Redaktionelle AnmerkungS. 697–728
Das dreistufige Streitverfahren — Räte, dann zwölf Unbeteiligte, dann vierzig vom Eid entbundene Personen — ist für einen Vertrag zwischen Landesherr und Untertanen ungewöhnlich weitgehend. Es zeigt, dass beide Seiten wussten: Ein Gericht, das aus Dienern einer Partei besteht, entscheidet nichts, was die andere anerkennt.
Die Bürgenlisten in diesen Verträgen sind eine sozialgeschichtliche Fundgrube: Für die Erfüllung bürgten der hessische Adel und die Städte Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Kassel, Eschwege, Homberg und weitere. Ein halbes Land haftete für einen Salzbrunnen.
Zu den beiden lateinischen Rechtsbegriffen am Schluss. Die constitutio divi Hadriani gab dem einzelnen Bürgen das Recht, nur seinen Kopfteil zu zahlen; das beneficium excussionis — die Einrede der Vorausklage — zwang den Gläubiger, sich zuerst an den Hauptschuldner zu halten. Wer auf beides verzichtet, haftet für die volle Summe und sofort. Solche Verzichtsklauseln waren im 16. Jahrhundert üblich; ungewöhnlich ist hier nur der Umfang der Bürgschaft: vier Grafen, fünfundzwanzig Adlige und fünfundzwanzig Städte.
Ein Detail, das man nicht überlesen sollte: Die Pfänner dürfen die Bürgen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern — also an Orte außerhalb des landgräflichen Zugriffs, aber nicht weiter als fünf oder sechs Meilen. Das ist bewusst so gewählt: nah genug, um praktikabel zu sein, fremd genug, um wirksam zu sein.
Und der zweite Ausstiegsweg — die Bewertung des ganzen Salzwerks „bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“, ausgewählt von den Pfännern — ist eine Schiedsgutachterklausel, wie man sie heute in Unternehmenskaufverträge schreibt.