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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 5–14

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 5–14 · Bl. 1r–5v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 5

Bl. 1rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Wir Wilhelm vonn Gotts gnadenn Landtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnbogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda, Thun kundt hierann offenntlich, vor vns vnnd vnnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn bekennende,

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, tun hiermit öffentlich kund und bekennen für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen:

2

als hiebeuor im Jar der weniger Zahl Vierzigk, vff den 23. Decembris, Weilanndt der Hochgebornnt1 Furst, Herr Philips der eltter Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn etc. Vnnser gelibter Herr Vatter löblicher vnnd seliger gedechtnus,

Als zuvor im Jahr der geringeren Zahl vierzig, also 1540, am 23. Dezember weiland der hochgeborene Fürst, Herr Philipp der Ältere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unser geliebter Herr Vater löblichen und seligen Gedenkens,

3

sich mit vnnserm liebem Getreuwenn, dem Außschus vnnd gemeinem Pfennerm des Saltzwergks zu Allendorff einer Location vf damahlnn2 die nechstvolgennde funffzehenn Jar verglichenn,

sich mit unserem lieben Getreuen, dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern des Salzwerks zu Allendorf, über eine Location (Verpachtung) auf die damals nächstfolgenden fünfzehn Jahre verglichen hatte,

4

solche Location auch hernacher in Anno etc. 1554.3 vf dreyssigk Jar fermer prorogiret vnnd erstrecket,

diese Location auch danach im Jahr 1554 um dreißig Jahre weiter prorogiert (verlängert) und erstreckt hatte,

5

vnnd derowegenn Ihnenn dem Außschoß4 vnnd gemeinem Pfennerm daruber furstlicheLäuft auf der nächsten Seite weiter

und ihnen, dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern, deswegen darüber fürstliche…

Unsichere Lesungen

  1. Hochgebornnt — Endbuchstabe unsicher, evtl. 'Hochgebornne'
  2. damahlnn — Minims am Wortende unklar, evtl. 'damahln'
  3. Anno etc. 1554. — 'etc.' steht als Kürzelschleife (℮) in der Handschrift
  4. Außschoß — Endbuchstabe unsicher, evtl. 'Außschos'; Zeile 10 hat 'Außschus'

S. 6

Bl. 1vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebrieff vnnd Siegell gegebenn, darinnenn allennthalben verordtnet, versehenn, vnnd gemelt, wie vnnd welcher massenn es zwischenn seiner Vatterlichenn G.1, vnns, vnnd Ihnenn, die zeit vnnd Jahr vber, vnnd zu ennd2 der Location, allennthalbenn gehaltenn werden soll,

…Brief und Siegel gegeben hatte, worin allenthalben verordnet, vorgesehen und dargelegt ist, wie und in welcher Weise es zwischen Seiner Väterlichen Gnaden, uns und ihnen die Zeit und Jahre über und bis zum Ende der Location überall gehalten werden soll.

2

Wie dann dieselbige in Anno etc. 40. erstmahls vfgerichte, vnnd volgenndts in Anno etc. 54. prorogirte Location vonn worttenn zu worttenn hernach volget.

Wie denn diese im Jahr 1540 erstmals aufgerichtete und anschließend im Jahr 1554 prorogierte (verlängerte) Location Wort für Wort hiernach folgt.

3

Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda etc. Thun kundt hierann offenntlich, vor vnns, vnnsere Erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst allermennigclich bekennennde,

Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc., tun hiermit öffentlich kund und bekennen für uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann:

4

So vnnd als wir hiebeuor augennscheinlich befundenn, Das in vnnserm Furstennthumben vnnd Lanndenn mergklicher grosser gebrech Saltzmanngels halbenn gewesenn,

Da wir zuvor augenscheinlich festgestellt haben, dass in unserem Fürstentum und unseren Landen merklich großer Mangel an Salz geherrscht hat,

5

Derowegenn wir dann vonn vnnserm vnderthanenn allennthalbenn Innsehenns zuthun vielfaltigk ersucht.Läuft auf der nächsten Seite weiter

weswegen wir denn von unseren Untertanen allenthalben vielfältig ersucht wurden, ein Einsehen zu haben,…

