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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 151

Berkers Baubericht von 1550 · S. 151 · Bl. 74r · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Berkers Baubericht von 1550

S. 103–277 · Bl. 50r–137v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 151

Bl. 74rBd. 25. Buch · Berkers Baubericht von 1550Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Diese der Pfenner schrifft, Ist durch vnns beide obgenantenn zu stundt an den Herrnn Stadthalter, Lanndtvogt, Doctor Walthernn3, vnnd Doctori Günterodenn Cantzlar anngezeigt vnnd furgelesenn wordenn,

Diese Schrift der Pfenner ist durch uns beide Obgenannte sogleich dem Herrn Statthalter, dem Landvogt, Doktor Walther und Doktor Günterode, dem Kanzler, angezeigt und vorgelesen worden,

2

vnd daruf nach gehaptem bedacht fur gut anngesehenn, vnnd den bescheidt gebenn, das der Lanndtvogtt vnnd wir beide nechst donnerstags den 19 Januarij gegen abenndt zu Allenndorff Jnnkommenn,

und darauf wurde nach gehaltener Beratung für gut befunden und der Bescheid gegeben, dass der Landvogt und wir beide am nächsten Donnerstag, dem 19. Januar, gegen Abend in Allendorf eintreffen

3

vnd volgents Freitags mit den Pfennernn hieruff fernner vnnd endtlich hanndelnn sollenn, Wie vnnd welcher gestaltt, dem furstehenndenn manngell des Saltzbronns nutzlich vnnd sonnder gefahr kömt1[?] vnnd möcht es beidenn theilenn2 darlegenn vnnd Kostenn, geholffenn werdenn,

und am folgenden Freitag mit den Pfennern hierüber weiter und abschließend verhandeln sollen, wie und auf welche Weise dem bevorstehenden Mangel des Salzbrunnens nützlich und ohne Gefahr begegnet und ihm mit beider Seiten Aufwand und Kosten geholfen werden könnte,

4

Das auch vfs furderlichst, was darzu am Thonn, Holtz, vnnd anndernn vonnötenn sein will, Jn vorrath vnnd bey die hanndt bestelt vnnd verschafft werde,

und dass auch aufs Förderlichste, was dazu an Ton, Holz und anderem vonnöten sein wird, auf Vorrat bestellt und zur Hand geschafft werde.

5

Vnd was darin beschlieslich gehanndelt, soll furter Stadthalternn vnnd Räthenn, des wissenns zuhabenn, fürbracht vnnd anngezeigt werdenn,

Und was darin abschließend verhandelt wird, soll sodann dem Statthalter und den Räten, damit sie davon Kenntnis haben, vorgebracht und angezeigt werden.

6

Signatum Castel den 13 Januarij Anno 48.

Unterzeichnet zu Kassel, den 13. Januar im Jahr 1548.

Unsichere Lesungen

  1. kömt — Wort mit langem Querstrich (Zierstrich oder Streichung?); Lesung und Konstruktion unsicher, evtl. 'fürkömt' (vorgebeugt werde)
  2. beidenn theilenn — Endungen am Zeilenumbruch nicht ganz eindeutig (beidem/beidenn, thei=/thä=)
  3. Walthernn — Endung -m/-nn nicht eindeutig

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