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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 104

Die Privilegien der Pfänner · S. 104 · Bl. 49v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 104

Bl. 49vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewortte geschriebenn ist, vernewernn wir vnnd bestettigenn Jne also, das wir wollenn Jne in allenn stuckenn stette vnnd gantz halttenn,

… Wort geschrieben ist, erneuern und bestätigen wir ihnen also, dass wir ihn ihnen in allen Stücken fest und vollständig halten wollen;

2

auch wollenn wir, das die vom Sodenn, vnnd vnnser Burger zur Allendorff bey alle dem rechtte, vnnd warheit1, die sie von alters gehapt hann, vnnd habenn, gantzlich pleiben lassenn,

auch wollen wir die von Sooden und unsere Bürger zu Allendorf gänzlich bei all dem Recht und der Gerechtsame belassen, die sie von alters her gehabt haben und haben.

3

Wer auch das vnnser burger vonn Allenndorff kriegennde worden vmb ein rechtt das sie nit getheilen möchttenn oder konttenn2, des sollenn sie gehenn vf die Schöpffenn vonn Cassell,

Geschähe es auch, dass unsere Bürger von Allendorf über ein Recht in Streit gerieten, das sie nicht entscheiden möchten oder könnten, so sollen sie sich deswegen an die Schöffen von Kassel wenden;

4

Was Jhnenn die theilen, daranne sollenn sie sich genugenn lassenn, vff beider seittenn, vnnd das vor ein rechtt habenn.

was diese ihnen zusprechen, daran sollen sie sich auf beiden Seiten genügen lassen und das für Recht halten.

5

Aller dieser vorbeschriebenn rede, gebenn wir diesenn Jegenwerttigenn brieff zu ein festenung, Vnd zu einer vrkunde, besiegelt mit vnnserm Jnngesiegell,

Über all diese vorbeschriebene Abrede geben wir diesen gegenwärtigen Brief zur Befestigung und zur Urkunde, besiegelt mit unserem Insiegel,

6

der da ist gegebenn, nach Gottes geburt, Dreytzehenn hundert Jahr, in dem acht vnnd zwanzigsten Jar, am dem Freitage vor Sant Walpurge tage.

der gegeben ist im Jahr 1328 nach Gottes Geburt, am Freitag vor dem Sankt-Walpurgis-Tag.

Unsichere Lesungen

  1. warheit — Lesung sicher, gemeint wohl 'Gewohnheit/Gerechtsame'
  2. konttenn — Lesung des Vokals nicht ganz sicher (konttenn/kenttenn)

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