Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

Wortlaut und Übersetzung werden unverändert ausgegeben; Ziffern im Wortlaut verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite. Den Gesamtbestand durchsucht die Suche, die Gliederung erklärt Aufbau des Werks.

Ansicht
Abschnitt
Weitere Filter
Nur mit
Band
Eingrenzen
zurücksetzen

11 von 2.240 Einträgen

zurücksetzen

III · 3. Buch · Band 1

Die Verträge zwischen Landgraf und Pfännern

Das dritte Buch · 72 Seiten · Aufbau des Werks

ZusammenfassungS. 657–663

Wie man einem Recht den Boden entzieht. Das dritte Buch enthält keine Erzählung, sondern zwei Urkunden. Die erste beginnt mit einem Satz, der die ganze Lage in sich trägt: Gott habe dem Fürstentum bei der Stadt Allendorf „einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben und verliehen“ — und diesen Brunnen hätten bisher etliche Adlige und Bürger genutzt, „die sogenannten Pfänner“, mit zweiundvierzig Siedehäusern, und zwar „mit gnädiger Zulassung“ der Vorfahren des Landgrafen.

Damit ist alles Weitere vorentschieden. Der Brunnen gehört dem Landesherrn, die Nutzung den Pfännern — aber nicht aus eigenem Recht, sondern aus Duldung.

Der Anlass ist erklärt und klingt gemeinnützig: Im Land herrsche seit Jahren Salzmangel, während der Brunnen so reich an Sole sei, dass er „noch ebenso viele und mehr Pfannen wohl tragen“ könnte. Salz sei eine Ware, „die man in den Landen nicht entbehren kann“. Und beiläufig, in einem Nebensatz, steht das eigentliche Motiv: Die fürstliche Kammer würde gestärkt, und „umso weniger nötig wäre es, den armen Mann mit Steuern zu belegen“.

Dann kommt der entscheidende Vorgang. Der Landgraf bescheidet die Pfänner vor sich und verlangt ihre Privilegien zu sehen. Was er findet, listet er auf: Etliche seien in den unmündigen Jahren der Fürsten erlangt worden; Bedingungen früherer Fürsten seien nicht erfüllt; bei einigen sei „die übliche Form der Versicherung nicht eingehalten“; die ursprüngliche Belehnung mit dem Salzwerk sei ihm gar nicht vorgelegt worden; und von ihm selbst hätten sie nie eine Bestätigung erhalten.

Die Pfänner halten dagegen, was man in solcher Lage dagegenhält: langes Herkommen, Bestätigungen früherer Fürsten in beglaubigten Abschriften, und dass sie ihre zwei Pfannen Salz jedes Jahr zu Johannis pünktlich bezahlt hätten.

Es folgt kein Urteil, sondern eine Beratung — und deren Teilnehmerliste ist die eigentliche Antwort. Statthalter, Marschall, Landvogt, Amtleute, Kanzler Johann Feige, zwei Juristen, dazu die Gesandten von Kassel, Marburg, Homberg und Treysa. Das Ergebnis, das dabei „befunden“ wird, steht in einem einzigen Satz: dass der Landesfürst „anstelle des gemeinen Nutzens“ mehr Pfannen bauen dürfe — „jedoch in jeder Hinsicht ohne Schaden und Nachteil“ der Pfänner.

Daraufhin sind die Pfänner von ihrem Bedenken „untertänig abgestanden“. Und erst jetzt, nachdem sie nachgegeben haben, erneuert und bestätigt der Landgraf ihre alten Privilegien — „ausgenommen, soweit sie in diesem Vertrag verändert und erklärt werden“. Wer die Reihenfolge liest, versteht den Vorgang: Die Bestätigung ist der Preis für die Zustimmung, nicht ihre Voraussetzung.

Redaktionelle AnmerkungS. 657–696

Der „Fürsten-Soth“ von 1538 — der Zwang der Pfännerschaft zu einem Vertrag, mit dem der Landgraf 43 eigene Siedehäuser neben deren 42 setzen durfte — ist der Vorgang, ohne den die Lokation nicht zu verstehen ist. Er gehört sachlich ins zweite Buch.

Was „Lokation“ heißt. Der Begriff kommt aus dem römischen Recht — locatio conductio, Miete und Pacht. In Sooden bezeichnet er etwas Eigenes: die Überlassung des ganzen Werks gegen eine feste, ablösbare Jahresrente je Siedehaus. Wirtschaftlich ist das weniger eine Pacht als der Verkauf eines Unternehmens gegen eine Leibrente mit Rückkaufsrecht. Vorgeschlagen wurde die Konstruktion 1539 von den hessischen Landständen; sie steht im zweiten Buch.

