ZusammenfassungS. 657–663
Wie man einem Recht den Boden entzieht. Das dritte Buch enthält keine Erzählung, sondern zwei Urkunden. Die erste beginnt mit einem Satz, der die ganze Lage in sich trägt: Gott habe dem Fürstentum bei der Stadt Allendorf „einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben und verliehen“ — und diesen Brunnen hätten bisher etliche Adlige und Bürger genutzt, „die sogenannten Pfänner“, mit zweiundvierzig Siedehäusern, und zwar „mit gnädiger Zulassung“ der Vorfahren des Landgrafen.
Damit ist alles Weitere vorentschieden. Der Brunnen gehört dem Landesherrn, die Nutzung den Pfännern — aber nicht aus eigenem Recht, sondern aus Duldung.
Der Anlass ist erklärt und klingt gemeinnützig: Im Land herrsche seit Jahren Salzmangel, während der Brunnen so reich an Sole sei, dass er „noch ebenso viele und mehr Pfannen wohl tragen“ könnte. Salz sei eine Ware, „die man in den Landen nicht entbehren kann“. Und beiläufig, in einem Nebensatz, steht das eigentliche Motiv: Die fürstliche Kammer würde gestärkt, und „umso weniger nötig wäre es, den armen Mann mit Steuern zu belegen“.
Dann kommt der entscheidende Vorgang. Der Landgraf bescheidet die Pfänner vor sich und verlangt ihre Privilegien zu sehen. Was er findet, listet er auf: Etliche seien in den unmündigen Jahren der Fürsten erlangt worden; Bedingungen früherer Fürsten seien nicht erfüllt; bei einigen sei „die übliche Form der Versicherung nicht eingehalten“; die ursprüngliche Belehnung mit dem Salzwerk sei ihm gar nicht vorgelegt worden; und von ihm selbst hätten sie nie eine Bestätigung erhalten.
Die Pfänner halten dagegen, was man in solcher Lage dagegenhält: langes Herkommen, Bestätigungen früherer Fürsten in beglaubigten Abschriften, und dass sie ihre zwei Pfannen Salz jedes Jahr zu Johannis pünktlich bezahlt hätten.
Es folgt kein Urteil, sondern eine Beratung — und deren Teilnehmerliste ist die eigentliche Antwort. Statthalter, Marschall, Landvogt, Amtleute, Kanzler Johann Feige, zwei Juristen, dazu die Gesandten von Kassel, Marburg, Homberg und Treysa. Das Ergebnis, das dabei „befunden“ wird, steht in einem einzigen Satz: dass der Landesfürst „anstelle des gemeinen Nutzens“ mehr Pfannen bauen dürfe — „jedoch in jeder Hinsicht ohne Schaden und Nachteil“ der Pfänner.
Daraufhin sind die Pfänner von ihrem Bedenken „untertänig abgestanden“. Und erst jetzt, nachdem sie nachgegeben haben, erneuert und bestätigt der Landgraf ihre alten Privilegien — „ausgenommen, soweit sie in diesem Vertrag verändert und erklärt werden“. Wer die Reihenfolge liest, versteht den Vorgang: Die Bestätigung ist der Preis für die Zustimmung, nicht ihre Voraussetzung.