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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

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II · 2. Buch · Band 1

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

ZusammenfassungS. 145–155

Worum es geht. Das zweite Buch ist kein Buch, sondern eine Akte: die Sammlung aller Schreiben, Gutachten und Protokolle zu dem Streit, der das Salzwerk zwischen 1538 und 1540 erschütterte. Die Frage war einfach und ihre Antwort teuer: Darf der Landesherr neben den zweiundvierzig Pfannen der Pfänner eigene bauen?

Rhenanus sagt zu Beginn, wie er vorgegangen ist, und das ist für einen Herausgeber des 16. Jahrhunderts bemerkenswert. Eigentlich müsste man alle Schreiben beider Seiten „der Länge nach … ordentlich einander gegenübergestellt“ abdrucken. Er habe aber „um der lieben Kürze willen viele davon weggelassen und allein diejenigen verzeichnet, die meines Erachtens die Sache erläutern“. Wer mehr wolle, finde den Rest „in meinem Kasten“, nach dem Verzeichnis der Miszellen. Ein Herausgeber, der seine Auswahl offenlegt und den Fundort des Übergangenen nennt.

Der Anfang, Januar 1538. Landgraf Philipp schreibt den Pfännern: Überall im Fürstentum fehle Salz, die Preise stiegen unbillig, die Untertanen müssten es teuer aus fremden Ländern holen. Die Bevölkerung wachse, der Bedarf wachse mit — und Gott habe bei Allendorf so reiche Salzadern gegeben, dass sie „viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten“.

Dann kommt der eigentliche Angriff, und er ist juristisch. Die Privilegien der Pfänner seien von seinem Vater Wilhelm bestätigt worden, als dieser noch unmündig war — „an Jahren noch jung und unmündig gewesen ist“. Der Landgraf verlangt Einsicht in Brief und Siegel: Er wolle wissen, aus welchen Gründen sein unmündiger Vater dazu bewogen worden sei. Denn wer auf unvollständigen Bericht hin bestätige, gebe nichts Neues; und alles, „was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig“.

Der Satz ist der Angelpunkt des ganzen Streits, und beide Seiten werden zwei Jahre lang um ihn kämpfen: Steht der gemeine Nutzen über dem verbrieften Recht?

Zugleich verspricht der Landgraf, niemandem Schaden zu tun: Die zweiundvierzig Pfannen sollen bleiben, wie sie sind. Und er lädt die Pfänner auf den nächsten Samstag nach Kassel — mit dem Zusatz, sie sollten ihren Gesandten Vollmacht zum endgültigen Abschluss geben und nicht auf Abwesende warten. Genau daran wird die Verhandlung scheitern.

Redaktionelle AnmerkungS. 145–209

Der Fall ist größer als das Salz. Verhandelt wird hier eine Frage, die weit über Sooden hinausgeht: Ist ein Fürst an das gebunden, was seine Vorgänger versprochen haben? Die Pfänner antworten mit einem Argument, das man heute Vertrauensschutz nennt — könnte der Landesherr seine Verträge widerrufen, würde niemand mehr einen mit ihm schließen. Der Fürst antwortet mit dem gemeinen Nutzen. Beide Positionen stehen im Rechtsdenken des 16. Jahrhunderts fest verankert, und dieser Band führt sie über zwei Jahre gegeneinander.

Bemerkenswert ist, wie die Pfänner sich wehren. Sie sind Salzsieder in einer Kleinstadt, und sie holen sich Gutachten bei den Universitäten Erfurt, Leipzig und Wittenberg — auf eigene Kosten, wie Rhenanus ausdrücklich vermerkt: Sie hätten „großen Kosten“ darauf gewendet. Rechtsberatung als Waffe, hundert Jahre bevor das selbstverständlich wurde.

Warum gerade 1538? Landgraf Philipp der Großmütige stand damals unter erheblichem Geldbedarf: Er hatte die Reformation in seinem Land durchgesetzt, die Klöster eingezogen, die Universität Marburg gegründet und führte eine kostspielige Bündnispolitik. Ein Salzwerk, das „mehr Pfannen tragen“ könnte, war in dieser Lage kein Nebenthema. Der Brief, mit dem alles beginnt, nennt beides in einem Atemzug: die Versorgung des Landes und die Stärkung der fürstlichen Kammer.

Ein Wort zur Rechtsform, um die gestritten wird. Ein Privileg ist ein einseitiges Gnadenrecht und grundsätzlich widerruflich. Ein Vertrag bindet beide Seiten. Die ganze Verteidigung der Pfänner läuft darauf hinaus, dass ihre Privilegien längst in Verträge übergegangen seien — bezahlt mit 5.000 Gulden an Landgraf Wilhelm und mit 200 Gulden jährlich seither. Wer jedes Jahr kassiert, hat bestätigt: Das ist ihr stärkstes Argument, und es ist ein modernes.