Die Tagesteilung ist der Kern des ganzen Konflikts. Dass die Pfänner sonntags und mittwochs, der Landgraf montags und donnerstags Sole zog, wirkt wie eine Formalie. Tatsächlich war es die einzige Möglichkeit, zwei konkurrierende Betriebe an einer einzigen Quelle zu betreiben, solange niemand messen konnte, wie viel Sole nachfloss. Sobald man messen konnte — durch Christoph Homberg ab 1549 —, verlor der Streit seine Grundlage.

Der Salzpreis ist eine Preisaufsicht, keine Preisbindung. Die sechs Gulden je Pfanne dürfen nur mit Zustimmung von zwanzig Vertretern aus Ritterschaft und Städten geändert werden, von denen keiner Pfänner sein darf. Man hat also 1538 das Problem erkannt, dass Betroffene nicht über ihre eigenen Preise entscheiden sollen — und eine unbefangene Instanz eingerichtet.

ZusammenfassungS. 664–670

Zwei Betriebe an einem Brunnen. Was folgt, ist der technische Kern des Vertrags und zugleich das Genaueste, was wir über den Alltag der Saline im Jahr 1538 haben.

Die Pfänner dürfen in jedem ihrer zweiundvierzig Siedehäuser zweimal wöchentlich sieden, je acht Achtel Salz. Dafür wird der Brunnen nach Tagen geteilt: Die Pfänner schöpfen sonntags und mittwochs, der Landgraf montags und donnerstags. Vier neu gebaute Siedehäuser liegen auf der Seite der Pfänner und ziehen mit diesen — „so jedoch, dass die Pfänner kraft ihrer Erbgerechtigkeit stets den Vorzug haben“.

Bemerkenswert ist eine vorausschauende Klausel: Sollte man „durch Gottes Gabe und menschliche Geschicklichkeit“ ein besseres Siedeverfahren finden, das mehr Sole braucht, um Holz zu sparen, so gilt die Tagesteilung auch dafür. Der Vertrag regelt also eine Technik, die es noch nicht gibt — dreißig Jahre später wird Rhenanus genau daran arbeiten.

Dann ein Streit, der klein aussieht und keiner ist: die Form der Pfannen. Die der Pfänner sind bauchig, die des Landgrafen sollen gerade sein; beide sollen dasselbe Maß halten. Also soll erprobt werden, welche besser ist — und ausdrücklich, „bei der man am wenigsten betrügen kann“. Wer gerade Pfannen gebraucht, dem wird bei höchster Buße verboten, die Harken zu verlängern, damit die Pfanne sich nicht doch wölbt. Einmal in der Woche sollen bestellte Leute durch alle Siedehäuser gehen und Harken und Pfannen besichtigen. Ein Vertrag zwischen Fürst und Bürgern endet hier bei der wöchentlichen Blechkontrolle.

Auch die Zulieferer werden gebunden: Pfannenschmiede und Eisenschmiede müssen den Pfännern „um den gleichen Pfennig“ liefern wie dem Landgrafen.

Und schließlich der Preis. Eine Pfanne Salz — acht Achtel Marburger Eichmaß — kostet sechs Gulden, davon zwei in Talern und vier in Münze. Erhöhen darf man ihn nicht allein: Dazu braucht es die Landschaft oder zwanzig Vertreter, zehn aus der Ritterschaft und zehn aus namentlich genannten Städten — und keiner von ihnen darf Pfänner sein. Eine Preisaufsicht durch Unbeteiligte, 1538.

ZusammenfassungS. 671–673

Der Vorrang beim Verkauf. Der heikelste Punkt: Der Landgraf sitzt nun mit eigenen Pfannen neben denen, deren Absatz er nicht verderben darf. Die Lösung ist eine Vorrangregel.

Bleibt den Pfännern Salz liegen, so muss der Landgraf es ihnen zum vollen Preis abnehmen — „sofort und unweigerlich“, in barer Münze — oder er muss mit dem Verkauf seines eigenen Salzes ins Land so lange stillstehen, bis das ihre abgesetzt ist.

Damit daraus keine Dauerbeschwerde wird, ist eine Schwelle eingezogen: Erst wenn bei einem Sieder wenigstens zwei Pfannen unverkauft liegen und die dritte auf dem Feuer steht, darf er das verlangen — „damit nicht wegen einer geringen Menge Klage erhoben werde“. Man sieht an solchen Sätzen, wie lange und wie genau hier verhandelt worden ist.

