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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 38

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 38 · Bl. 17v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 38

Bl. 17vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemessigenn vnnd erkennttenn, darbeij sollenn vnd wollenn wirs vonn beidenn theilenn bleibenn lassenn,

… ermäßigen und erkennen [wird], dabei sollen und wollen wir es von beiden Teilen bleiben lassen.

2

vnd solchenn werth des kauffgeldts sollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn Jne den Pfennernn vff Jhr erfordernn vnuerzuglich, an nachbenanntter ortter einem vf vnnsernn kosten gein Franckfurt am Main, oder Erffurdt in Thüringenn liebberenn, gebenn vnnd bezahlenn,

Und diesen Wert des Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, ihnen, den Pfännern, auf ihr Erfordern unverzüglich an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten — gen Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen — liefern, geben und bezahlen,

3

an welchem ortte, da es den Pfennernn gefellig vnnd gelegen ist, vnnd sie samptlich, oder einem Jedenn mit seinem oder Jhrem gebürenndenn anntheil, nach Jrer vnd eins Jedernn gelegennheit notturfft vnnd wohlgefallenn, damit vnuerhindert, vnnd ohnn alle weigerung passiren, vnnd hanndtlennlassenn,

an welchem Orte es den Pfännern gefällig und gelegen ist; und sie sollen damit — sämtlich, oder ein jeder mit seinem oder ihrem gebührenden Anteil — nach ihrer und eines jeden Gelegenheit, Notdurft und Wohlgefallen unverhindert und ohne alle Weigerung passieren und handeln können.

4

vnnd des zu mehrer rechter Vrkundt, habenn wir obgenanntter Lanndtgraue Philips, vnns mit eigenn hanndenn hierundenn vnnderschreibenn, vnnd zu mehrer sicherheit vnnser Jnsiegell vor vnns, all vnnser erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn wissenntlich hierann thun hangenn,

Und dessen zu mehrerer rechter Urkunde haben wir, obgenannter Landgraf Philipp, uns mit eigenen Händen hierunten unterschrieben und zu mehrerer Sicherheit unser Insiegel für uns und alle unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wissentlich hieran hängen lassen.

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