Salzbibel · Lesetext · 1. Buch
Das erste Buch · S. 105–114
Die Privilegien der Pfänner · S. 105–114 · Bl. 50r–54v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Privilegien der Pfänner
S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch
S. 105
Bl. 50rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Wir Otto vonn Gottes gnadenn Hertzoge zu Braunschweigk, Bekennenn offenntlich ann diesem brieue vnnd thun kundt allenn den Jne sehenn, hörenn, oder lesenn,
Wir Otto, von Gottes Gnaden Herzog zu Braunschweig, bekennen öffentlich mit diesem Brief und tun kund allen, die ihn sehen, hören oder lesen:
alse vnns vnnser liebenn besonndernn2, Burgermeister, Rath, Schöpffenn vnnd gantz gemeinheit zu Allenndorff gehuldiget hann, nach anweisung der brieff, die der Hochgebornne, vnnser lieber Oheme Lanndtgraue Henrich zu Hessenn, vnnd wir vntter einander gegebenn, vnnd versiegelt habenn,
Da uns unsere lieben besonderen Getreuen, Bürgermeister, Rat, Schöffen und die ganze Gemeinde zu Allendorf gehuldigt haben, nach Anweisung der Briefe, die der Hochgeborene, unser lieber Oheim Landgraf Heinrich zu Hessen und wir einander gegeben und besiegelt haben,
also sollenn vnnd wollenn wir, wann es darzu kömpt, die vonn Allenndorff, vnnd das Saltzwergk zum Soden vnnd das darzu gehört, mitt aller wirdigkeitt, mit aller gewonheitt, mit alme rechtte vnnd freyheit,
so sollen und wollen wir, wenn es dazu kommt, die von Allendorf und das Salzwerk zum Sooden samt allem, was dazu gehört, bei aller Würdigkeit, bei aller Gewohnheit, bei allem Recht und aller Freiheit,
in holtze vnnd in felde, mitt den strassenn vnd wassernn, vnnd wegenn, mitt aller Schlachtte nutze1, sie habenns brieue oder nicht, bleibenn lassenn sollenn vnnd wollen, vnuerbruchlich, ane argelist,
in Holz und Feld, mit den Straßen, Wassern und Wegen, mit Nutzen jeder Art — ob sie Briefe darüber haben oder nicht — belassen, unverbrüchlich und ohne Arglist,
in aller masse, alse sie bey aller Herschafft vonn Hessenn bleibenn sein, vnnd wollenn sie des getreuelich beschirmenn, beschutzenn, vnd verandtworttenn, gleich anndernn vnnsernn Landen,Läuft auf der nächsten Seite weiter
in aller Weise, wie sie unter aller Herrschaft von Hessen geblieben sind; und wir wollen sie darin getreulich beschirmen, beschützen und vertreten, gleich unseren anderen Landen,
Unsichere Lesungen
- Schlachtte nutze — 'schlachte' = Art; Lesung des Ausdrucks nicht ganz sicher
- besonndernn — Formel 'lieben besonderen'; danach kein Substantiv, in mod ergänzt
S. 106
Bl. 50vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Des zu vrkundt, habenn wir vnnser Jnngesiegel ann diesenn brieff lassenn hencken,
Dessen zur Urkunde haben wir unser Insiegel an diesen Brief hängen lassen.
Datum Anno Domini Tausenndt, Dreyhundertt achtzigk drey Jahr1 feria 4 ante Sancti Jacobi Apostoli.
Gegeben im Jahr des Herrn 1383, am Mittwoch vor dem Tag des Apostels Sankt Jakobus.
Wir Ludewig vonn Gottes gnadenn Landtgraue zu Hessenn, Bekennenn vor vnns vnnd vnnser Erbenn, offenntlich in diesem brieue,
Wir Ludwig, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, bekennen für uns und unsere Erben öffentlich mit diesem Brief,
das wir die Räthe vnnser Stadt Allenndorff vnnd vnnsere Burger gemeinlich daselbst, vnnd das Saltzwergk zu den Sodenn, vnser liebenn Getrewenn wollenn lassenn bleibenn vnnd behalttenn,
dass wir die Räte unserer Stadt Allendorf und unsere Bürger insgesamt daselbst sowie das Salzwerk zu den Sooden, unsere lieben Getreuen, belassen und behalten wollen
bey allenn freyheitenn, gnadenn, gewonheitenn vnnd rechttenn, als sie die bey der Herschafft zu Hessenn vonn altters gehapt han, vnnd verbriefft sein.
bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie sie diese unter der Herrschaft zu Hessen von alters her gehabt haben und wie sie verbrieft sind.