ZusammenfassungS. 674–683

Das Holz — der eigentliche Vertragsgegenstand. Der längste zusammenhängende Teil des ersten Vertrags handelt nicht von Salz, sondern von Wald. Das ist keine Abschweifung: Eine Saline verbrannte Wälder, und wer das Holz hat, hat die Saline.

Der Landgraf weist den Pfännern einen Bezirk zu und geht dessen Grenze ab, Punkt für Punkt: den Steingraben hinauf nach Hitzerode, vor dem Gehölz hinauf zum Mönchsfeld, hinüber bis an den Wimmerstein, hinab ins Geroldstal an die Weißnerssohle, den Riedergrund hinab, vor dem Bremertal hinüber, zwischen altem Feld und Holz bis an die Werra. Und jenseits des Flusses weiter: von Weroldshausen nach Hanstein, Steina, Birkenfelde, Schönhagen, den Schnurenbach hinab, unterm Knappenberg hin, den Grießbach hinauf, über Diederode, Wiesenfeld und den Pfaffenschwengel nach Neuenrode, über das Feld an den Weinberg und von dort bis in die Werra.

Dann der Satz, um den es geht: Diesen Bezirk und alle Hölzer darin — gleichgültig, wem sie gehören — sollen der Landgraf und seine Erben für ihr Salzwerk „zu ewigen Zeiten nicht gebrauchen“. Und mehr noch: Fällt ihm künftig irgendein Holz darin zu, „unter welchem Titel oder Vorwand auch immer“, so bleibt es dennoch im Holzkauf der Pfänner. Die Klausel ist so geschrieben, dass sie sich nicht umgehen lässt.

Weil eine solche Grenze durch fremde Nutzungsrechte läuft, werden die Nachbarn im selben Zug abgefunden. Die von Kammerbach behalten ihre Viehtrift, dürfen aber drei Jahre lang nicht in die Sommerschläge treiben, bekommen Triftwege zur Tränke im Dornbach und beim Einschlag Anteil „wie einem Bürger“ — Forstgeld zahlen sie nicht, weil sie vom täglichen Gebrauch zurücktreten. Die von Rieden erhalten am Bremertal ein Drittel am Forst, müssen aber mit dem Roden gänzlich stillstehen. Und beide dürfen ihr Holz nirgendwohin sonst verkaufen als nach Allendorf in die Sooden.

Auch die Stadt selbst wird in die Pflicht genommen: Die Schäferei in Allendorf wird beschränkt, Hammel dürfen nicht mehr aufs Jahr auf die Weide — nur noch solche, die in der Fleischbank geschlachtet werden. Junge Schläge sind drei Jahre vor Schafen und so lange vor Rindvieh zu schonen, „bis das Holz wieder so weit und hoch gewachsen ist, dass ihm kein Schaden mehr geschehen kann“. Das ist praktizierte Forstwirtschaft, nicht Theorie.

Zwei Zusagen runden den Holzteil ab, und beide sind Geld wert: Der Landgraf verspricht, keine Zölle auf Gehölze, Wagen oder Fuhrleute der Pfänner zu legen — „zu ewigen Tagen“. Umgekehrt bleiben die zweiundvierzig Pfannen in der Schoßpflicht der Stadt Allendorf: Schatzung, Steuer und Abgabe wie bisher. Die Freiheit gilt gegenüber dem Fürsten, nicht gegenüber der Stadt.

ZusammenfassungS. 684–690

Die Leute. Zwei Belegschaften an einem Brunnen, und keine darf der anderen die Fachkräfte wegnehmen. Der Vertrag verbietet beiden Seiten, Sieder, Salzknechte und Gesinde des anderen abzuwerben — es sei denn im Einvernehmen oder wenn einer „ein ganzes Jahr und einen Tag ohne Dienst gewesen“ ist.

Auch die Wohnungen sind geschützt: Die Häuser im alten Salzwerk, in denen die Meister- und Afterknechte der Pfänner wohnen, dürfen die fürstlichen Leute nicht kaufen oder „auf irgendeinem Weg an sich bringen“. Und die Knechte der Pfänner sollen mit keiner weiteren Dienstbarkeit, Heeres- oder Landesbeschwerung belegt werden als bisher — selbst dann nicht, wenn der Landgraf mit seinen eigenen Leuten anders verfährt.

