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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 16

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 16 · Bl. 6v · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 16

Bl. 6vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIhr Bothenn, Pfannenn vnnd Saltzwergk, das wir also, wie obgemelt Location weise vonn Ihnenn Innen habenn, in vberliefferung, wann wir oder sie des bedarcht1, wiederumb einthun, vnnd wieder zustellenn,

… ihre Böden, Pfannen und ihr Salzwerk, das wir so, wie oben dargelegt, im Wege der Location von ihnen innehaben, bei der Überlieferung — wann wir oder sie dessen bedürfen — wiederum einräumen und zurückstellen,

2

also vnnd deromassenn, das die Pfenner Insampt vnnd insonnderenn, ein Jeglicher seiner Jerlichenn pension, vonn vnns oder vnnserm Renndtmeister enndtricht vnnd bezahlt sey,

und zwar so und dermaßen, dass den Pfännern insgesamt und im Einzelnen — jedem seine jährliche Pension — von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt sei.

3

Welche Jerliche pension die Pfenner auch sambtlich enndtpfahenn vnnd vfhebenn sollenn, Doch das darein vnnter gemeinenn Pfennernn armenn vnd reichen, kein vortheil gebraucht werde,

Diese jährliche Pension sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und erheben — doch so, dass dabei unter den gemeinen Pfännern, Armen und Reichen, kein Vorteil gebraucht werde.

4

auch wollenn vnd sollenn wir vor vnns, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn nicht macht habenn, einichenn oder viel vnnder den Pfennernn Insonnderheit vnnd eintzlichs seins oder Irs theils, so der oder sie in vnnd ann dem Saltzwergk habenn,

Auch wollen und sollen wir für uns, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen nicht die Macht haben, einem oder vielen unter den Pfännern im Besonderen und einzeln seinen oder ihren Anteil, den er oder sie in und an dem Salzwerk haben,

5

abzulegen, oder abzukeuffenn, noch in anndere wege ann vns zubringenn,

abzulösen oder abzukaufen noch auf anderen Wegen an uns zu bringen.

6

Wo aber solchs annders geschehenn wurde, soll esLäuft auf der nächsten Seite weiter

Sollte solches aber dennoch geschehen, so soll es …

Unsichere Lesungen

  1. bedarcht — so die Vorlage; sinngemäß 'bedürfen'

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