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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 124

Die Privilegien der Pfänner · S. 124 · Bl. 59v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 124

Bl. 59vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedenn vnnd rechttenn, Sonnderlich mit einem alten rechtte, genanndt die Gebaurschafftt, mitt Jrem annhannge, vonn vnnd bey dem Furstennthumb zu Hessenn, vnnd vnnsernn Vorfahrenn, löblicher gedechtnus begnadet,

…den und Rechten — besonders mit einem alten Recht, genannt die Gebauerschaft, mit ihrem Anhang — von dem und bei dem Fürstentum zu Hessen und von unseren Vorfahren löblichen Gedächtnisses begnadet sind,

2

in reulicher1 besitzung vnnd vbung bis auff vnnd ann vnns gehapt vnnd getragenn haben

und dies in ruhigem Besitz und ruhiger Übung bis auf uns und an uns gehabt und getragen haben.

3

So nun dann wir der Regirung vnnser Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, selbst anngenommenn, will sich aus rechtte vnnd gnadenn anders nicht geburenn,

Da wir nun die Regierung unserer Landschaft des Fürstentums zu Hessen selbst angenommen haben, will es sich nach Recht und Gnade nicht anders gebühren,

4

dann das wir den genanttenn vnsernn liebenn getreuwenn, Gebaurenn vom Soden genanndt Pfenner, Jres Saltzwercks gebaurschafft mit Jrem annhannge, Herkommenn, gewonden, gnadenn, freyheitenn, vnnd aller annder rechtte,

als dass wir den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern vom Soden, genannt Pfänner, die Gebauerschaft ihres Salzwerks mit ihrem Anhang, Herkommen, Gewohnheiten, Gnaden, Freiheiten und allen anderen Rechten

5

mit vnnser Furstlicher vnnd ordenntlicher macht, gleicher weise in krafft dieser verschreibung auch bekrefftigenn vnnd vernewenn.

mit unserer fürstlichen und ordentlichen Macht gleichermaßen kraft dieser Verschreibung bekräftigen und erneuern.

6

Demnach so bestettigenn vnnd bekrefftigenn wir vor vnns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den obgenantenn Gebaurenn genanndt Pfenner, das vorgemeltLäuft auf der nächsten Seite weiter

Demnach bestätigen und bekräftigen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen den obgenannten Gebauern, genannt Pfänner, das vorgenannte …

Unsichere Lesungen

  1. reulicher — Wohl 'reulicher' = ruhelicher (ruhiger Besitz); Schreibung des Wortinneren nicht ganz sicher

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