Wie die beiden Belegschaften nebeneinander leben sollen, regelt eine eigene „verbriefte und versiegelte Ordnung“, die man bei Bedarf verbessern darf, aber nur gemeinsam. Es hat offensichtlich nicht funktioniert: Zwei Jahre später wird genau dieser Punkt der Grund sein, den ganzen Betrieb unter eine Leitung zu zwingen.

Bemerkenswert ist, wie der Landgraf seine eigene Verwaltung bindet. Kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber darf über das Salzwerk gesetzt werden, der nicht zuvor auch den Pfännern geschworen hat, den Vertrag zu halten. Wer arglistig dagegen handelt, soll hart bestraft werden „dazu ehrlos und meineidig sein“.

Und schließlich bindet er seine Söhne. Kraft väterlicher Gewalt sollen sie den Vertrag bei der Erbhuldigung der Allendorfer erneut bewilligen. Sogar der Fall einer künftigen Landesteilung ist bedacht: Fällt das Salzwerk dem einen Sohn zu und Land dem anderen, so darf keiner den anderen am Verkaufen und Sieden hindern. Philipp der Großmütige, der sein Land tatsächlich unter vier Söhne teilen wird, schreibt hier 1538 bereits gegen die Folgen an.

ZusammenfassungS. 691–696

Was geschieht, wenn man sich streitet. Der Vertrag endet nicht mit gutem Willen, sondern mit einem dreistufigen Verfahren — und das ist der modernste Teil des ganzen Buches.

Erste Stufe: Binnen vierzehn Tagen schickt der Landgraf seine Räte nach Eschwege oder Allendorf, um die Sache „nach göttlicher Billigkeit“ beizulegen.

Zweite Stufe: Gelingt das nicht, treten im nächsten Monat drei aus der Ritterschaft und drei aus sechs genannten Städten zusammen — keiner davon Pfänner. Können sich diese zwölf nicht einigen, benennen sie Obmänner, und das Los entscheidet, wer es bleibt.

Dritte Stufe, und hier wird es ungewöhnlich: Sollte der Landgraf das liegende Salz nicht abnehmen und auch nicht stillstehen, sodass die Pfänner sagen, seine neuen Pfannen könnten neben den ihren nicht bestehen, dann treten vierzig Personen zusammen — je zwanzig von jeder Seite, keiner mit Pfannenanteil. Diese vierzig werden ausdrücklich „aller Eide und Pflichten, mit denen sie uns oder unseren Erben verbunden sind“, ledig gesprochen und mit neuen Eiden beladen. Sie entscheiden binnen drei Monaten endgültig, wie viele fürstliche Pfannen neben denen der Pfänner gehen dürfen — und der Landgraf verpflichtet sich, dieses Urteil „fürstlich“ zu vollstrecken.

Ein Landesfürst entbindet Untertanen von ihrem Treueid, damit sie unbefangen gegen ihn entscheiden können. Man sollte diesen Satz zweimal lesen.

Zum Schluss, fast beiläufig, die Gegenleistung: Die zweihundert Gulden, die die Pfänner bisher zahlten und die „zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen“ bestimmt sind, bleiben — und dafür dürfen sie zu ihren zweiundvierzig Siedehäusern ein dreiundvierzigstes bauen, mit gleichem Recht, und jeder Pfänner hat daran Anteil nach seinem Beitrag zu jenen zweihundert Gulden. Gegeben zu Allendorf, Freitag nach Jubilate 1538.

ZusammenfassungS. 697–702

Zwei Jahre später: die Verpachtung. Die zweite Urkunde beginnt wie ein Eingeständnis. Über eben diesen Vertrag habe sich „weiteres Missverständnis“ ergeben, und zwischen den Knechten beider Seiten „viel und mancherlei Unordnung und Zwietracht“. Der Befund ist nüchtern: „weil beide Verwaltungen so nebeneinander nicht ohne tägliche Zwischenfälle bestehen können“, lasse sich das Salzwerk unter einer einzigen Leitung besser versehen.

Also verpachten die Pfänner dem Landgrafen ihr gesamtes Salzwerk: vierundvierzig Siedehäuser samt ihren eigenen Gehölzen und dem Bezirk, ab Ostern 1541, auf fünfzehn Jahre. Aus zwei Betrieben wird einer.

