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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 371

Das Bautagebuch 1550/51 · S. 371 · Bl. 184r · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Das Bautagebuch 1550/51

S. 278–439 · Bl. 138r–218r · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 371

Bl. 184rBd. 25. Buch · Das Bautagebuch 1550/51Faksimile (ORKA)
1

Darauf habenn auch die furstlichenn Herrnn Stadthalter vnnd Rethe mit volgennder offener schrifft in allen Stedtenn vnnd amptenn, des Saltzwergks gelegenheit bericht thun lassenn, damit menniglich des wissenns habenn, vnnd sich darnach richten können, also Wir Stadthalter vnnd Rethe zu Cassell, Entbietenn allenn vnnd Jedenn des durchleuchtigenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn amptleuthenn, amptverwalternn Bevelchhabernn, vnnd dienernn, auch Burgermeister vnnd Schepffenn, vnnd Rath Jeder Stadt, fleckenn vnnd gemeinenn des Furstenthumbs Hessen, vnnd denn darzu vnnd Ingehörigenn Graueschafftenn, auch allenn vnnd Jedenn zölnernn, zolschebernn1[?], vnderthanenn vnnd verwanttenn derselbenn, nach geburnus eines Jedenn Standts, Vnnser freundtlich diennst, gunstigenn grus, vnnd geneigtenn willenn, vnnd fügenn euch semptlich vnnd einem Jedenn in sonnderheit zuwissenn, Das nach dem ein zeit Jar hero durch lennge der zeit, vnnd viel verflosse

Darauf haben auch die fürstlichen Herren Statthalter und Räte mit folgendem offenen Schreiben in allen Städten und Ämtern über den Stand des Salzwerks Bericht geben lassen, damit jedermann davon Kenntnis habe und sich danach richten könne, nämlich:

Wir, Statthalter und Räte zu Kassel, entbieten allen und jeden Amtleuten, Amtsverwaltern, Befehlshabern und Dienern des durchlauchtigen, unseres gnädigen Fürsten und Herrn, auch den Bürgermeistern, Schöffen und Räten jeder Stadt, jedes Fleckens und jeder Gemeinde des Fürstentums Hessen und der dazu und dahin gehörigen Grafschaften, auch allen und jeden Zöllnern, Zollschreibern, Untertanen und Verwandten derselben, nach Gebühr eines jeden Standes, unseren freundlichen Dienst, günstigen Gruß und geneigten Willen. Und fügen euch sämtlich und einem jeden insbesondere zu wissen, dass, nachdem seit geraumer Zeit durch die Länge der Zeit und die vielen verflossenen

Unsichere Lesungen

  1. zolschebernn — wohl zolschreibernn (Z. 14)

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