Bd. 1, S. 264 (Bl. 129v), Segment 2 — Übersetzung
… und Verhandlung zu erwarten. Da es aber unmöglich gewesen ist, die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft geerbt und geboren sind,
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… und Verhandlung zu erwarten. Da es aber unmöglich gewesen ist, die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft geerbt und geboren sind,
haben die Pfänner zum Teil etliche aus ihrer Mitte zum hochberühmten Landgrafen abgefertigt, um Erstreckung des Tages zu bitten, und die Instruktion, die denselben Gesandten gegeben wurde, enthält keinen weiteren Befehl.
… holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, …
… holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, …
… Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und …
… Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und …
… den vorgewandten Ursachen allein von Rechts wegen keine Ursache hätten, die gemeinen Pfänner an ihren Privilegien und Gerechtigkeiten zu hindern oder sie derselben gar zu entsetzen. Nachdem auch zu der obgemeldeten Erbschaft und Gebauerschaft
um Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die …
um Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die …
Viertens, ob die Pfänner, die im Land zu Hessen wohnhaft sind, schuldig seien, sich in diesem Handel von den anderen ausländischen Pfännern, die eben gleich mit ihnen berechtigt sind, trennen zu lassen, oder was darum allenthalben Recht sei?
Fünftens, falls der hochberühmte Landgraf sich erböte, den Pfännern ihr gegebenes Geld wiederzugeben, ob sie das anzunehmen und von ihrer Gerechtigkeit abzutreten schuldig seien?
Sechstens und zuletzt, ob den gemeinen Pfännern zuträglicher sei, eine rechtliche oder eine gütliche[?] Erörterung dieses Gebrechens mit dem hochberühmten Landgrafen als ihrem gnädigen Herrn und Landesfürsten zu erwarten?
… Vorgängern geschlossen wurden. Viertens: Wenngleich darauf gedrungen wird, dass die Pfänner kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte und aus anderen Ursachen am Salzbrunnen und am ganzen Salzwerk
… Vorgängern geschlossen wurden. Viertens: Wenngleich darauf gedrungen wird, dass die Pfänner kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte und aus anderen Ursachen am Salzbrunnen und am ganzen Salzwerk
… Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,
… Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,
Privilegien und anderer Gerechtigkeit der Pfänner, und das deshalb, weil Seine Fürstlichen Gnaden angeben, als sollte ein gemeiner Nutzen aller Stände zu Hessen dieses Werk erfordern; welcher gemeine Nutzen, wenn er offenkundig ist, allem besonderen Nutzen …
… Privilegien und auch Verträgen, die weiland Ihre Fürstlichen Gnaden den gemeinen Pfännern gegeben und mit ihnen aufgerichtet haben, dem jetzt regierenden Fürsten als Nachfolger (tanquam successori) an Seiner Fürstlichen Gnaden Gerechtigkeit
… dieselben Briefe doch allein Bestätigungsbriefe, welche nach Aussage der Rechte den Pfännern kein neues Recht geben könnten.
… Fürstlichen Gnaden über die Privilegien, Verträge und erlangte Gerechtigkeit dieser Pfänner gründlich berichtet wird, sich ohne Zweifel gegen seine Untertanen gnädig verhalten wird,
und es ist dafür zu halten, dass diese Mühe den Pfännern aus nichts anderem erwachsen ist als daraus, dass hochgedachtem Landgrafen ihre Privilegien, Freiheiten, Verträge und erlangten Gerechtigkeiten bisher nicht gründlich vorgetragen worden sind.
… aus der Erzählung des Handels zu befinden, dass die gemeine Gebauerschaft und die Pfänner diese ihre Gerechtigkeit – nämlich dass niemand mehr Salzböden des Orts bauen oder mehr Pfannen errichten soll, dass auch niemand Macht haben soll, des Orts Pfannen zu …
… aus der Erzählung des Handels zu befinden, dass die gemeine Gebauerschaft und die Pfänner diese ihre Gerechtigkeit – nämlich dass niemand mehr Salzböden des Orts bauen oder mehr Pfannen errichten soll, dass auch niemand Macht haben soll, des Orts Pfannen zu …
… mit ihnen einen redlichen Kontrakt gehalten hat, nach dessen Inhalt die gemeinen Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden hochlöblichen Gedächtnisses fünftausend Gulden
… jetzt regierende Fürst die zweihundert Gulden jährlichen Geldes, wozu sich die Pfänner kraft der oben erwähnten Kontrakte verpflichtet haben, viele Jahre eingenommen, wodurch Seine Fürstlichen Gnaden in solche Kontrakte und Verträge eingeheilt (eingetreten) …
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