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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 438

Das Bautagebuch 1550/51 · S. 438 · Bl. 217v · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Das Bautagebuch 1550/51

S. 278–439 · Bl. 138r–218r · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 438

Bl. 217vBd. 25. Buch · Das Bautagebuch 1550/51Faksimile (ORKA)
1

Das fünffte Buch. verehrung abgefertiget vnnd versehenn wordenn, Damit er dann in vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnbogenn diennst bleibe, So ist [übergeschrieben:

Das Fünfte Buch. seiner Verehrung abgefertigt und versehen worden ist — damit er dann im Dienst unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, bleibe, so ist

2

er] vonn wegenn sfgl.1 bestelltt, in allenn sachenn, so Jme bewust, vnnd sfgl. nutzlich sein, vffm Saltzwergk allenn Bergkwerckenn im Lannde Molenn, vnnd anndernn bewenn, Wes er des verstanndt hat, sich gutwillig vnnd vleissigk, vnweigerlich brauchenn zulassenn, vnnd vff erforderung seiner f.

er von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden bestellt, sich in allen Sachen, die ihm bekannt und Seinen Fürstlichen Gnaden nützlich sind, am Salzwerk, an allen Bergwerken im Land, an Mühlen und anderen Bauten, wovon er Verstand hat, gutwillig, fleißig und unweigerlich gebrauchen zu lassen und auf Erfordern der von Seiner

3

gl. darunter geordennte beuelchhaber am Jedem ort, nach allem seinem höchstenn verstannde zum bestenn annweisung zuthun, vnnd zurathenn helffenn, doch das er zu volnfuhrung der gebew am Saltzwerck diß nechstkunfftige 52.

Fürstlichen Gnaden darüber gesetzten Befehlshaber an jedem Ort nach seinem höchsten Verstand zum Besten Anweisung zu geben und beraten zu helfen — doch so, dass er zur Vollendung der Bauten am Salzwerk dieses nächstkommende Jahr 52

4

Jar daselbst wonenn bleibe, vnnd solchs vfrichtenn helffe, auch sonnst Irenn f. gl. trew, holdt, gehorsam vnnd gewertig sein soll, Inmassenn ein trewer diener seinem herrenn zuthun schuldigk ist, vnnd er solchs gelobt, vnnd seinenn Reuers brieff dar

dort wohnen bleibe und diese aufrichten helfe, auch sonst Ihren Fürstlichen Gnaden treu, hold, gehorsam und gewärtig sein soll, wie ein treuer Diener seinem Herrn zu tun schuldig ist. Und er hat dies gelobt und seinen Revers darüber gegeben.

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel, Lesung der Buchstabenfolge (Z. 5)

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