… daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, …
… daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, …
… gegeben worden sei, und so haben die Fürsten allein, solange sie gelebt haben, die Pfänner befreit, was sie auch so ohne Zweifel fürstlich gehalten haben. Item, Landgraf Heinrich hat ihnen nicht weiter zugelassen, zu setzen, zu entsetzen und zu bestellen, als …
… Pfannen zu bauen dem gemeinen Nutzen zum Besten zugelassen sei; dass aber ihnen, den Pfännern, als den Untertanen solches zuzulassen sei, was der Obrigkeit zusteht oder gebührt, ist unerweislich[?]. Da aber Seine Fürstlichen Gnaden sich allewege erboten …
Instruktion und Befehl, die die gemeinen Pfänner zu Sooden, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen gesessen sind, ihrem verordneten und erwählten Ausschuss, nämlich Asmus vom Butlar, Werner[?] Trotte, Magister Hermannus Reiß[?], George Freundt, …
… gemeinhin [gestrichen: die Gebauerschaft] in den Sooden, sonst auch [gestrichen: die Pfänner] genannt — diese Genossen, sage ich, haben innegehabt und besessen,
dass auch die Fürsten zu Hessen weder selbst noch durch andere die gedachten Pfänner mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten, auf eine Meile Wegs von denselben Koten zu rechnen, in keiner Weise überbauen sollen oder wollen; sondern es ist …
und den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,
und den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,
wodurch sich die Pfänner beschwert befunden haben; und dieser Gebrechen ist schließlich durch einen Vertrag, den der Landgraf bewilligt, angenommen und für sich, Seiner Fürstlichen Gnaden
mit weiterem Inhalt. Dagegen sind auch die Pfänner durch denselben Vertrag, der am Tag Walpurgis (1. Mai) des benannten Jahres dreizehnhundert datiert ist, verpflichtet worden, dem hochbenannten Landgrafen und Seiner Fürstlichen Gnaden
… als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt …
… als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt …
Dagegen haben sich denn die Pfänner laut Inhalt derselben Verschreibung verpflichtet, einem Landgrafen zu Hessen auf ewig alle Jahre über die obangezeigten Salzdienste hinaus am Sonntag Laetare zweihundert Gulden zu geben,
welche zweihundert Gulden die Pfänner auch geben sollten, nach Anzahl der Wüstung, selbst wenn das Salzwerk gänzlich oder zum Teil durch Fehde oder Brand verwüstet oder zerstört würde.
Und darüber hinaus haben die Pfänner kraft dieses Vertrages dem hochbenannten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren fünftausend Gulden rheinischer Währung geben müssen, die sie denn auch bezahlt haben, wie Seine Fürstlichen Gnaden dies in einem anderen Brief,
… (28. November) im Jahr neunundachtzig der minderen Zahl (1489) ist, zugestehen, die Pfänner deshalb quittieren und auch deutlich anzeigen, wohin und zu welcher Ablösung etlicher versetzter Schlösser und Ämter solche fünftausend Gulden gebraucht worden sind.
Über dies alles sind den Pfännern solche oberwähnten, auch andere Befreiungen und Gerechtigkeiten nach dem tödlichen Abgang des eben gedachten Landgrafen Wilhelm durch den Landhofmeister und andere Regenten des Fürstentums zu Hessen anstelle des hochberühmten …
zum Abbruch der obangezeigten Befreiung und erlangten Gerechtigkeit der Pfänner noch mehr Pfannen zu bauen und also die Zahl der Pfannen über den althergebrachten Brauch, die Gewohnheit und die erlangte Gerechtigkeit hinaus zu erhöhen, und es vermeinen Seine
… wenn auch solche Briefe und Verschreibungen beständig wären, so könnten sie doch den Pfännern nichts mehr geben, als was die alten vorhergehenden Verschreibungen, auf die sich diese Bestätigungsbriefe beziehen, besagen.