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Salzbibel

Die Salzbibel

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III · 3. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Verträge zwischen Landgraf und Pfännern

Das dritte Buch · 72 Seiten · Aufbau des Werks

Redaktionelle AnmerkungS. 697–728

Das dreistufige Streitverfahren — Räte, dann zwölf Unbeteiligte, dann vierzig vom Eid entbundene Personen — ist für einen Vertrag zwischen Landesherr und Untertanen ungewöhnlich weitgehend. Es zeigt, dass beide Seiten wussten: Ein Gericht, das aus Dienern einer Partei besteht, entscheidet nichts, was die andere anerkennt.

Die Bürgenlisten in diesen Verträgen sind eine sozialgeschichtliche Fundgrube: Für die Erfüllung bürgten der hessische Adel und die Städte Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Kassel, Eschwege, Homberg und weitere. Ein halbes Land haftete für einen Salzbrunnen.

Zu den beiden lateinischen Rechtsbegriffen am Schluss. Die constitutio divi Hadriani gab dem einzelnen Bürgen das Recht, nur seinen Kopfteil zu zahlen; das beneficium excussionis — die Einrede der Vorausklage — zwang den Gläubiger, sich zuerst an den Hauptschuldner zu halten. Wer auf beides verzichtet, haftet für die volle Summe und sofort. Solche Verzichtsklauseln waren im 16. Jahrhundert üblich; ungewöhnlich ist hier nur der Umfang der Bürgschaft: vier Grafen, fünfundzwanzig Adlige und fünfundzwanzig Städte.

Ein Detail, das man nicht überlesen sollte: Die Pfänner dürfen die Bürgen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern — also an Orte außerhalb des landgräflichen Zugriffs, aber nicht weiter als fünf oder sechs Meilen. Das ist bewusst so gewählt: nah genug, um praktikabel zu sein, fremd genug, um wirksam zu sein.

Und der zweite Ausstiegsweg — die Bewertung des ganzen Salzwerks „bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“, ausgewählt von den Pfännern — ist eine Schiedsgutachterklausel, wie man sie heute in Unternehmenskaufverträge schreibt.

ZusammenfassungS. 715–728

Die Bürgen — ein halbes Land haftet für einen Salzbrunnen. Am Schluss steht nicht der Vertrag, sondern seine Absicherung, und deren Umfang sagt mehr über das Vertrauensverhältnis als alle Beteuerungen davor.

Es bürgen vier Grafen — Philipp von Solms-Münzenberg, Wilhelm von Wittgenstein-Homburg, Philipp von Waldeck und Dietrich der Jüngere, Edelherr zu Plesse —, dazu fünfundzwanzig vom Adel und fünfundzwanzig Städte aus beiden Fürstentümern: im Niederfürstentum Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen; im Oberfürstentum Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Frankenberg, Rauschenberg, Neukirchen, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain.

Was Bürgschaft hier praktisch heißt, ist das Einlager: Bleibt der Zins aus, dürfen die Pfänner die Bürgen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern — also bewusst außer Landes, wo der Landgraf ihnen nichts verbieten kann, doch nicht weiter als fünf oder sechs Meilen. Binnen acht Tagen müssen sie einreiten: die Grafen mit sechs Pferden, die vom Adel „Mann für Mann, Pferd für Pferd“ mit vieren, die Städte mit je zwei Ratsmitgliedern und vier Pferden. Herausreiten dürfen sie erst, wenn alles bezahlt ist.

Die Regelung ist bis in die Wirtshausrechnung durchdacht. Verzehren die Bürgen viel und wird nicht bezahlt, darf der Wirt ihre Pferde verkaufen, „so teuer, wie er kann“ — und die Bürgen müssen binnen acht Tagen gleichwertige nachstellen. Stirbt ein Bürge, ist binnen acht Tagen Ersatz zu stellen; stirbt ein ganzes Geschlecht aus, binnen Monatsfrist. Und die Boten der Pfänner, die die Bürgen einfordern, bekommen ausdrücklich freies Geleit und dürfen dafür keine Ungnade fürchten.

Dann die beiden Ausstiegswege, und der zweite ist der eigentliche Sprengsatz. Kommt der Landgraf seinen Pflichten nicht nach, dürfen die Pfänner entweder auf den Vertrag von 1538 zurücktreten — oder für ihr ganzes Salzwerk eine Kaufsumme fordern. Den Wert bestimmt dann nicht der Fürst und nicht sein Gericht; die Bemessung soll „bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation liegen“, die auszuwählen die Pfänner das Recht haben. Bezahlt wird in Frankfurt am Main oder Erfurt, nach ihrer Wahl.

Und ganz am Ende jener Satz, den man zweimal lesen muss: Die Bürgen verzichten ausdrücklich auf „die Rechtssatzung des Kaisers Hadrian und auf die Einrede der Vorausklage“ — also darauf, dass ein Gläubiger sich zuerst an den Hauptschuldner halten muss und dass die Schuld unter mehreren Bürgen geteilt wird. Jeder haftet für alles, sofort.

Ein Vertrag über einen Salzbrunnen endet mit römischem Recht aus dem zweiten Jahrhundert. Das zeigt, mit welchem Aufwand hier gearbeitet wurde — und wie wenig man einander traute. Gegeben am 23. Dezember 1540.

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