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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

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III · 3. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Verträge zwischen Landgraf und Pfännern

Das dritte Buch · 72 Seiten · Aufbau des Werks

ZusammenfassungS. 697–702

Zwei Jahre später: die Verpachtung. Die zweite Urkunde beginnt wie ein Eingeständnis. Über eben diesen Vertrag habe sich „weiteres Missverständnis“ ergeben, und zwischen den Knechten beider Seiten „viel und mancherlei Unordnung und Zwietracht“. Der Befund ist nüchtern: „weil beide Verwaltungen so nebeneinander nicht ohne tägliche Zwischenfälle bestehen können“, lasse sich das Salzwerk unter einer einzigen Leitung besser versehen.

Also verpachten die Pfänner dem Landgrafen ihr gesamtes Salzwerk: vierundvierzig Siedehäuser samt ihren eigenen Gehölzen und dem Bezirk, ab Ostern 1541, auf fünfzehn Jahre. Aus zwei Betrieben wird einer.

Die Kündigung ist genau ausbalanciert und dann doch nicht symmetrisch: Beide Seiten dürfen zum Ende der fünfzehn Jahre kündigen, mit einem Jahr Frist. Der Landgraf allein behält sich zusätzlich ein Sonderrecht vor — er darf schon zum Ende des fünften Jahres aufkündigen und im sechsten zurückgeben.

Der Pachtzins: zweihundert Gulden je Siedehaus und Jahr, gerechnet zu sechsundzwanzig Albus für den Gulden, zahlbar durch den Rentmeister zu Allendorf — und zwar nicht jährlich, sondern am letzten Tag jedes Monats, „gegen gebührende Quittung unverzüglich und gütlich“. Zweihundert Gulden behält der Landgraf jährlich für sich ein: für zwei neu gebaute Siedehäuser und den Erlass der Herrengänse.

Redaktionelle AnmerkungS. 697–728

Das dreistufige Streitverfahren — Räte, dann zwölf Unbeteiligte, dann vierzig vom Eid entbundene Personen — ist für einen Vertrag zwischen Landesherr und Untertanen ungewöhnlich weitgehend. Es zeigt, dass beide Seiten wussten: Ein Gericht, das aus Dienern einer Partei besteht, entscheidet nichts, was die andere anerkennt.

Die Bürgenlisten in diesen Verträgen sind eine sozialgeschichtliche Fundgrube: Für die Erfüllung bürgten der hessische Adel und die Städte Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Kassel, Eschwege, Homberg und weitere. Ein halbes Land haftete für einen Salzbrunnen.

Zu den beiden lateinischen Rechtsbegriffen am Schluss. Die constitutio divi Hadriani gab dem einzelnen Bürgen das Recht, nur seinen Kopfteil zu zahlen; das beneficium excussionis — die Einrede der Vorausklage — zwang den Gläubiger, sich zuerst an den Hauptschuldner zu halten. Wer auf beides verzichtet, haftet für die volle Summe und sofort. Solche Verzichtsklauseln waren im 16. Jahrhundert üblich; ungewöhnlich ist hier nur der Umfang der Bürgschaft: vier Grafen, fünfundzwanzig Adlige und fünfundzwanzig Städte.

Ein Detail, das man nicht überlesen sollte: Die Pfänner dürfen die Bürgen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern — also an Orte außerhalb des landgräflichen Zugriffs, aber nicht weiter als fünf oder sechs Meilen. Das ist bewusst so gewählt: nah genug, um praktikabel zu sein, fremd genug, um wirksam zu sein.

Und der zweite Ausstiegsweg — die Bewertung des ganzen Salzwerks „bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“, ausgewählt von den Pfännern — ist eine Schiedsgutachterklausel, wie man sie heute in Unternehmenskaufverträge schreibt.

ZusammenfassungS. 703–714

Wer trägt das Risiko. Ein Pachtvertrag über einen Betrieb, der von einem Brunnen und von offenem Feuer lebt, muss die Katastrophe regeln. Diese Urkunde tut es Fall für Fall.

Feuer: Brennen Siedehäuser ab, zahlt der Landgraf für die Zeit, in der sie wüst liegen, keinen Zins. Aufbauen muss er sie — und zwar vor seinen eigenen —, aber auf Kosten der Pfänner: sechzig Gulden je Haus behält er vom Pachtzins ein. Die Pfänner dürfen auch selbst bauen, wenn sie schneller sind.

Brunnenschaden: Versiegt die Sole, sodass Siedehäuser stillstehen, entfällt auch dafür der Zins — ausdrücklich aber nur, wenn der Schaden nicht durch den Gebrauch des Landgrafen verursacht ist. Genau dieser Satz wird zwölf Jahre später den Streit um den verfallenen Brunnen bestimmen.

Alles Übrige: Sterbensläufte und andere Zufälle — „die im Recht Zufallsfälle genannt werden“ — trägt der Landgraf. Am Pachtzins wird deswegen nichts gekürzt.

