nachmals in diesem Fall keine genügende Ursache sein, dass dadurch den gemeinen Pfännern ihre wohlerlangte Gerechtigkeit mit Recht entzogen werden könnte oder dürfte, nach den beim dritten Fundament für die Herren der Salinen angeführten Rechten.
Denn es steht auch nicht entgegen, dass diese Herren der Salinen (die Pfänner) Untertanen des Durchlauchtigsten Fürsten und Landgrafen von Hessen sind und folglich die Entscheidung des Innocenz in c. in nostra, De iniuriis et damno dato, Platz greife, dass 53 …
… grafen hochlöblichen Gedächtnisses, von denen die ge=] [gestrichen: meinen Pfänner ihre Gerechtigkeit erlangt haben, diesem jetzt] [gestrichen: regierenden Fürsten als ihrem Nachfolger (Successor) nicht] [gestrichen: hätten irgendeinen Nachteil zufügen …
… grafen hochlöblichen Gedächtnisses, von denen die ge=] [gestrichen: meinen Pfänner ihre Gerechtigkeit erlangt haben, diesem jetzt] [gestrichen: regierenden Fürsten als ihrem Nachfolger (Successor) nicht] [gestrichen: hätten irgendeinen Nachteil zufügen …
Aber hier bedarf es dieser Disputation nicht; denn dazu, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso) durch Vertrag und überreichliche Verjährung erlangt haben, ist offenkundig, dass der hochberühmte Landgraf der …
… Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,
… Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,
auch wenn die Pfänner zuvor solche Befreiung nicht gehabt hätten. Darum beweisen in diesem Fall die Bestätigungsbriefe, ungeachtet dessen, dass die Privilegien, die bestätigt wurden, nicht vorgelegt[?] werden können. Denn obwohl eine Bestätigung nach dem oben …
… Hessen unvermeidlich erforderte, dass mehr Salzkoten gebaut werden müssten, und die Pfänner um solchen gemeinen Nutzens willen verpflichtet wären, darein zu willigen — ob nicht solcher Bau den Pfännern mit mehr Recht gebührte als dem hochberühmten Landgrafen …
… auch entgegen allen oben angezeigten Rechtsgründen des gemeinen Nutzens halber den Pfännern ihre Gerechtigkeit, soweit sie die Anzahl der Koten betrifft, entzogen werden könnte) die Pfänner den Vortritt haben:
… (Ergo praefertur Dominus aliis). Aber das kann nicht verneint werden, dass die Pfänner des Ortes, nämlich in Sooden, Grundherren und Eigentümer (Domini) sind; denn solches folgt erstens aus der langwierigen Verjährung von undenklicher Zeit her, wie oben zur …
… noch wollen; dagegen sollen und wollen unsere lieben Getreuen vom Sooden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und Sooden uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre am Sonntag Laetare zweihundert Gulden geben und reichen.
Siehe (Ecce): Hieraus erscheint klar, dass die Pfänner Grundherren sind, auch aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso); denn weil der Landgraf für sich und seine Nachkommen allein den Zoll und die Obrigkeit über Hals und Hand vorbehält, so folgt notwendig, …
… hätte, so ist doch solches Eigentum durch die oben angezeigten Verträge den Pfännern zugekommen; denn der Ausschluss des einen ist der Einschluss des anderen (unius exclusio alterius est inclusio), zumal wenn es in der Macht des Ausschließenden steht,
auf eine Meile Weges die Pfänner in keiner Weise überbauen lassen wollen, wie solches die Verträge und Kontraktbriefe klar ergeben; daraus folgt unvermeidlich,
… müssten, solches auch nach Inhalt der Verträge und Kontrakte und der darauf von den Pfännern erlangten Gerechtigkeit durch die benannten Pfänner und nicht durch Fürstliche
ob solche neuen Pfannen durch den Fürsten oder die Pfänner aufgerichtet werden; sondern er ist allein daran begnügt, dass Salz im Lande genugsam verschafft werde und daran gar kein Mangel sei.
Welcher besondere Nutzen den Pfännern ihre Gerechtigkeit und Freiheit von Rechts wegen auch im Geringsten nicht unterdrücken, mindern oder aufheben kann.
… verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,
… verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,
Ob den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, …
Ob den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, …
alle Wohlfahrt und alles Gedeihen der Untertanen hindert. Und darum, wenn auch die Pfänner ihre Gerechtigkeit vor Recht gänzlich erhielten, so wäre doch zu besorgen, dass die Abgunst ihres Landesfürsten in anderen Sachen allerlei Beschwerung verursachen …