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Salzbibel · Lesetext · Band 3

Der dritte Band · S. 5–14

Der spätere Zettel auf Blatt 1 · S. 5–14 · Band 3

Zu Band 3, Seite 1 liegt kein Eintrag im Textbestand vor; gezeigt wird die nächste Seite mit Text.

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der spätere Zettel auf Blatt 1

S. 1–8 · Bl. 1–4 · Bd. 3 · Zeitleiste: Band 3

S. 5

Bd. 3Band 3 · Der spätere Zettel auf Blatt 1Faksimile (ORKA)
1

Nach denen Einlagen ist dieses Saltzbuch, oder Saltzbibel durch den Pfarrer und Saltz Gräff Joh: Rhenanus bereits im Jahr 1568 angefangen gewesen1, im Jahr 1574. fertig – in denen folgenden Jahren aber erst abgeschrieben und in zwey Bänden vollendet worden.

Den Einlagen zufolge hat der Pfarrer und Salzgraf Johannes Rhenanus dieses Salzbuch — die Salzbibel — bereits im Jahr 1568 begonnen und 1574 fertiggestellt; abgeschrieben und in zwei Bänden vollendet wurde es aber erst in den folgenden Jahren.

Unsichere Lesungen

  1. gewesen — evtl. worden (Z. 6)
  2. Zettel — eingelegter Zettel, spätere Hand (Z. 1) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 6

Bd. 3Band 3 · Der spätere Zettel auf Blatt 1Faksimile (ORKA)leer

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Unsichere Lesungen

  1. Zettelrückseite, nur Durchschlag von S. 5

S. 7

Bd. 3Band 3 · Der spätere Zettel auf Blatt 1Faksimile (ORKA)leer

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Unsichere Lesungen

  1. leerer Zettel über Vorsatz

S. 8

Bd. 3Band 3 · Der spätere Zettel auf Blatt 1Faksimile (ORKA)leer

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Das fürstliche Schreiben

S. 9–30 · Bl. 5–15 · Bd. 3 · Zeitleiste: Band 3

S. 9

Bd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

Anno domini 1 5 6 8. Gebrechen inder Saltzwergks Rechnung. Stroe. Hinfurtter sich fürfleißigten das daß Stro vns ein nehers[?]1 erzeugt werde, dann es Jetzundt ist vns ein füd:[?]2 [gestrichen: wers] —— 1 1/4 flor: zugestehen. Büchssen Schützen. Auß sonderem versehen soll Jnen daß Furtteil od gnaden geldt / darbej sie sich vff dz Sontag vben mit schießen [gestrichen: Zeiger] auch vff Weitten werdenn Pleiben[?]3. Haw vff die Kunstpferde. Soll zu [gestrichen: kunfftig] weiterhin[?] vnnd ohe bej[?] richeten[?] fude / dann mit solchem bestattenn wie diß Jaers beschenn Zukaufft / vnnd zu diesem Behueff sich vmbgesorget Worden / ob es nit Profeitlich wehre[?]5, daß man an sich erlangte die Weise / so vor dem Bodenn ligt, vnnd dieserzeit durch denn Bantzes[?]6 verpfendet ist. Nō. vas Rechten[?] 12 fud[?] heurs[?] 20 C[?] 68

Im Jahr des Herrn 1568. Mängel in der Salzwerksrechnung.

Stroh. Künftig soll man sich bemühen, dass uns das Stroh billiger geliefert wird als bisher; jetzt kostet uns ein Fuder 1¼ Gulden.

Büchsenschützen. Aus besonderer Rücksicht soll ihnen der Vorteil oder das Gnadengeld, mit dem sie sich sonntags im Schießen üben, auch weiterhin bleiben.

Hafer für die Kunstpferde. Er soll künftig nicht mehr fuderweise beschafft werden wie in diesem Jahr, sondern anders eingekauft werden. Zu diesem Zweck ist erwogen worden, ob es nicht vorteilhaft wäre, die Wiese an sich zu bringen, die vor dem Boden liegt und derzeit verpfändet ist.

Anmerkung: 12 Fuder Heu, 68 Zentner.

