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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 217

Berkers Baubericht von 1550 · S. 217 · Bl. 107r · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Berkers Baubericht von 1550

S. 103–277 · Bl. 50r–137v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 217

Bl. 107rBd. 25. Buch · Berkers Baubericht von 1550Faksimile (ORKA)
1

Das fünffte Buch. kann ein Jeglicher verstendiger leichtlich ermessenn, vnnd möchtenn wir dennoch des schadenns kein vrsachere sein, Wir Ja billich mit solchenn schwerenn vnncostenn des mitgebeuts1 vnuerschonetenn, das wir aber vff E.

Das fünfte Buch. kann ein jeder Verständiger leicht ermessen; und obwohl wir doch keine Verursacher des Schadens sind, sollten wir dennoch mit solchen schweren Unkosten des Mitbaus nicht verschont bleiben. Dass wir aber auf E.

2

G. begerenn vber die beschwerung vnnd bedennckenn, so vonn wegenn der Location, als eines sonndernn vnnd neuenn Vertrags eruolget, dem welchem Contracto Locationis Inn die Richtter des vorigenn vertrags nicht gewilligt, erkandtnus gewarttenn2 soltenn, Ist vnns in viele wege zubedenckenn, fürnehmlich das der Contract der Location daruonn kein meldung thut, Zu dem so seindt der mehrer vnnd fürnembste theil der vom Adell vnnd Stedten, in anngeregter Location selbst schuldige Bürgenn, vnnd mit fart wordenn, Derowegenn sie dann in diesem fall nicht Richter sein könnenn, oder mügenn, Wir auch Inn sie keins wegs gehelet oder gewilliget haben wollenn, dauonn wir vnns bedingenn, Der Sechst artickell sagt.

G. Begehren über die Beschwerung und Bedenken hinaus, die von wegen der Location als eines besonderen und neuen Vertrags erfolgt sind, in welchen Kontrakt der Location die Richter des vorigen Vertrags nicht eingewilligt haben, ein Erkenntnis erwarten sollten, ist uns in vieler Hinsicht zu bedenken, vornehmlich weil der Kontrakt der Location davon keine Meldung tut. Zudem sind der größere und vornehmste Teil derer vom Adel und der Städte in der angeregten Location selbst schuldige Bürgen und mit verhaftet geworden, weshalb sie in diesem Fall nicht Richter sein können oder mögen; wir wollen auch keineswegs in sie eingewilligt oder sie zugelassen haben, wovon wir uns verwahren.

Der sechste Artikel sagt:

3

Item Was nun Ewer vnnd gemeiner Pfenner endt

Item, was nun Eure und der gemeinen Pfänner end

Unsichere Lesungen

  1. mitgebeuts — Lesung unsicher (Z. 5)
  2. gewarttenn — langer Strich, evtl. gestrichen (Z. 11)

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