Die Kündigung ist genau ausbalanciert und dann doch nicht symmetrisch: Beide Seiten dürfen zum Ende der fünfzehn Jahre kündigen, mit einem Jahr Frist. Der Landgraf allein behält sich zusätzlich ein Sonderrecht vor — er darf schon zum Ende des fünften Jahres aufkündigen und im sechsten zurückgeben.

Der Pachtzins: zweihundert Gulden je Siedehaus und Jahr, gerechnet zu sechsundzwanzig Albus für den Gulden, zahlbar durch den Rentmeister zu Allendorf — und zwar nicht jährlich, sondern am letzten Tag jedes Monats, „gegen gebührende Quittung unverzüglich und gütlich“. Zweihundert Gulden behält der Landgraf jährlich für sich ein: für zwei neu gebaute Siedehäuser und den Erlass der Herrengänse.

Redaktionelle AnmerkungS. 697–728

Das dreistufige Streitverfahren — Räte, dann zwölf Unbeteiligte, dann vierzig vom Eid entbundene Personen — ist für einen Vertrag zwischen Landesherr und Untertanen ungewöhnlich weitgehend. Es zeigt, dass beide Seiten wussten: Ein Gericht, das aus Dienern einer Partei besteht, entscheidet nichts, was die andere anerkennt.

Die Bürgenlisten in diesen Verträgen sind eine sozialgeschichtliche Fundgrube: Für die Erfüllung bürgten der hessische Adel und die Städte Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Kassel, Eschwege, Homberg und weitere. Ein halbes Land haftete für einen Salzbrunnen.

Zu den beiden lateinischen Rechtsbegriffen am Schluss. Die constitutio divi Hadriani gab dem einzelnen Bürgen das Recht, nur seinen Kopfteil zu zahlen; das beneficium excussionis — die Einrede der Vorausklage — zwang den Gläubiger, sich zuerst an den Hauptschuldner zu halten. Wer auf beides verzichtet, haftet für die volle Summe und sofort. Solche Verzichtsklauseln waren im 16. Jahrhundert üblich; ungewöhnlich ist hier nur der Umfang der Bürgschaft: vier Grafen, fünfundzwanzig Adlige und fünfundzwanzig Städte.

Ein Detail, das man nicht überlesen sollte: Die Pfänner dürfen die Bürgen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern — also an Orte außerhalb des landgräflichen Zugriffs, aber nicht weiter als fünf oder sechs Meilen. Das ist bewusst so gewählt: nah genug, um praktikabel zu sein, fremd genug, um wirksam zu sein.

Und der zweite Ausstiegsweg — die Bewertung des ganzen Salzwerks „bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“, ausgewählt von den Pfännern — ist eine Schiedsgutachterklausel, wie man sie heute in Unternehmenskaufverträge schreibt.

ZusammenfassungS. 703–714

Wer trägt das Risiko. Ein Pachtvertrag über einen Betrieb, der von einem Brunnen und von offenem Feuer lebt, muss die Katastrophe regeln. Diese Urkunde tut es Fall für Fall.

Feuer: Brennen Siedehäuser ab, zahlt der Landgraf für die Zeit, in der sie wüst liegen, keinen Zins. Aufbauen muss er sie — und zwar vor seinen eigenen —, aber auf Kosten der Pfänner: sechzig Gulden je Haus behält er vom Pachtzins ein. Die Pfänner dürfen auch selbst bauen, wenn sie schneller sind.

Brunnenschaden: Versiegt die Sole, sodass Siedehäuser stillstehen, entfällt auch dafür der Zins — ausdrücklich aber nur, wenn der Schaden nicht durch den Gebrauch des Landgrafen verursacht ist. Genau dieser Satz wird zwölf Jahre später den Streit um den verfallenen Brunnen bestimmen.

Alles Übrige: Sterbensläufte und andere Zufälle — „die im Recht Zufallsfälle genannt werden“ — trägt der Landgraf. Am Pachtzins wird deswegen nichts gekürzt.

Zwei Schutzklauseln sichern die Pfännerschaft als Körperschaft. Der Landgraf darf keinen einzelnen Pfänner herauskaufen oder „auf anderem Weg an uns zu bringen“; geschieht es doch, ist es nichtig und kraftlos. Und der Pachtzins wird gemeinsam empfangen, „jedoch so, dass dabei zwischen armen und reichen Pfännern kein Vorteil gebraucht wird“.

Bei der Rückgabe soll alles in baulichem Zustand stehen und die Gehölze der Pfänner „ungefähr zur Hälfte schlagreif“ sein — eine Kennzahl, an der man ablesen kann, wie weit man damals in Waldgenerationen dachte. Verbesserungen am Werk fallen den Pfännern ohne Entgelt zu. Das Eichenholz am Hegeberg über den Sooden bleibt unangetastet, außer im Fall eines Brandes der Sooden selbst.