Unsichere Lesungen

  1. nehers[?] — Zeilenende, flüchtig (Z. 5)
  2. füd:[?] — Kürzung am Zeilenende (Z. 6)
  3. Pleiben[?] — Anfangsbuchstabe unklar (Z. 11)
  4. weiterhin[?] ohe bej[?] richeten[?] — Zeile stark korrigiert (Z. 13) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  5. wehre[?] — Zeilenende (Z. 16)
  6. Bantzes[?] — Name/Wort unklar (Z. 19)
  7. Rechten[?] fud[?] heurs[?] C[?] — Notiz, kleine Schrift (Z. 20) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 10

Bd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

Die Edelleut vnd Saltz hendler Betreffendt. Es soll ein gemein Außschreyben an dj vom Adell auch Saltzhendlern Jm Nidder Fürstenthumb vnd Zugehöriger graueschafft geschehen, daß sie Jr Saltz was sie dessen zu Jrer Haußhaltung vnd Partirung bedurffenn / allewege Zwischenn Osternn vnd Michaelis holen lassenn / dann da solchs nit beschicht / vnd sie dessen zur vnzeitt Jm Winter da man schlachtet vnd dj Heuser mit Saltzladurch befordernn [gestrichen: Zuseht[?]1] / Welche Heuser dan gegenn denn Saltz Bodenn / Widderumb Holtz Jn dj Bödenn lieffern) gesinnen / So möchten dj fuhr vorbladenn Jhren Wider zu Hauße Kommen vnd geweisen werden Wege. Sollenn dj Beampten Zum Saltzwerck nach aller vermüglichkeit Jn besserung haltenn / vnd Nit verfallenn lassenn. Saltzhandel nach Cassell. Alle Jahr sollenn dj beampten Jn Bodenn Zulraß[?]2

Die Edelleute und Salzhändler betreffend. Es soll eine allgemeine Bekanntmachung an den Adel und an die Salzhändler im Niederfürstentum und in der zugehörigen Grafschaft ergehen: Sie sollen das Salz, das sie für ihren Haushalt und für den Weiterverkauf brauchen, stets zwischen Ostern und Michaelis abholen lassen. Denn geschieht das nicht und verlangen sie es zur Unzeit im Winter — wenn geschlachtet wird und die Häuser Salz brauchen, dieselben Häuser, die im Gegenzug Holz in die Siedehäuser liefern —, dann können die Fuhren vergeblich anfahren und müssen unverrichteter Dinge wieder heimfahren.

Die Beamten sollen das Salzwerk nach allem Vermögen instand halten und nichts verfallen lassen.

Salzhandel nach Kassel. Jedes Jahr sollen die Beamten in den Siedehäusern

Unsichere Lesungen

  1. Zuseht[?] — gestrichen, mit Einfügungszeichen (Z. 12)
  2. Zulraß[?] — Zeilenende, letzte Zeile (Z. 22)
  3. Randnotiz rechts — kleine Schrift, kaum lesbar (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 11

Bd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

gein Cassel [gestrichen: ferttigen] 130. oder 140. Pfannen Saltzes vnnd dasselbige Zu rechter Zeit allewege Jm Sommer als etwan dj helfft vor osternn / So paldt dj Wasser [gestrichen: offenn] sein / vnnd dj ander helfft den aller nechstenn nach osternn. Jtem Was vom Saltzwasser gein Hoff gelieffert dj sollenn nit verpracht / Sondern nach Jrer erledigung / den saltzhern[?]1 wer Widder gelieffert werdenn / [gestrichen: gegenn ge=] [gestrichen: buchlicher zeiten] ( dj Zu verrechnen / Ob vnd Waß er darvon dem Haüßhern[?] ken2 lieffert od wie er dj seinen außgibt. Nachdem auch von einer Pfannen Saltzes biß anheue / von Cassell biß gein Darmstadt od Grenaw[?]3 / fünff R. Müntz fuhrlohens gegeben werden / So soll sich allewege von ersteigerung derselbigen gehutet[?]4 werdenn / vnnd vber alles saltz so Jnn dj Hoffhaltung gelieffert wirdt soll nebenn einem Kuchenmeister od Kuchenschreiber auch ein Burggraue den Saltz=

nach Kassel 130 oder 140 Pfannen Salz liefern, und zwar stets zur rechten Zeit im Sommer: etwa die Hälfte vor Ostern, sobald die Gewässer offen sind, die andere Hälfte unmittelbar nach Ostern.