Zwei Schutzklauseln sichern die Pfännerschaft als Körperschaft. Der Landgraf darf keinen einzelnen Pfänner herauskaufen oder „auf anderem Weg an uns zu bringen“; geschieht es doch, ist es nichtig und kraftlos. Und der Pachtzins wird gemeinsam empfangen, „jedoch so, dass dabei zwischen armen und reichen Pfännern kein Vorteil gebraucht wird“.

Bei der Rückgabe soll alles in baulichem Zustand stehen und die Gehölze der Pfänner „ungefähr zur Hälfte schlagreif“ sein — eine Kennzahl, an der man ablesen kann, wie weit man damals in Waldgenerationen dachte. Verbesserungen am Werk fallen den Pfännern ohne Entgelt zu. Das Eichenholz am Hegeberg über den Sooden bleibt unangetastet, außer im Fall eines Brandes der Sooden selbst.

Und dann eine soziale Notiz, die man leicht überliest: Die Sieder und Meisterknechte hätten seit einiger Zeit „viel Salz gesotten und verkauft“, den Pfännern aber ihren Gewinn nicht bezahlt, sodass eine „gute Summe und beträchtliche Schulden“ ausstehen. Der Landgraf verspricht, bei der Eintreibung zu helfen — mit Fristen „je nach Lage der Person und der Schuld“ und der klaren Bedingung, dass darüber das Sieden nicht leidet. Der Betrieb geht vor.

Am Rand steht schließlich der Name, an dem das nächste Jahrzehnt hängt: das Pumpengeld soll den Pfännern zufallen, nach Abzug der Besoldung, „die Meister Jörg, unserem jetzigen neuen bestellten Brunnenmeister, zugesagt ist“. Und der Vertrag endet mit einer Amnestie: Alle Ungnade und alle Missverständnisse seit 1538 sollen „gänzlich aufgehoben und beigelegt“ sein.

ZusammenfassungS. 715–728

Die Bürgen — ein halbes Land haftet für einen Salzbrunnen. Am Schluss steht nicht der Vertrag, sondern seine Absicherung, und deren Umfang sagt mehr über das Vertrauensverhältnis als alle Beteuerungen davor.

Es bürgen vier Grafen — Philipp von Solms-Münzenberg, Wilhelm von Wittgenstein-Homburg, Philipp von Waldeck und Dietrich der Jüngere, Edelherr zu Plesse —, dazu fünfundzwanzig vom Adel und fünfundzwanzig Städte aus beiden Fürstentümern: im Niederfürstentum Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen; im Oberfürstentum Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Frankenberg, Rauschenberg, Neukirchen, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain.

Was Bürgschaft hier praktisch heißt, ist das Einlager: Bleibt der Zins aus, dürfen die Pfänner die Bürgen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern — also bewusst außer Landes, wo der Landgraf ihnen nichts verbieten kann, doch nicht weiter als fünf oder sechs Meilen. Binnen acht Tagen müssen sie einreiten: die Grafen mit sechs Pferden, die vom Adel „Mann für Mann, Pferd für Pferd“ mit vieren, die Städte mit je zwei Ratsmitgliedern und vier Pferden. Herausreiten dürfen sie erst, wenn alles bezahlt ist.

Die Regelung ist bis in die Wirtshausrechnung durchdacht. Verzehren die Bürgen viel und wird nicht bezahlt, darf der Wirt ihre Pferde verkaufen, „so teuer, wie er kann“ — und die Bürgen müssen binnen acht Tagen gleichwertige nachstellen. Stirbt ein Bürge, ist binnen acht Tagen Ersatz zu stellen; stirbt ein ganzes Geschlecht aus, binnen Monatsfrist. Und die Boten der Pfänner, die die Bürgen einfordern, bekommen ausdrücklich freies Geleit und dürfen dafür keine Ungnade fürchten.

Dann die beiden Ausstiegswege, und der zweite ist der eigentliche Sprengsatz. Kommt der Landgraf seinen Pflichten nicht nach, dürfen die Pfänner entweder auf den Vertrag von 1538 zurücktreten — oder für ihr ganzes Salzwerk eine Kaufsumme fordern. Den Wert bestimmt dann nicht der Fürst und nicht sein Gericht; die Bemessung soll „bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation liegen“, die auszuwählen die Pfänner das Recht haben. Bezahlt wird in Frankfurt am Main oder Erfurt, nach ihrer Wahl.

Und ganz am Ende jener Satz, den man zweimal lesen muss: Die Bürgen verzichten ausdrücklich auf „die Rechtssatzung des Kaisers Hadrian und auf die Einrede der Vorausklage“ — also darauf, dass ein Gläubiger sich zuerst an den Hauptschuldner halten muss und dass die Schuld unter mehreren Bürgen geteilt wird. Jeder haftet für alles, sofort.

Ein Vertrag über einen Salzbrunnen endet mit römischem Recht aus dem zweiten Jahrhundert. Das zeigt, mit welchem Aufwand hier gearbeitet wurde — und wie wenig man einander traute. Gegeben am 23. Dezember 1540.

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