Und dann eine soziale Notiz, die man leicht überliest: Die Sieder und Meisterknechte hätten seit einiger Zeit „viel Salz gesotten und verkauft“, den Pfännern aber ihren Gewinn nicht bezahlt, sodass eine „gute Summe und beträchtliche Schulden“ ausstehen. Der Landgraf verspricht, bei der Eintreibung zu helfen — mit Fristen „je nach Lage der Person und der Schuld“ und der klaren Bedingung, dass darüber das Sieden nicht leidet. Der Betrieb geht vor.

Am Rand steht schließlich der Name, an dem das nächste Jahrzehnt hängt: das Pumpengeld soll den Pfännern zufallen, nach Abzug der Besoldung, „die Meister Jörg, unserem jetzigen neuen bestellten Brunnenmeister, zugesagt ist“. Und der Vertrag endet mit einer Amnestie: Alle Ungnade und alle Missverständnisse seit 1538 sollen „gänzlich aufgehoben und beigelegt“ sein.

ZusammenfassungS. 715–728

Die Bürgen — ein halbes Land haftet für einen Salzbrunnen. Am Schluss steht nicht der Vertrag, sondern seine Absicherung, und deren Umfang sagt mehr über das Vertrauensverhältnis als alle Beteuerungen davor.

Es bürgen vier Grafen — Philipp von Solms-Münzenberg, Wilhelm von Wittgenstein-Homburg, Philipp von Waldeck und Dietrich der Jüngere, Edelherr zu Plesse —, dazu fünfundzwanzig vom Adel und fünfundzwanzig Städte aus beiden Fürstentümern: im Niederfürstentum Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen; im Oberfürstentum Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Frankenberg, Rauschenberg, Neukirchen, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain.

Was Bürgschaft hier praktisch heißt, ist das Einlager: Bleibt der Zins aus, dürfen die Pfänner die Bürgen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern — also bewusst außer Landes, wo der Landgraf ihnen nichts verbieten kann, doch nicht weiter als fünf oder sechs Meilen. Binnen acht Tagen müssen sie einreiten: die Grafen mit sechs Pferden, die vom Adel „Mann für Mann, Pferd für Pferd“ mit vieren, die Städte mit je zwei Ratsmitgliedern und vier Pferden. Herausreiten dürfen sie erst, wenn alles bezahlt ist.

Die Regelung ist bis in die Wirtshausrechnung durchdacht. Verzehren die Bürgen viel und wird nicht bezahlt, darf der Wirt ihre Pferde verkaufen, „so teuer, wie er kann“ — und die Bürgen müssen binnen acht Tagen gleichwertige nachstellen. Stirbt ein Bürge, ist binnen acht Tagen Ersatz zu stellen; stirbt ein ganzes Geschlecht aus, binnen Monatsfrist. Und die Boten der Pfänner, die die Bürgen einfordern, bekommen ausdrücklich freies Geleit und dürfen dafür keine Ungnade fürchten.

Dann die beiden Ausstiegswege, und der zweite ist der eigentliche Sprengsatz. Kommt der Landgraf seinen Pflichten nicht nach, dürfen die Pfänner entweder auf den Vertrag von 1538 zurücktreten — oder für ihr ganzes Salzwerk eine Kaufsumme fordern. Den Wert bestimmt dann nicht der Fürst und nicht sein Gericht; die Bemessung soll „bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation liegen“, die auszuwählen die Pfänner das Recht haben. Bezahlt wird in Frankfurt am Main oder Erfurt, nach ihrer Wahl.

Und ganz am Ende jener Satz, den man zweimal lesen muss: Die Bürgen verzichten ausdrücklich auf „die Rechtssatzung des Kaisers Hadrian und auf die Einrede der Vorausklage“ — also darauf, dass ein Gläubiger sich zuerst an den Hauptschuldner halten muss und dass die Schuld unter mehreren Bürgen geteilt wird. Jeder haftet für alles, sofort.

Ein Vertrag über einen Salzbrunnen endet mit römischem Recht aus dem zweiten Jahrhundert. Das zeigt, mit welchem Aufwand hier gearbeitet wurde — und wie wenig man einander traute. Gegeben am 23. Dezember 1540.

11 Elemente in 0,05 Sekunden aus der Datenbank gelesen.

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.