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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 34

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 34 · Bl. 15v · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 34

Bl. 15vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteder verkaufftenn stadt, die so gut als die vorigenn gewesenn2, verschaffenn vnnd stellenn,

… der Stelle der verkauften beschaffen und stellen, die so gut sind wie die vorigen.

2

So auch die obgenanttenn Geschlechte vonn Grauenn vnnd adell, vber kurz oder lanng, eins oder mehr sonnder Mannliche erbenn todts halbenn ganntz abgingt1 vnnd versterbenn,

Wenn auch von den obgenannten Geschlechtern von Grafen und Adel über kurz oder lang eines oder mehrere ohne männliche Erben todeshalber ganz abgehen und aussterben,

3

als dann sollenn vnnd wollenn wir oder vnnsere Erbenn anndere Grauenn vnnd vom Adell, den Pfennernn vnnd Irenn mitbeschriebenenn, annehmlich, in der abganngenenn stadt, so baldt die Pfenner das begerenn Inn Monatsfrist darstellenn,

dann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Herren vom Adel, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an der Abgegangenen Statt – sobald die Pfänner das begehren, binnen Monatsfrist – stellen,

4

die sich allermassenn, wie die abgeganngenenn gethann, verschreibenn vnnd verpflichtenn sollenn,

die sich in aller Maßen, wie die Abgegangenen es getan haben, verschreiben und verpflichten sollen.

5

Vnnd ob das nit geschehe, So sollen die Pfenner macht habenn, die vbrigenn einzufordern, allermassenn wie obenn davonn geschriebenn stehett, aller ding ohnne geuerde,

Und wenn das nicht geschähe, so sollen die Pfänner Macht haben, die übrigen einzufordern, in aller Maßen, wie oben davon geschrieben steht – alles ohne Gefährde.

6

Da aber eins oder mehr wie in dieser verschreibung gemelt, von vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommen Furstenn zu Hessenn, oder vonn vnnser Burgenn mittbeschriebenn vnnd selbst schuldigern, in vergeß gestelt, vnnd nicht gehaltenn wurde, das doch nit sein soll,

Wenn aber eines oder mehreres, wie in dieser Verschreibung gemeldet, von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen oder von unseren mitverschriebenen Bürgen und Selbstschuldnern in Vergessenheit gestellt und nicht gehalten würde – was doch nicht sein soll –,

7

So sollenn vnnd mügenn sich gemeine PfennerLäuft auf der nächsten Seite weiter

so sollen und mögen sich die gemeinen Pfänner …

Unsichere Lesungen

  1. abgingt — Endung unsicher (abgingt/abginge)
  2. gewesenn — Worttrennung am Zeilenende undeutlich (gewe=/senn, evtl. gewest)

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