Die Bürgen — ein halbes Land haftet für einen Salzbrunnen. Am Schluss steht nicht der Vertrag, sondern seine Absicherung, und deren Umfang sagt mehr über das Vertrauensverhältnis als alle Beteuerungen davor.
Es bürgen vier Grafen — Philipp von Solms-Münzenberg, Wilhelm von Wittgenstein-Homburg, Philipp von Waldeck und Dietrich der Jüngere, Edelherr zu Plesse —, dazu fünfundzwanzig vom Adel und fünfundzwanzig Städte aus beiden Fürstentümern: im Niederfürstentum Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen; im Oberfürstentum Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Frankenberg, Rauschenberg, Neukirchen, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain.
Was Bürgschaft hier praktisch heißt, ist das Einlager: Bleibt der Zins aus, dürfen die Pfänner die Bürgen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern — also bewusst außer Landes, wo der Landgraf ihnen nichts verbieten kann, doch nicht weiter als fünf oder sechs Meilen. Binnen acht Tagen müssen sie einreiten: die Grafen mit sechs Pferden, die vom Adel „Mann für Mann, Pferd für Pferd“ mit vieren, die Städte mit je zwei Ratsmitgliedern und vier Pferden. Herausreiten dürfen sie erst, wenn alles bezahlt ist.
Die Regelung ist bis in die Wirtshausrechnung durchdacht. Verzehren die Bürgen viel und wird nicht bezahlt, darf der Wirt ihre Pferde verkaufen, „so teuer, wie er kann“ — und die Bürgen müssen binnen acht Tagen gleichwertige nachstellen. Stirbt ein Bürge, ist binnen acht Tagen Ersatz zu stellen; stirbt ein ganzes Geschlecht aus, binnen Monatsfrist. Und die Boten der Pfänner, die die Bürgen einfordern, bekommen ausdrücklich freies Geleit und dürfen dafür keine Ungnade fürchten.
Dann die beiden Ausstiegswege, und der zweite ist der eigentliche Sprengsatz. Kommt der Landgraf seinen Pflichten nicht nach, dürfen die Pfänner entweder auf den Vertrag von 1538 zurücktreten — oder für ihr ganzes Salzwerk eine Kaufsumme fordern. Den Wert bestimmt dann nicht der Fürst und nicht sein Gericht; die Bemessung soll „bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation liegen“, die auszuwählen die Pfänner das Recht haben. Bezahlt wird in Frankfurt am Main oder Erfurt, nach ihrer Wahl.
Und ganz am Ende jener Satz, den man zweimal lesen muss: Die Bürgen verzichten ausdrücklich auf „die Rechtssatzung des Kaisers Hadrian und auf die Einrede der Vorausklage“ — also darauf, dass ein Gläubiger sich zuerst an den Hauptschuldner halten muss und dass die Schuld unter mehreren Bürgen geteilt wird. Jeder haftet für alles, sofort.
Ein Vertrag über einen Salzbrunnen endet mit römischem Recht aus dem zweiten Jahrhundert. Das zeigt, mit welchem Aufwand hier gearbeitet wurde — und wie wenig man einander traute. Gegeben am 23. Dezember 1540.