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Salzbibel · Lesetext · Band 3

Der dritte Band · S. 19

Das fürstliche Schreiben · S. 19 · Bl. 7r · Band 3

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Das fürstliche Schreiben

S. 9–30 · Bl. 5–15 · Bd. 3 · Zeitleiste: Band 3

S. 19

Bl. 7rBd. 3Band 3 · Das fürstliche SchreibenFaksimile (ORKA)
1

ordnung vnd verbesserung derselbenn / wohl ermeßhen / [gestrichen: ordentlich] ‡ zusammen gezogenn / vnd also eh[?]1 Buch so furderlich alls müglich eynmal zum ende befurdert werdenn. Pfannen Bueße. Die [gestrichen: Beamptenn] soltenn bedenckenn vnd mit dem Sodermeisternn[?]2 handlen ob sie ein Bestendigs alls vier od. 5. fl. vor die Pfannen Bueße / alledieweil ein Pfannen stehet nehmen woltenn. Gemeyner Beuelch. Sie sollenn sich Möglichem einand selbst aufs zuhöppenn[?]3 / Da aber einer vonn dem anderen waß vermerckt / daß vnserm gnedigenn F. vnd Herrn zu nachteyl gereichet / solchs sollenn sie ordentlicher gepürlicher Weise J.F.G. eroffnen / vnd deßfals nichts verschweigen. Signatum Caßell am 23 Januarij Anno ꝯ 6[?]4.

Ordnung und deren Verbesserung wohl erwogen, zusammengezogen und das Buch so bald wie möglich zum Abschluss gebracht werden.

Pfannenbuße. Die Beamten sollen erwägen und mit den Sodemeistern verhandeln, ob sie einen festen Satz von vier oder fünf Gulden für die Pfannenbuße nehmen wollen, solange eine Pfanne steht.

Allgemeiner Befehl. Sie sollen einander nach Möglichkeit unterstützen. Bemerkt aber einer am anderen etwas, das unserem gnädigen Fürsten und Herrn zum Nachteil gereicht, so sollen sie das auf ordentlichem, gebührendem Wege Seiner Fürstlichen Gnaden eröffnen und nichts davon verschweigen.

Gegeben zu Kassel am 23. Januar im Jahr [15]68.

Unsichere Lesungen

  1. eh[?] — unklar (Z. 3)
  2. Sodermeisternn[?] — Wortanfang unsicher (Z. 8)
  3. zuhöppenn[?] — unklar (Z. 14)
  4. 6[?] — letzte Jahresziffer Tintenfleck (Z. 20)

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