zu ewigen Tagen Schaden und Nachteil der Pfänner an ihren zweiundvierzig Pfannen, am Holzkauf, am Salzverkauf und an ihrer Gerechtsame verhütet werde und zugleich der gemeine Nutzen unseres Fürstentums, unser und …

Bd. 1, S. 701 (Bl. 348r), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 701 · Das dritte Buch

Das dritte Buch. — gabe und Abtretung den Pfännern wieder zu leisten, in aller Weise wie wir es jetzt einnehmen und empfangen: mit Siedehäusern und Pfannen samt allem, was darin und dazugehört, dazu den Gehölzen und Bezirken, wie die Pfänner sie gebraucht …

Bd. 1, S. 705 (Bl. 350r), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 705 · Das dritte Buch

Das dritte Buch. — und ihres Salzwerks, gleichviel ob sie von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind, für diese Siedehäuser — seien es viele oder wenige — jährlichen und monatlichen Pachtzins geben und bezahlen, wie es vereinbart ist und die …

Bd. 1, S. 708 (Bl. 351v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 708 · Das dritte Buch

… und Einrede von uns, unseren Erben und jedermann, ohne Hinterlist. Auch sollen die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles, was ihre Eltern und Vorfahren aus diesem ihrem Salzwerk zuvor an Pachtzins, Zinsen und anderem verschrieben haben, oder was sie, ihre …

Bd. 1, S. 712 (Bl. 353v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 712 · Das dritte Buch

… Buch. — handhaben. Ebenso wollen wir und unsere Erben die Gehölze und Berge der Pfänner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen, um sie während dieser Verpachtung für das Salzwerk zu gebrauchen, in unserem Forst und in guter Hege innehaben und halten. …

Bd. 1, S. 718 (Bl. 356v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 718 · Das dritte Buch

… auf welchem Weg auch immer, was doch nicht sein soll —, alsdann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt oder einer von ihrer aller wegen, doch mit hinreichender und vollkommener Vollmacht, auch ein jeder für sich selbst, ob sie innerhalb oder außerhalb des …

Bd. 1, S. 719 (Bl. 357r), Segment 3 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 719 · Das dritte Buch

sondern auf Erfordern der Pfänner an andere Orte, wohin die Pfänner die Bürgen mahnen werden, in eine ehrliche Herberge reiten — alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach genannt: die Grafen mit ihrer eigenen Person oder mit einem vom Adel an ihrer …

Bd. 1, S. 720 (Bl. 357v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 720 · Das dritte Buch

… es frommen Grafen und Herren, denen vom Adel und ehrbaren Leuten gebührt; und die Pfänner sollen die Macht haben, sie einzustellen, einzuziehen, zu fordern und zu beschreiben. Diese sollen insgesamt und einzeln, sobald sie schriftlich oder mündlich gemahnt …

Bd. 1, S. 722 (Bl. 358v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 722 · Das dritte Buch

… alsdann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Adlige, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an die Stelle der Abgegangenen setzen, sobald es die Pfänner begehren, binnen Monatsfrist; und diese sollen sich in aller …

Bd. 1, S. 724 (Bl. 359v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 724 · Das dritte Buch

… oder sollte ein Artikel dem anderen widersprechen, so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen und dem, der diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, keinen Schaden bringen. Zu dem und über alles Obengeschriebene …

Bd. 1, S. 815 (Bl. 405r), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 815 · Das vierte Buch

… zwischen unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfännerschaft für sich einnehmen, davon die Knechte und Leute und sonst alle Unkosten bestreiten und erhalten, und was übrig bleibt, für seine Bestallung, Mühe und Arbeit haben und …

Bd. 1, S. 874 (Bl. 434v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 874 · Das vierte Buch

… und ernstlich zu halten gebieten. Denn obwohl schon vor dieser Zeit auch bei den Pfännern — zuvor und ehe unser gnädiger Herr Vater christlichen Andenkens neben ihnen, den Pfännern, im Salzwerk zu bauen begann — und ebenso unter seiner Gnaden eigenem Regiment …

Bd. 1, S. 1030 (Bl. 512v), Segment 1 — Übersetzung

Übersetzung Bd. 1, S. 1030 · Das vierte Buch

… der aufgerichteten Verträge und der Location zwischen seinen Gnaden und den gemeinen Pfännern an sich gebracht und hat erweitern lassen, und auch wir mit Gottes Hilfe im beständigen Vorhaben sind, dasselbe nicht zu verkleinern; und weil uns nun nach jetziger …

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