Bd. 1, S. 411 (Bl. 203r), Segment 2 — Übersetzung
Fürstliche Gnaden nicht dafürhalten noch glauben, dass die Pfänner Seiner
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Fürstliche Gnaden nicht dafürhalten noch glauben, dass die Pfänner Seiner
… Gnaden angehoben und gefragt, was denn sonst für Artikel wären, in denen die Pfänner beschwert seien, und begehrt, dieselben anzuzeigen und zu erzählen. Darauf hat Johann Nüdenstein[?] geantwortet, es hätten Seine
Fürstliche Gnaden zur Verhinderung des Salzes der Pfänner Seiner
jetzt viel mehr Koten hätten als vor dem Jahr. Was aber den Pfännern daran mangelte, komme[?] daher, dass ihnen Seine
… mehr haben wollten, wiewohl der Vertrag es nicht mit sich bringe, zudem dass die Pfänner die genannten[?] zehn Albus auf den Salzkauf geschlagen hätten, was ihnen doch nicht gebühre.
Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste …
Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste …
… auch der Ausgabe, noch wohl vorhanden sein; wenn es auch die Not erfordere und den Pfännern gebühren sollte, Seiner
Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, daraus, dass die Pfänner wegen des Soleziehens so hart klagten und doch die Knechte sagten, dass sie wohl beieinander ziehen könnten, könnten Seine
Fürstliche Gnaden nichts anderes merken, als wie zuvor, dass die Pfänner Seiner
darauf keine Antwort gegeben hat. Dass aber die Pfänner den Artikel des Soleziehens jederzeit in ihren Supplikationen angeführt hätten, käme aus dem Grund, dass Seiner
Fürstliche Gnaden noch immer nichts anderes vermerken, als dass die Pfänner Seine
… verordnen wollten; und unter anderem haben sie angesagt, der Vertrag sei den Pfännern und nicht Seiner
… und Seine Fürstliche Gnaden denselben zu ändern habe; weil dann die Reverse der Pfänner noch nicht alle besiegelt seien und der Vertrag nicht vollkommen vollzogen sei, so wollten auch Seine Fürstliche Gnaden sich vorbehalten, denselben zu halten oder nicht; …
dass Seine Fürstliche Gnaden solches Ihr Bedenken den Pfännern aufs Förderlichste, doch nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit, gnädig schreiben lassen wollten, damit sie sich danach richten könnten. Seine Fürstliche Gnaden haben geantwortet, sie wären ja …
… Gnaden beisitzenden Räte und Diener abschließend verabschiedet hatte, dass die Pfänner in vierzehn Tagen oder vier Wochen
… doch Seine Fürstliche Gnaden nichtsdestoweniger vor Ablauf der vierzehn Tage den Pfännern durch Johann Barthelmes, Rentmeister, ansagen lassen, sich in der nächstfolgenden Woche nach Medardi (8. Juni) daheim zu halten, denn Seine Fürstliche Gnaden
… aufgeladen, verkauft und ins Fürstentum zu Hessen haben führen lassen, so dass den Pfännern ihr Salz liegen bleibt, und deshalb in diesem jetzt gegenwärtigen Jahr
… dreihundert) Gulden weniger als vor einem Jahr gesotten worden ist. Und wenn die Pfänner ihre Werke, die ihnen im Vertrag und auch vormals von alters her nachgelassen sind,
… sich der Ausstand und Rest auf ungefähr viertausend Gulden erstrecken, wie mit der Pfänner, desgleichen Seiner Fürstlichen Gnaden
… sich der Ausstand und Rest auf ungefähr viertausend Gulden erstrecken, wie mit der Pfänner, desgleichen Seiner Fürstlichen Gnaden
bitten die Pfänner, dass demselben gemäß dem Vertrag nachgelebt werde und die Personen und Amtsträger auf unseres gnädigen Herrn Seite den unseren zugeordnet werden mögen, denn wir können ohne das zu keiner Handhabung der aufgerichteten Ordnung,
der Gebote und Verbote kommen. Die Pfänner stehen im Mangel der gnädigen Verschreibung des einen Bodens (der Siedekote), der ihnen über die 43
… Gnaden Seite besseres Salz gesotten und auch besseres Maß gegeben werde als auf der Pfänner Seite,
… tun wollte; und daneben zeigten sie viel und mancherlei Einrede, dem Vertrag und der Pfänner Vorhaben zuwider, an.
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