ZusammenfassungS. 156–169

Die Pfänner wehren sich — durch Zögern. Sie kommen nach Kassel, aber sie kommen ohne Vollmacht. Ihre Instruktion, gesiegelt von Bürgermeister und Rat zu Allendorf, trägt eine einzige Bitte vor: Fristverlängerung. Der Termin sei zu kurz, die auswärtigen Pfänner nicht erreichbar, die Urkunden nicht beschafft.

Das ist keine Ausrede, sondern die Struktur der Gegenseite. Zur Gebauerschaft gehören „anderen vom Adel und aus den Städten“ — so die Übersetzung im Dativ —, die außerhalb Hessens sitzen — in sächsischen, braunschweigischen und thüringischen Gebieten. Wer bindende Zusagen macht, ohne sie zu fragen, haftet ihnen. Langsamkeit ist hier Rechtsschutz.

Vor dem Fürsten und seinen Räten wird es konkret. Auf die Frage, ob sie Brief und Siegel oder wenigstens Kopien dabeihätten, antworten sie: so eilends nicht.

Der Landgraf macht daraufhin ein Angebot, das erstaunlich weit geht. Sein Salz wolle er allein außer Landes verkaufen — an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande —; die Pfänner solle das an ihrem Absatz nicht hindern, und käme im Fürstentum Mangel auf, werde er zurückstehen. Wer Schaden nehme, dem werde er ihn ersetzen. Auch beim Holz kommt er ihnen entgegen: Er wolle seine eigenen Gehölze aus den Ämtern Wanfried und Ludwigstein nehmen und sich mit den Pfännern über die Sole vergleichen.

Die Gesandten antworten, es gezieme ihnen nicht, sich darauf einzulassen, „weil wir dazu keinen Befehl und keine Vollmacht hätten“.

Dann fällt der Satz, auf den es ankommt: Sollten die Pfänner meinen, das Vorhaben sei gegen ihre Privilegien, so erbiete sich der Fürst des Rechts vor Ritterschaft, Landschaft und Städten seines Fürstentums. Er stellt sich also einem Gericht — aber einem, das er selbst zusammenstellt. Um genau diesen Punkt wird anderthalb Jahre gerungen werden.

ZusammenfassungS. 170–209

Die Pfänner rüsten auf. Auf den Tagezettel hin — alle Pfänner im Fürstentum sollen am Samstag nach Esto mihi erscheinen — versammelt man sich, und was danach folgt, ist kein Bittstellerverfahren mehr, sondern ein Rechtsstreit mit Apparat.

Zuerst die große Supplikation. Sie ist juristisch gebaut und arbeitet mit dem Wortlaut. Die Pfänner zitieren aus dem Privileg Wilhelms des Mittleren die verba dispositiva, die verfügenden Worte — „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit …“ — und erinnern daran, dass die Zahl und die Maße der Pfannen „an beider, der Heilig-Kreuz- und der St. Nikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen“. Die Kirchenwand von 1322 wird zum Beweismittel.

Ihr Hauptargument aber ist ein anderes, und es ist das stärkste, das sie haben: Ihre Rechte beruhten nicht allein auf Privilegien, sondern „vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte“ — auf Verträgen also, für die bezahlt worden ist. Sie nennen die Beträge: die jährlichen zweihundert Gulden, die der Landgraf bis heute annimmt, und die zwei Pfannen Salz alter Pflicht. Wer Jahr für Jahr die Gegenleistung einstreicht, hat den Vertrag bestätigt.

Die Antwort der fürstlichen Räte ist ebenso scharf. Man habe eine intentio fundata, eine begründete Rechtsvermutung, dass das Salzwerk ganz dem Landesherrn gehöre; er dürfe bauen „unangesehen des Briefes seines Vaters“. Und selbst wenn man den Brief gelten lasse — er stehe im Verdacht der surreptio, der Erschleichung. Besonders angegriffen wird jener Punkt, der den Pfännern erlaubt, „das Salz nach ihrem Willen auf- und abzusetzen“: die Preishoheit.

Daraufhin wählen die Pfänner einen Ausschuss und statten ihn mit Vollmacht und Geld aus. Seine Instruktion ist der eigentliche Wendepunkt des Buches: Er soll auf Kosten der Pfännerschaft Rat suchen „bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige … antreffen“ könnten. Elf Männer werden namentlich beauftragt; sie dürfen den Statthalter ansprechen, verhandeln, aufrichten und beschließen.

Eine Bürgerschaft von Salzsiedern beauftragt drei Universitäten mit Gutachten gegen ihren Landesfürsten — und bezahlt es aus eigener Kasse. Was auf den nächsten hundertfünfzig Seiten folgt, ist das Ergebnis.

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