Unsichere Lesungen

  1. G. — Kürzel, wohl für 'Gnaden' (seiner Väterlichen Gnaden)
  2. vnnd zu ennd — Lesung unsicher; d mit Abbreviaturstrich, evtl. 'ennde'

S. 7

Bl. 2rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd anngelauffenn sein, Vnnd aber wir vermerckt, das zu Allenndorff in Sodenn vielmehr Saltzes, dann desmahls im gebrauch gewesenn, hat gesottenn, vnd vnnserm vnderthanenn darmit köntenn1 geholffen werdenn,

…und angelaufen worden sind. Da wir aber bemerkt haben, dass zu Allendorf in Sooden viel mehr Salz gesotten werden kann, als damals in Gebrauch war, und unseren Untertanen damit geholfen werden könnte,

2

auch der Saltzbronn Sohlenn vberig gnug, vnnd mehr dann versottenn wirdet, ertragen magk, vnnd wir desmahls mehr Bothenn2 vnnserm Furstennthumbenn, Lanndenn, vnnd Leutenn zu gutem dahin zubauenn vnnderstanndenn,

auch der Salzbrunnen Sole übrig genug und mehr, als versotten wird, hergeben mag, und wir damals unternommen haben, unserem Fürstentum, Land und Leuten zugute dort mehr Böden (Siedehäuser) zu bauen:

3

Derhalbenn dann zu der zeit sich zwischenn vnns vnnd gemeinen Pfennerm Irrungenn des bauens vnnd Saltzwergks halbenn zugetragenn,

Deshalb haben sich damals zwischen uns und den gemeinen Pfännern Irrungen wegen des Bauens und des Salzwerks zugetragen,

4

darumb wir vnns doch mit denselbenn Pfennerm gnedig vnnd gutwilliglichen verglichenn, vnnd vereinigtt habenn,

worüber wir uns jedoch mit denselben Pfännern gnädig und gutwillig verglichen und vereinigt haben,

5

Laut eines daruber in verschienenem3 dreissigstenn achttenn Jahre vff Freitagk nach dem Sonntagk Jubilate vffgerichtenn vertrags, den wir Itzo wiederumb ernewert habenn, Dessenn annfanng.

laut eines darüber im vergangenen achtunddreißigsten Jahr (1538) am Freitag nach dem Sonntag Jubilate aufgerichteten Vertrags, den wir jetzt wiederum erneuert haben; dessen Anfang:

6

Wir Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgrave zuLäuft auf der nächsten Seite weiter

Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu…

Unsichere Lesungen

  1. köntenn — Querstrich über dem Wort wohl t-Balken; evtl. 'könnenn'
  2. Bothenn — Siedehäuser (Bodenn/Bothenn); evtl. 'Bodenn' zu lesen
  3. verschienenem — Endung unsicher, evtl. 'verschienenn'

S. 8

Bl. 2vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHessenn, Graue1 zu Catzennelnbogenn, Dietz, Ziegennhain, vnnd Nidda etc. Bekennenn in diesem brieffe, vor vnns, vnnser Erbenn, Nachkommennde Furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst aller menniglichenn,

…Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc., bekennen in diesem Brief für uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann:

2

Nachdem der almechtige Gott in vnnsern Furstennthumbenn, bey vnnser Stadt Allenndorff in den Sodenn, einenn gutenn Saltzbronnenn gnediglich gegebenn etc.

Nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädiglich gegeben hat etc. (der Vertrag von 1540 wird nur mit seinem Anfang angeführt).

3

vnnd des datum stehet, der gebenn ist zu Allenndorff am Freitage nach Francisci, dis2 schienenndenn vierzigstenn Jahrs.

Und dessen Datum lautet: Der gegeben ist zu Allendorf am Freitag nach Francisci des verflossenen vierzigsten Jahres (1540).

