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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 126

Die Privilegien der Pfänner · S. 126 · Bl. 60v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 126

Bl. 60vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteerbenn vnnd nachkommenn, den gemeltenn vnnsern liebenn getreuwenn, Gebaurenn genanndt Pfenner, die alte recht1, das sie heissenn Gebaurschafftt, mit allem das vom altters hero daranne henget,

… Erben und Nachkommen den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern, genannt Pfänner, das alte Recht, das sie Gebauerschaft nennen, mit allem, was von alters her daran hängt,

2

also das niemanndt soll oder magk, ann dem genanttenn Saltzwercke, vnnd Pfannenn theil habenn, besitzenn oder Saltzsiedenn, er sey dann aus der gebaurschafftt geborenn.

so dass niemand an dem genannten Salzwerk und den Pfannen Teil haben, sie besitzen oder Salz sieden soll oder darf, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren.

3

Darumb were es sache das vns Wilhelm Lanndtgraue vorgenanndt, vnnserm Erbenn, oder nachkommenn, ann dem gemelttenn Saltzwercke oder Pfannenn theil gegebenn, oder durch annder schlechtt annkunfft, wie die mochttenn sein, zugewanndt wurdenn,

Wäre es darum der Fall, dass uns, dem vorgenannten Landgrafen Wilhelm, unseren Erben oder Nachkommen an dem genannten Salzwerk oder den Pfannen Teile gegeben oder durch andere schlichte Erwerbsarten, welche es sein mögen, zugewandt würden,

4

dieselbenn theile sollen vnd Wollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommen, nicht erblich behalttenn,

so sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, dieselben Teile nicht erblich behalten,

5

sonndernn vnnserm liebenn getreuwenn, den gebaurenn vom Sodenn, genandt Pfenner, Jnner einem Monnde, vom tage der Gifft oder annder annkumfft zurechenn2, der so viel geldes als das gegebenn, oder annder maße anngekommen, theil nach leuffte der Zeit gegelttenn möchtte, gut=Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern unseren lieben Getreuen, den Gebauern vom Soden, genannt Pfänner, innerhalb eines Monats — vom Tage der Schenkung oder des anderweitigen Erwerbs an zu rechnen — für so viel Geld, wie das geschenkte oder auf andere Weise angefallene Teil nach dem Lauf der Zeit gelten möchte, gut…

Unsichere Lesungen

  1. die alte recht — Artikel undeutlich; auch 'das alte recht' lesbar
  2. zurechenn — = 'zu rechnen'; Anfangsbuchstabe z nicht ganz sicher

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