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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 12

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 12 · Bl. 4v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 12

Bl. 4vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteten wissenn vnnd willenn Innehat, Jerlichs vnnd ein Jedes Jars besonnderenn, vonn berurtenn vierzigk vier Bodenn vnnd Pfannenn, zu Jerlicher vnnd rechtter gedingtenn Pension, zwey hundert guldenn Muntz Lanndtwehrung, Ie zwentzigk sechs albos vor den guldenn gerechnet, vff ein Jedes Bodt,

…[mit ihrem gu]ten Wissen und Willen innehat — jährlich und für jedes Jahr besonders von den genannten vierundvierzig Böden und Pfannen als jährliche und rechte, vereinbarte Pension zweihundert Gulden Münze Landeswährung, je sechsundzwanzig Albus für den Gulden gerechnet, auf jeden Boden,

2

durch einenn Jedenn Vnnsernn Renndtmeister zu Allenndorff, so wir Jederzeit da habenn werdenn, nach annzahl alwege1 zu außgang eines Monats, als nemblich vff den letztenn tage des Monats Januarij, den letztenn tag des Monats Februarij, den letztenn tage Martij,

durch jeden unserer Rentmeister zu Allendorf, den wir jeweils dort haben werden, anteilig stets zum Ausgang eines Monats — nämlich am letzten Tag des Monats Januar, am letzten Tag des Monats Februar, am letzten Tag des März —

3

vnnd also hinfurter alle kunfftige Monat, den letztenn tage, dieweil solche Location bleibt, Jegenn geburlich Quitanz vnnvertzugklich enndtrichttenn, vnnd gutlich bezahlenn,

und so fortan in allen künftigen Monaten am letzten Tag, solange diese Location besteht, gegen gebührliche Quittung unverzüglich entrichten und gütlich bezahlen.

4

Vnd da gemeine Pfenner vonn vnns vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, wie gemelt, vff geburliche Quitannz enndtrichtet vnnd bezahlet sein, vnnd nachvolgenndts in vergleichung der enndtpfangenen Pension Vnnder sich Irrungenn vnnd gebrechen habenn werdenn, Derhalbenn sollennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Und wenn die gemeinen Pfänner von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, wie gesagt, gegen gebührliche Quittung bezahlt worden sind und danach bei der Verteilung der empfangenen Pension untereinander Irrungen und Streitigkeiten haben werden, so sollen deshalb …

Unsichere Lesungen

  1. alwege — auch 'alwegs' möglich

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