4

Dieweil sich aber ein zeithero vber demselbigenn Itzo anngeregtem vertrage, zwischenn vnns vnnd gemeinenn Pfennerm, etzwas weitters mißverstanndts, auch zwischenn beiderseits Knechtenn in Sodenn viel vnnd mancherley vnnordnung vnnd zweistracht3 zugetragenn,

Dieweil sich aber seit einiger Zeit über denselben eben angeführten Vertrag zwischen uns und den gemeinen Pfännern etwas weiteres Missverständnis, auch zwischen den Knechten beider Seiten in Sooden viel und mancherlei Unordnung und Zwietracht zugetragen hat,

5

Dieweil dann beide Regimennt, also beyeinannder, ohne tegliche einfelle oder verrichtung nit fuglich haben stehenn mügenn, Sonndern in einer RegirungLäuft auf der nächsten Seite weiter

und weil dann beide Regimente so beieinander ohne tägliche Zwischenfälle oder Auseinandersetzungen nicht füglich haben bestehen können, sondern in einer Regierung…

Unsichere Lesungen

  1. Graue — Schreibung unsicher, evtl. 'Grave' oder 'Graff'
  2. dis — = 'des'; Lesung des Kurzworts unsicher
  3. zweistracht — so geschrieben (= Zwietracht); evtl. 'zweitracht'

S. 9

Bl. 3rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevertreglicher vnnd besser das Saltzwergk versehen kan werdenn, So habenn wir vnns mit zeitigem gutem vorgehabtem Rath vnnd bedennckenn, auch gnugsamer erkundigung, vor vnns, vnnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, mit gedachtem Pfennerm,

…verträglicher und besser das Salzwerk versehen werden kann, so haben wir uns mit rechtzeitig gepflogenem gutem Rat und Bedenken, auch hinreichender Erkundigung, für uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern

2

weitter vnnd insonnderheit vmb Ire theil Saltzwergks, einer Location, vmb eine Järliche Pension, Vff form vnnd maß wie hernach volgt, verglichenn vnnd vereinigt, vnnd thun das Jegennwertigk Inn vnnd mit Crafft dieses brieffs, Nemblich vnnd also.

weiter und insbesondere über ihren Anteil am Salzwerk auf eine Location gegen eine jährliche Pension (Pachtzins) verglichen und vereinigt, in Form und Maß, wie hernach folgt, und tun das gegenwärtig in und mit Kraft dieses Briefes, nämlich also:

3

Erstlich.

Erstens.

4

Sollenn vnnd wollenn Vielgemelte Pfenner sambtlich vnnd sonnderenn1 vf schierstkunfftige Osternn des nechstkommenndenn Ein vnnd vierzigstenn Jars, die vierzigk vier Bodenn vnnd Pfannenn zu Sodenn, so Ihnen zustehenn,

Es sollen und wollen die vielgenannten Pfänner insgesamt und einzeln zum nächstkünftigen Osterfest des kommenden einundvierzigsten Jahres (1541) die vierundvierzig Böden (Siedehäuser) und Pfannen zu Sooden, die ihnen zustehen,

5

mit dem virtel2 des Geholtzs, auch Ihre der Pfenner eigenn geholtze, wie die genanndt, vnnd wo die gelegenn seindt, nichts außgeschlossenn, Funffzehen Jahrlanng, die nechstenn nach dato volgennde, welcheLäuft auf der nächsten Seite weiter

samt dem Viertel des Gehölzes, auch ihren, der Pfänner, eigenen Gehölzen — wie sie genannt werden und wo sie gelegen sind, nichts ausgenommen — fünfzehn Jahre lang, die nächsten nach dem Datum folgenden, welche…

Unsichere Lesungen

  1. sonnderenn — Endung unsicher, evtl. 'sonnderem'
  2. virtel — gekürzt geschrieben ('virtl' mit Schleife); Viertel des Gehölzes

S. 10

Bl. 3vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevff obbestimpte zeit, anngehenn, lociren, vnnd Inthun, also das wir oder vnnsere erbenn, solche der Pfenner Bodenn, mit vnnd nebenn vnnserm Bodenn vnnd Saltzwergk in vnnser Regirung vnnd ein Regiment, vnd was die nutzung tragenn wirdet, nehmenn,

…zur oben bestimmten Zeit beginnen, lozieren (in die Verpachtung geben) und einbringen, sodass wir oder unsere Erben diese Böden der Pfänner mit und neben unseren Böden und unserem Salzwerk in unsere Regierung und ein Regiment nehmen, samt dem, was die Nutzung tragen wird,

2

vnnd dieselbigenn also nach vnnserm willenn vnnd gefallenn, zu vnnserm vnnd vnnsers Furstennthumbs bestenn, vnuerhindert, anngezeigte zeit, gebrauchenn sollenn vnnd mögenn,

und dieselben also nach unserem Willen und Gefallen, zu unserem und unseres Fürstentums Besten, unbehindert die angezeigte Zeit über gebrauchen sollen und mögen.

