… unseres Salzes ins Land hinein so lange stillstehen, bis das liegende Salz der Pfänner Absatz gefunden hat. Doch soll dies nicht ohne redlichen Grund und nicht eher begehrt werden, als bis ein Sieder oder mehrere wenigstens zwei Pfannen Salz bei sich liegen …
… auch immer, so sollen dieselben Hölzer dennoch für und für ewiglich im Holzkauf der Pfänner bleiben. Wir und unsere Erben sollen sie deswegen, weil sie an uns gekommen sind, keineswegs für unser Salzwerk gebrauchen oder ihnen sonst zur Behinderung ihres …
… abgehen, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf. Und nachdem uns die Pfänner jetzt einen Anteil der Sieder, Salzknechte und des Gesindes in den Sooden zugestanden haben, um sie für unsere neuen Siedehäuser in unseren Dienst zu nehmen und zu …
… oder annehmen lassen. Es sei denn, es geschehe mit gutem Willen und Wissen der Pfänner, oder ein Knecht oder Gesinde sei von seinem Herrn im Einvernehmen ausgeschieden oder sonst ein ganzes Jahr und einen Tag ohne Dienst gewesen. Dasselbe sollen umgekehrt …
auf irgendeinem Weg an sich bringen oder besitzen, den Pfännern zum Nachteil. Vielmehr sollen sie allein den Knechten und dem Gesinde der Pfänner vorbehalten sein und zur Gebauerschaft der zweiundvierzig Pfannen gehören — ausgenommen die Häuser, die …
Das dritte Buch. — währenddessen nicht stillstehen wollten, sodass die Pfänner sagen wollten, unsere neu gebauten Siedehäuser und Pfannen oder etliche davon könnten auf die Dauer neben ihren zweiundvierzig Pfannen nicht ohne besonderen Nachteil bestehen: …
… unserer Ordnung bleiben soll — damit also zu ewigen Tagen Schaden und Nachteil der Pfänner an ihren zweiundvierzig Pfannen, am Holzkauf, am Salzverkauf und an ihrer Gerechtsame verhütet werde und zugleich der gemeine Nutzen unseres Fürstentums, unser und …
Das dritte Buch. — gabe und Abtretung den Pfännern wieder zu leisten, in aller Weise wie wir es jetzt einnehmen und empfangen: mit Siedehäusern und Pfannen samt allem, was darin und dazugehört, dazu den Gehölzen und Bezirken, wie die Pfänner sie gebraucht …
Das dritte Buch. — und ihres Salzwerks, gleichviel ob sie von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind, für diese Siedehäuser — seien es viele oder wenige — jährlichen und monatlichen Pachtzins geben und bezahlen, wie es vereinbart ist und die …
… und Einrede von uns, unseren Erben und jedermann, ohne Hinterlist. Auch sollen die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles, was ihre Eltern und Vorfahren aus diesem ihrem Salzwerk zuvor an Pachtzins, Zinsen und anderem verschrieben haben, oder was sie, ihre …
… Buch. — handhaben. Ebenso wollen wir und unsere Erben die Gehölze und Berge der Pfänner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen, um sie während dieser Verpachtung für das Salzwerk zu gebrauchen, in unserem Forst und in guter Hege innehaben und halten. …
… auf welchem Weg auch immer, was doch nicht sein soll —, alsdann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt oder einer von ihrer aller wegen, doch mit hinreichender und vollkommener Vollmacht, auch ein jeder für sich selbst, ob sie innerhalb oder außerhalb des …
sondern auf Erfordern der Pfänner an andere Orte, wohin die Pfänner die Bürgen mahnen werden, in eine ehrliche Herberge reiten — alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach genannt: die Grafen mit ihrer eigenen Person oder mit einem vom Adel an ihrer …
… es frommen Grafen und Herren, denen vom Adel und ehrbaren Leuten gebührt; und die Pfänner sollen die Macht haben, sie einzustellen, einzuziehen, zu fordern und zu beschreiben. Diese sollen insgesamt und einzeln, sobald sie schriftlich oder mündlich gemahnt …
… alsdann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Adlige, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an die Stelle der Abgegangenen setzen, sobald es die Pfänner begehren, binnen Monatsfrist; und diese sollen sich in aller …
— was doch nicht sein soll —, so sollen und dürfen sich die gemeinen Pfänner, ihre Erben und Mitverschriebenen insgesamt und einzeln wegen ihres Schadens und dessen, was ihnen dieser Verschreibung wegen ausstünde, an uns, unseren Erben, den nachkommenden …
… oder sollte ein Artikel dem anderen widersprechen, so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen und dem, der diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, keinen Schaden bringen. Zu dem und über alles Obengeschriebene …
… zwischen unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfännerschaft für sich einnehmen, davon die Knechte und Leute und sonst alle Unkosten bestreiten und erhalten, und was übrig bleibt, für seine Bestallung, Mühe und Arbeit haben und …
… und ernstlich zu halten gebieten. Denn obwohl schon vor dieser Zeit auch bei den Pfännern — zuvor und ehe unser gnädiger Herr Vater christlichen Andenkens neben ihnen, den Pfännern, im Salzwerk zu bauen begann — und ebenso unter seiner Gnaden eigenem Regiment …
… und richtige Hegung eingehalten wird. Ebenso sollen hierin auch alle Gehölze der Pfänner herangezogen werden, seien sie nun unser eigen, der Stadt Allendorf oder anderer. Doch werden hiervon ausgenommen die Gehölze, die Eigentum der Pfänner sind und zum …
… der aufgerichteten Verträge und der Location zwischen seinen Gnaden und den gemeinen Pfännern an sich gebracht und hat erweitern lassen, und auch wir mit Gottes Hilfe im beständigen Vorhaben sind, dasselbe nicht zu verkleinern; und weil uns nun nach jetziger …
und zwar so, dass uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen an der jährlichen Pension für jeden Boden, den wir in ihrem, der Pfänner, Salzwerk bauen und aufrichten lassen würden, vierzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weiß…
… unsere Erben an Befestigungen, desgleichen am Salzborn, etwas Neues bauen und es die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen darin gebrauchen, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen.
… sollen keineswegs in ihre eigene Behausung ziehen, sondern auf das Erfordern der Pfänner an andere Orte – wohin die Pfänner die Bürgen mahnen würden – in eine ehrliche Herberge reiten,
so haben wir uns nichtsdestoweniger, den gemeinen Pfännern zu Gnaden und dem ganzen Salzwerk zugute, endlich dahin erklärt und uns mit dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern verglichen — und sie sich wiederum mit uns —,