… an Euer Fürstlichen Gnaden gelangen lassen wollte — an unsere Mitverwandten, die Pfänner, soweit diese solches diesmal aus beweglichen Ursachen wissen müssen, getragen und vorgehalten, und dieselben sind mit dem allem, wie verzeichnet, zufrieden
… das Salzwerk gefördert werde und darin zwischen Euer Fürstlichen Gnaden und den Pfännern wegen der zu gewinnenden Sole kein Irrtum entstehen möge, nachzukommen willig, und haben es,
… innerhalb des Jahres entrichtet würde, dass alsdann die Pfannen und Boden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, ohne alle Behelfe und Einrede, mit aller Gerechtigkeit,
oder Zulegen, bauen sollten, und den Pfännern in jedem Fall an ihrer Gerechtigkeit und Erbgerechtigkeit ohne Schaden; und dass auch Seine Fürstlichen Gnaden für alle Gefährlichkeit des Salzwerks, der Pfannen und Boden, wie sie in Seiner Fürstlichen Gnaden …
und wie es von den Pfännern für hinreichend angesehen wird. In solcher Meinung das Salzwerk dem Fürsten auf eine Anzahl Jahre, bis zu anderer Zeit, mit Vorbehalt des Eigentums und mit allen Anhängen und Bedingungen (Condition), wie oben beschrieben,
je darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen Gnaden
je darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen Gnaden
… beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie …
… beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie …
… wo [übergeschrieben: aber] von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen gegen sie, die Pfänner, vorgewandt und opponiert würde, dass ihnen keine beständige Anforderung nach Recht gegen Seine Fürstlichen Gnaden wegen dieses Vertrags gebührte noch gebühren möchte, weil …
… prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) täten
… prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) täten
wo oder wann dieser Revers von den Pfännern versiegelt würde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich also: wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen,
…wo oder wann dieser Revers von den Pfännern besiegelt wurde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich folgendermaßen: Wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen
… des Vertrags in diesem oder anderen Artikeln zu widersetzen, so könnten die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden dieser Beschwerung halber und zur Einhaltung des bewilligten, besiegelten und aufgerichteten Vertrags vor dem Kaiserlichen
… denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und …
… denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und …
… gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier …
… gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier …
— so könnte es demnach den Pfännern an dem aufgerichteten Vertrag keinen Nachteil, Abbruch oder Kränkung bringen oder gebären; doch ist es am allersichersten, dass die Pfänner hierüber protestieren, nämlich, dass es ihnen nicht zuwider sei, dass etliche …
… des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,
… des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,
wie sie vor Aufrichtung dieses Vertrags gewesen und gestanden hat, so dass sich die Pfänner der alten fürstlichen Privilegien und Begnadungen nach dem Recht gebrauchen könnten wie zuvor. Es wollte aber den Pfännern schwer,
… und Bürger — innerhalb und außerhalb unseres Fürstentums ansässig, die sogenannten Pfänner — bisher genutzt und dazu zweiundvierzig Siedehäuser gehabt haben, und zwar mit gnädiger Zulassung der weiland hochgeborenen Fürsten, unserer lieben Voreltern seligen …
… Gott an diesem Ort gnädig gegeben hat, nicht vergeblich sei. Wir haben demnach die Pfänner vor uns beschieden und begehrt, ihre Privilegien zu sehen. Etliche davon wurden uns gezeigt, und wir haben nach unserem Ermessen befunden, dass einige dieser …