3

doch soll vnns vnd gemeinen Pfennerm zu beidenn theilenn freystehenn, nach außgang obbestimpter Funffzehenn Jahrenn, Welch theil der Location beschwert ist, oder darin zubleibenn nicht gelibt, oder gefellig, dieselbige dem anndern theil vfzusagenn,

Doch soll uns und den gemeinen Pfännern beiderseits freistehen, nach Ablauf der oben bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil die Location beschwerlich ist oder darin zu bleiben nicht beliebt oder gefällt — dieselbe dem anderen Teil aufzukündigen;

4

doch das die vfsage ein Jar lanng zuvor, vnd zu außgang desselbigenn Jars, als dann die vberliefferung oder Innahme geschehenn.

doch so, dass die Aufkündigung ein Jahr zuvor erfolgt und zum Ausgang desselben Jahres alsdann die Übergabe oder Übernahme geschieht.

5

Wurdenn aber wir Lanndtgrave Philips, oder vnnser Erbenn, mitler zeit oder hernach befindenn, das vnns die Location beschwerlich sein, vnnd nit dienenn wolte, So sollenn vnnd wollenn wir, macht vnnd fug habenn, das wir auchLäuft auf der nächsten Seite weiter

Würden aber wir, Landgraf Philipp, oder unsere Erben inzwischen oder später befinden, dass uns die Location beschwerlich sei und nicht dienen wolle, so sollen und wollen wir Macht und Fug haben, dass wir auch…

Unsichere Lesungen

  1. vfzusagenn / vfsage — f-Schreibung (vf/vff) in der Hand schwer zu unterscheiden (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 11

Bl. 4rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehierinne austruckglich vorbehaltenn, dieselbige Location in außgang des nechstenn kunfftigenn funfftenn Jars gedachten Pfennernn vffzusagenn, vnd darnach zu außgange des sechstenn Jars die vberliefferung vnd abtrettung den Pfennernn wiederumb zuthun,

… haben wir uns hierin ausdrücklich vorbehalten, dieselbe Location zum Ablauf des nächsten künftigen fünften Jahres den genannten Pfännern aufzukündigen und danach zum Ablauf des sechsten Jahres die Überlieferung und Abtretung an die Pfänner wiederum vorzunehmen,

2

Inn allermassenn wie wir das Itzo Innehmenn vnnd empfanngenn, Mit Bodenn, Pfannen, sampt allem dem darin vnnd zu gehörigk, auch den gehöltzenn virtelnn1, wie die Pfenner den gebrauch haben, vnnd in vorigem vffgerichtem vertrage Ihnenn zugelassenn, vnnd gnediglichenn vonn vnns bewilliget vnd zugesagt,

ganz in der Weise, wie wir das jetzt einnehmen und empfangen: mit Böden und Pfannen samt allem, was darin und dazu gehört, auch den Gehölzvierteln, wie die Pfänner sie in Gebrauch haben und wie es ihnen im vorigen aufgerichteten Vertrag zugelassen und von uns gnädig bewilligt und zugesagt worden ist,

3

Desgleichenn der Pfenner eigenn gehöltze, so weit sie das vormahls gebreuchlich vnnd besetzlich2 herbracht, Mit nachmenn der grosse vnnd kleine Hain, die Halbe Marck, der Lohebach, die Volckmarshane3, der Hegebergk, der Grosse vnnd kleine Armebergk,

desgleichen die eigenen Gehölze der Pfänner, soweit sie diese vormals gebräuchlich und in Besitz hergebracht haben, mit Namen: der Große und Kleine Hain, die Halbe Mark, der Lohebach, die Volkmarshain, der Hegeberg, der Große und Kleine Armeberg,

4

die Horst vom grossenn Haine bis ann den wegk, nach dem Momhefeldt4, der Knoblauchsbergk, vnnd ein theil am Dornnbache5, sampt Iren nachmenn vnnd zugehörungenn,

die Horst vom Großen Hain bis an den Weg nach dem Momhefeld, der Knoblauchsberg und ein Teil am Dornbach, samt ihren Namen und Zubehörungen.

