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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 22

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 22 · Bl. 9v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 22

Bl. 9vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezeit nach gewonnheit vnnd gelegennheit der Stadt Allenndorff, Inmassenn dann in vorigem obanngeregtem vertrage auch versehenn ist,

… …zeit nach Gewohnheit und Gelegenheit der Stadt Allendorf, wie es denn auch im vorigen, oben angeführten Vertrag vorgesehen ist.

2

Desgleichenn sollenn auch gemeine Pfenner, die zeit dieser Location, die zweyhundert guldenn zinsenn, so sie Jerlichs bishero gegebenn, Vnnd wir hievor1 zu Gottes Ehre, vnnd vnnderhaltung der armenn, aus Christlichenn gutem Bedennckenn, geordenet habenn,

Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner für die Zeit dieser Location auch die zweihundert Gulden Zinsen, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen aus christlichem gutem Bedenken angeordnet haben,

3

daryn die zwo Pfannenn Saltzes alterer Pflichtt2, auch Herrnngeldt, Toffell Zoll, vnnd annders Jerlichs enndtrichttenn, allermassenn, wie das vom alters herkommenn ist,

darin auch die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, dazu Herrengeld, Tafelzoll und anderes jährlich entrichten, ganz so, wie das von alters herkommen ist.

4

Vnnd nach dem vnnser Stadt Allenndorff Geholtze, In Ihrer der Pfenner Ihnenn vonn vnns zugelassenn virtel gezogenn ist,

Und nachdem das Gehölz unserer Stadt Allendorf in das ihnen, den Pfännern, von uns zugelassene Viertel einbezogen worden ist,

5

So wollenn wir doch, das gemeine vnnsere Stadt, vnnd die Burger daselbst, bey allenn Iren geholtzenn vnnd Weldenn, wie sie die vom alters besetzlich3 vnnd gebreuchlich herbracht habenn,

so wollen wir doch, dass unsere Stadtgemeinde und die Bürger daselbst bei allen ihren Gehölzen und Wäldern, wie sie diese von alters her in Besitz und Gebrauch hergebracht haben,

6

vnverhindert vnnser, vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd menniglichs, geruiglich bleibenn sollenn, Vnnd sich derselbigenn, wie vonLäuft auf der nächsten Seite weiter

unbehindert von uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen, und von jedermann ruhig dabei bleiben sollen und sich derselben, wie von …

Unsichere Lesungen

  1. hievor — Lesung hievor/hiever; Sinn 'zuvor'
  2. alterer Pflichtt — Deutung unsicher: 'aelterer Pflicht' oder zusammengezogen 'alter Erbpflicht'
  3. besetzlich — auch 'besitzlich' moeglich; Sinn: in Besitz und Gebrauch hergebracht

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