Ebenso: Was an Salzfässern an den Hof geliefert wird, soll nicht verbraucht werden, sondern nach dem Entleeren dem Salzherrn zurückgeliefert werden. Es ist zu verrechnen, ob und was davon an den Haushalt weitergegeben oder wie es sonst ausgegeben wird.

Nachdem bisher für eine Pfanne Salz von Kassel bis Darmstadt oder Gernau fünf Reichsmünzen Fuhrlohn gegeben wurden, soll man sich stets davor hüten, diesen Satz steigen zu lassen.

Über alles Salz, das in die Hofhaltung geliefert wird, soll neben einem Küchenmeister oder Küchenschreiber auch ein Burggraf dem Salz-

Unsichere Lesungen

  1. saltzhern[?] — Lesung unsicher (Z. 9)
  2. Haüßhern[?] ken — Lesung unsicher (Z. 12)
  3. Grenaw[?] — Ortsname unsicher (Z. 16)
  4. gehutet[?] — Lesung unsicher (Z. 19)
  5. gegen gepurlch gulag — Randnotiz unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 12

Bd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

schreiber dj Recognition vnderschreiben. Zehrung der Beampten Jn Böden. Wie soll Zufurter Jn Zeit[?]1 werden so vermog der Ordnung Zu Wilden[?]2 od nit gleich so wohl von Saltzgreuen als von Rennere[?]3 vor Zimlich erachtet vnd bezahlen seij. Holtzwartten Register. Soll von denn Beamptenn vnderschrieben werd[?]4 gleich wie des Rechmeisters[?]5 register vnd der Rechnung ein gegen Register haltenn / sowol betreifft dj Jnnam vnd außgabe der [gestrichen: closter] Holtzes. Sagen zum Schroten der Beum. Dieweijl es am Holtz sehr Zutreglich, so sollenn dj Jnn allewege gebraucht / auch derowegen gein Friedewaldt Wildeck vnd Heringen geschriebenn werdenn.

schreiber die Empfangsbestätigung unterschreiben.

Zehrung der Beamten in den Siedehäusern. Sie soll künftig nach der Ordnung bemessen werden, und zwar so, dass sie sowohl vom Salzgrafen als auch vom Rentmeister für angemessen gehalten und danach bezahlt wird.

Holzwarten-Register. Es soll von den Beamten unterschrieben werden, ebenso wie das Register des Rechnungsmeisters, und zur Rechnung soll ein Gegenregister geführt werden — sowohl über die Einnahme als auch über die Ausgabe des Holzes.

Sägen zum Zerteilen der Bäume. Weil sie beim Holz sehr nützlich sind, sollen sie überall gebraucht werden; deswegen soll auch nach Friedewald, Wildeck und Heringen geschrieben werden.

Unsichere Lesungen

  1. Jn Zeit[?] — Lesung unsicher (Z. 4)
  2. Wilden[?] — Lesung unsicher (Z. 5)
  3. Rennere[?] — Lesung unsicher (Z. 6)
  4. werd[?] — Kürzung, Rand (Z. 9)
  5. Rechmeisters[?] — Lesung unsicher (Z. 10)

S. 13

Bd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

Flossen. Soll beschehenn Jedes Jars zu rechter Zeit Zwisch Walpurgis vnd Pfingstenn vnd nach [übergeschrieben: Zw] Laurentij / vermuge [gestrichen: Eij] senachischer1 Vergleichung. vnd dieweijl Anno etc. 67. an vhngewachsenem Floßholtz gemangelt biß Jnn —— 1227. clafftern / So soll Hinfurtter besser Zugesehenn / auch Vnnsern flossern beij Jedes Fürsts[?] siche[?] darauff Zuuerverordnet werdenn / Die tag vnd nacht einer vnd dem andern Zusehenn / Daß das Jngewachsene Holtz nit verruntreut werde / Saltz Jm Weissen hoff Zu Cassell. Zubesichtigen wie es liege vnd sich haltte. Töfuell[?]3. Sollenn Jnn der Rechnung nit versetzet werden sondern ein Jar nach der andern volgenn. Brennregister. Dieweijl Joist Meicher[?]4 hertzu geordnet /

Flößen. Es soll jedes Jahr zur rechten Zeit geschehen, zwischen Walpurgis und Pfingsten und nach Laurentius, gemäß der Vereinbarung.