5

Dargegenn sollen vnnd wollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, Furstenn zu Hessenn, gemeltenn Pfennernn Iren erben vnnd nachkommenn, oder wer diesenn brieff mit Irem gu=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Dagegen sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, den genannten Pfännern, ihren Erben und Nachkommen — oder wer diesen Brief mit ihrem gu…

Unsichere Lesungen

  1. virtelnn — Lesung unsicher; gemeint sind die Gehölz-Viertel (virtel)
  2. besetzlich — Lesung unsicher, auch 'beseßlich' möglich; Sinn: in Besitz hergebracht
  3. Volckmarshane — Flurname, Auslaut unsicher (auch 'Volckmarßhane' möglich)
  4. Momhefeldt — Flurname, Lesung unsicher
  5. Dornnbache — Flurname; auch 'Dornbach' möglich

S. 12

Bl. 4vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteten wissenn vnnd willenn Innehat, Jerlichs vnnd ein Jedes Jars besonnderenn, vonn berurtenn vierzigk vier Bodenn vnnd Pfannenn, zu Jerlicher vnnd rechtter gedingtenn Pension, zwey hundert guldenn Muntz Lanndtwehrung, Ie zwentzigk sechs albos vor den guldenn gerechnet, vff ein Jedes Bodt,

…[mit ihrem gu]ten Wissen und Willen innehat — jährlich und für jedes Jahr besonders von den genannten vierundvierzig Böden und Pfannen als jährliche und rechte, vereinbarte Pension zweihundert Gulden Münze Landeswährung, je sechsundzwanzig Albus für den Gulden gerechnet, auf jeden Boden,

2

durch einenn Jedenn Vnnsernn Renndtmeister zu Allenndorff, so wir Jederzeit da habenn werdenn, nach annzahl alwege1 zu außgang eines Monats, als nemblich vff den letztenn tage des Monats Januarij, den letztenn tag des Monats Februarij, den letztenn tage Martij,

durch jeden unserer Rentmeister zu Allendorf, den wir jeweils dort haben werden, anteilig stets zum Ausgang eines Monats — nämlich am letzten Tag des Monats Januar, am letzten Tag des Monats Februar, am letzten Tag des März —

3

vnnd also hinfurter alle kunfftige Monat, den letztenn tage, dieweil solche Location bleibt, Jegenn geburlich Quitanz vnnvertzugklich enndtrichttenn, vnnd gutlich bezahlenn,

und so fortan in allen künftigen Monaten am letzten Tag, solange diese Location besteht, gegen gebührliche Quittung unverzüglich entrichten und gütlich bezahlen.

4

Vnd da gemeine Pfenner vonn vnns vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, wie gemelt, vff geburliche Quitannz enndtrichtet vnnd bezahlet sein, vnnd nachvolgenndts in vergleichung der enndtpfangenen Pension Vnnder sich Irrungenn vnnd gebrechen habenn werdenn, Derhalbenn sollennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Und wenn die gemeinen Pfänner von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, wie gesagt, gegen gebührliche Quittung bezahlt worden sind und danach bei der Verteilung der empfangenen Pension untereinander Irrungen und Streitigkeiten haben werden, so sollen deshalb …

Unsichere Lesungen

  1. alwege — auch 'alwegs' möglich

S. 13

Bl. 5rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesie ann vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenden Furstenn zu Hessenn, desgleichenn vnnserm nachbenanndten Burgenn1 kein forderung oder annsprach habenn, Sondern mugenn sich derselbigenn vnnder sich selbst freundtlich in der Gute, oder sonnst mit ordenntlichem rechttenn, vergleichenn vnnd enndtscheidenn lassenn,

… sollen sie an uns, unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, desgleichen an unsere nachbenannten Bürgen keine Forderung oder Ansprache haben, sondern mögen sich darüber untereinander freundlich in Güte oder sonst auf dem ordentlichen Rechtsweg vergleichen und entscheiden lassen.

