Salzbibel · Lesetext · 1. Buch
Das erste Buch · S. 140
Die Privilegien der Pfänner · S. 140 · Bl. 67v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Privilegien der Pfänner
S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch
S. 140
Bl. 67vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteselbstet1, ann den zweyenn achtenntheilen gehapt, oder habenn möchtenn,
… selbst an den zwei Achtteilen gehabt haben oder haben könnten,
vnnd eigenn sie zu erblich den genanntenn Pfennernn, damit zuthun vnnd zulassenn, gleichwie mit anndernn Irem eigenn Erbguetternn,
und wir eignen sie den genannten Pfännern erblich zu, damit zu tun und zu lassen wie mit ihren anderen eigenen Erbgütern;
setzenn sie auch in rechtliche gewehr vnnd besteß2, alles in krafft dieses brieffs,
wir setzen sie auch in rechtliche Gewere und Besitz, alles kraft dieses Briefes.
Vnnd ob es geschehe, das solcher brieff, der vff die versatzunge oder Pfanndtschafft der gemelttenn zweyer achteil weiset, oder anndere brieffe dergleichenn,
Und geschähe es, dass jener Brief, der auf die Versetzung oder Pfandschaft der genannten zwei Achtteile lautet, oder andere Briefe dergleichen,
dadurch der genanndten Pfenner altte rechtte, sonnderlich Ihr gebaurschafft, herkommenn, gewonde3, freyheit vnnd gnade, geschwecht, oder sonnst abbrechig werdenn möchten, hinfurtters vber lanng oder kurtz fundenn wurdenn,
durch die die alten Rechte der genannten Pfänner — besonders ihre Gebauerschaft, ihr Herkommen, ihre Gewohnheiten, Freiheit und Gnade — geschwächt oder sonst geschmälert werden könnten, künftig über lang oder kurz gefunden würden,
soll all dann als Jtzt also dann krafftlos, vnmechttige vnnd todt sein, Alle geuerde vnnd argelist außgeschlossenn,
so sollen diese dann wie jetzt kraftlos, unwirksam und tot sein — alle Gefährde und Arglist ausgeschlossen.
Des zu Vrkunde so hann wir vnnser Furstlich Ingesiegell vor vnns, vnnser Erbenn, vnnd Erbnehmenn, ann diesenn brieff wissenntlich thun hennkenn,
Zur Beurkundung dessen haben wir unser fürstliches Insiegel für uns, unsere Erben und Erbnehmer wissentlich an diesen Brief hängen lassen.
Der gegebenn ist zu Spanngenbergk, freytags nach Dionisij Anno Domini 1487.
Dieser ist gegeben zu Spangenberg, am Freitag nach dem Dionysiustag (9. Oktober) im Jahr des Herrn 1487.
Unsichere Lesungen
- selbstet — Wortform unsicher; wohl 'selbst' mit Endflourish oder Schreiberversehen.
- besteß — Formelhaft 'Gewere und Besitz/Besess' zu erwarten; Schreibung unsicher.
- gewonde — Wohl 'Gewohnde' = Gewohnheiten; Lesung unsicher.