Und weil im Jahr 1567 an geschlagenem Flößholz bis zu 1.227 Klaftern gefehlt haben, soll künftig besser darauf geachtet werden. Auch sollen unseren Flößern bei jeder Fahrt Leute beigeordnet werden, die Tag und Nacht einer auf den anderen achtgeben, damit das geschlagene Holz nicht veruntreut wird.

Salz im Weißen Hof zu Kassel. Es ist zu besichtigen, wie es liegt und wie es sich hält.

Tafelzoll. Er soll in der Rechnung nicht verschoben werden, sondern Jahr für Jahr aufeinanderfolgen.

Brennregister. Weil Jost Meicher dazu bestellt worden ist,

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: Eij] senachischer — Eijsenachischer, Streichung unklar (Z. 3)
  2. Fürsts[?] siche[?] Zuuer= — Zeile unsicher (Z. 9) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  3. Töfuell[?] — Überschrift unsicher (Z. 17)
  4. Meicher[?] — Nachname unsicher (Z. 21)

S. 14

Bd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

so soll doch Jtzt Wentzel / dem deßhalben auch Jartz Jho 20 fl. gegebenn, nichts desto weniger dieselbenn Zuwegen[?]1 fl. biß vff weitternn bescheydt geweret werdenn. Wilhelm Pfeilsticker gewesener Saltz factor zu Vornstad[?]2 Pleybt schuldig. Anderthalb Pfann Saltzes „ [übergeschrieben: vnd] Sechzehenn baß halb fudertich[?]3 / Vnnserem Landtgrauenn Herrenn Zuschreybenn daß [gestrichen: er] es „ nachlang[?]4 beschee Geldt Gewelb. Jnn der Stadt Allendorff Zuerrichtenn Zu vnsers gl. F. vnd Herrn Schätzung[?]5 darinnenn Jhr F. G. Zulschiuß[?]6 wahret. Gegenschreyber. Den Meyernn gegenschreyb am einen ande[?]7 orth / vnd ann sein stedt Zuordnenn Jorgen Bockenn gewesenen Hüttenschreyber zu Blackenberch[?]8.

soll dem Wentzel, dem deshalb jährlich 20 Gulden gegeben werden, dieselbe Summe bis auf weiteren Bescheid dennoch weiter gezahlt werden.

Wilhelm Pfeilsticker, gewesener Salzfaktor, bleibt schuldig: anderthalb Pfannen Salz und sechzehn halbe Fuder. Unserem Landgrafen und Herrn ist zu schreiben, dass dies nachträglich beglichen werde.

Geldgewölbe. In der Stadt Allendorf ist eines zu errichten für die Schatzung unseres gnädigen Fürsten und Herrn, worin Ihre Fürstliche Gnaden das Geld verwahren lässt.

Gegenschreiber. Dem Meier ist an einem anderen Ort ein Gegenschreiber beizugeben, und an seine Stelle ist Jörg Bock zu setzen, gewesener Hüttenschreiber zu Blankenberg.

Unsichere Lesungen

  1. Zuwegen[?] — Wort vor fl. unklar (Z. 3)
  2. Vornstad[?] — Ortsname (Z. 7)
  3. fudertich[?] — Wort unklar (Z. 10)
  4. nachlang[?] — flüchtig geschrieben (Z. 12)
  5. Schätzung[?] — Zeilenende (Z. 15)
  6. Zulschiuß[?] — Wort unklar (Z. 16)
  7. ande[?] — Zeilenende gekürzt (Z. 18)
  8. Blackenberch[?] — Ortsname (Z. 21)

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