2

Es sollenn vnnd wollenn auch gemeine Pfenner, vnns eins Jedenn Jars ann der ganntzenn Summa der Jerlichen Pension, Jegenn die zwey new gebawete Bodenn, vnd nachlassung der Herrenn Gennße, dreyhundert guldenn obberurter Wehrung zu gute kommenn lassenn,

Es sollen und wollen auch die gemeinen Pfänner uns in jedem Jahr an der ganzen Summe der jährlichen Pension — für die zwei neu gebauten Böden und den Nachlass der Herrengänse — dreihundert Gulden obengenannter Währung zugutekommen lassen,

3

die wir Jerlich einzuhaltenn macht habenn, vnnd anzuzugeben nicht schuldigk sein sollenn,

die wir jährlich einzubehalten Macht haben und über die wir keine Rechenschaft abzulegen schuldig sein sollen.

4

Vnnd soll vnns, vnnsere Erbenn nachkommennde Furstenn zu Hessenn, In bezahlung anngeregter vnnd bestimpter Pension gantz oder zumahl nichts verhindernn, in gantz keine weise, Sonndernn wollenn die eins Jedenn Jars, vnd obgemelte ziel gnediglich vnnd guttlich enndtrichten vnnd bezahlenn lassenn,

Und es soll uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, an der Bezahlung der angeführten und bestimmten Pension ganz und gar nichts hindern, in keinerlei Weise; sondern wir wollen sie in jedem Jahr zu den obengenannten Terminen gnädig und gütlich entrichten und bezahlen lassen,

5

doch außgescheidenn, vnnd im fall da die Bodenn durch Heres Krafft gantz oderLäuft auf der nächsten Seite weiter

doch ausgenommen den Fall, dass die Böden durch Heereskraft ganz oder …

Unsichere Lesungen

  1. Burgenn — Lesung unsicher: 'Bur=genn' (Bürgen, d. h. die im Brief nachbenannten Bürgen); eine ältere Abschrift las 'Vngern'

S. 14

Bl. 5vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezum theil verbrenndt, verheret, oder verderbett wurdenn, wie das zukeme, da Gott vor sey, vonn dennselbenn verderbtenn Bodenn sollenn wir oder vnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die zeit so lannge die wuste liegenn, pension zugeben nicht schuldigk sein,

… zum Teil verbrannt, verheert oder verdorben würden — wie es dazu kommen könnte, was Gott verhüte —, so sollen wir oder unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, von denselben verdorbenen Böden für die Zeit, solange sie wüst liegen, keine Pension zu geben schuldig sein.

2

Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die verwustetenn Bodenn, vff Ire der Pfenner stittenn1, zum forderlichstenn das geschehenn köntte, oder möchte, zuvor vnd ehr vnser Bodenn, ob der auch etzliche verderbt werenn,

Doch sollen und wollen wir und unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Böden auf ihren, der Pfänner, Stätten aufs Förderlichste, wie es geschehen könnte oder möchte — und zwar vor und ehe unsere eigenen Böden, falls auch von denen etliche verdorben wären —,

3

vff Ire der Pfenner Kostenn, wie sie vormals gestandenn, vnnd gebawet gewest sein, zubawenn, Vnnd wiederumb sambt allem dem, das darzu vnd ein gehört, vnnd verderbet wordenn, vffzurichten schuldigk sein,

auf ihre, der Pfänner, Kosten so, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, wieder zu bauen und samt allem, was dazu und hinein gehört und verdorben worden ist, wieder aufzurichten schuldig sein —

4

also das vnns die Pfenner, Ihre Erbenn, vnnd nachkommenn ann der Jerlichenn Pension, vor ein Jedes Both, so wir in Ihre der Pfenner Saltzwergk bawenn vnnd aufrichttenn lassenn wurden, Vierzigk guldenn Muntz, Ie zwanntzigk sechs Weis=Läuft auf der nächsten Seite weiter

und zwar so, dass uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen an der jährlichen Pension für jeden Boden, den wir in ihrem, der Pfänner, Salzwerk bauen und aufrichten lassen würden, vierzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weiß…

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — Lesung unsicher, wohl 'Stätten' (auch 'stettenn' möglich)

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