Besonndernn bestettigenn wir den Pfennernn zun Sodenn, ann diesem Jegennwerttigenn brieffe, alle Jhre altte Rechtt, das sie vonn altters habenn gehapt, das mann heißet, die gebaurschafft2, die wirLäuft auf der nächsten Seite weiter
Besonders bestätigen wir den Pfännern zu den Sooden mit diesem gegenwärtigen Brief all ihr altes Recht, das sie von alters her gehabt haben, das man die Gebauerschaft nennt, die wir
Unsichere Lesungen
- achtzigk drey Jahr — Datum 1383; die rote Randnotiz zur Urkunde (S. 105) sagt 'Anno 1382' — Widerspruch in der Vorlage
- gebaurschafft — Begriff 'Gebauerschaft' (Genossenschaft der Pfänner), Lesung sicher, Bedeutung erläutert
S. 107
Bl. 51rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteJhnenn auch halttenn wollenn, allermasse als vnnser Elternn brieue das ausweisenn, vnnd sie daranne nichts verkurtzenn, Ohne alle geuerde, vnnd ohne argelist,
… ihnen auch halten wollen, ganz so, wie es die Briefe unserer Eltern ausweisen, und sie darin in nichts verkürzen, ohne alle Gefährde und ohne Arglist.
Dis zu vrkundt hann wir vnnser Jnngesiegell ann diesen brieff thun henckenn1,
Dies zur Urkunde haben wir unser Insiegel an diesen Brief hängen lassen,
Sub Anno Domini Millesimo Quadringentesimo tertio, decimo2 Dominica die post exaltationis sanctæ Crucis
im Jahr des Herrn 1413, am Sonntag nach Kreuzerhöhung.
Wir vonn Gottes gnaden Friderich Sigmundt, Henrich vnnd Wilhelm gebruedere, Hertzogen zu Sachssen, vnnd Friderich Jrer vetter, Alle Lanndtgrauenn zu Duringenn vnnd Marggrauenn zu Meissenn,
Wir, von Gottes Gnaden Friedrich, Sigmund, Heinrich und Wilhelm, Gebrüder, Herzöge zu Sachsen, und Friedrich, ihr Vetter, alle Landgrafen zu Thüringen und Markgrafen zu Meißen,
Bekennen vnnd thun kundt, offenntlich mit diesem brieffe, Vor vnns vnnd alle vnnser Erbenn, Jegenn allenn die Jne sehenn, hörenn oder lesenn, also,
bekennen und tun öffentlich mit diesem Brief kund, für uns und alle unsere Erben, gegenüber allen, die ihn sehen, hören oder lesen:
alse die Ersamenn Burgermeister, Schepffenn vnnd Burgere, gemeiniglich der Stadt Allenndorff vff solche Bruederschafft, alse wir vnns mit dem Hochgebornnenn Furstenn, Herrn Ludewigenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vnserm liebenLäuft auf der nächsten Seite weiter
Da die ehrsamen Bürgermeister, Schöffen und Bürger, insgesamt die der Stadt Allendorf, auf solche Brüderschaft [Bündnis], wie wir sie mit dem hochgeborenen Fürsten, Herrn Ludwig, Landgrafen zu Hessen, unserem lieben
Unsichere Lesungen
- thun henckenn — Wörter mit langen Querstrichen (wohl Zierstriche, keine Tilgung); sinnnotwendig, daher belassen
- tertio, decimo — so mit Komma geschrieben, gemeint 'tertiodecimo' = 1413
S. 108
Bl. 51vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteOhmenn, mit vnnser aller Lannden zusamene2 verschriebenn vnnd verbruedert habenn, nach ausweisung der brieue, die wir daruber, vnnder einannder gegebenn, vnnd eine rechtte Erbhuldung gelobet, vnd geschworenn gethann habenn,
… Oheim, mit allen unseren Landen zusammen verschrieben und verbrüdert haben, nach Ausweis der Briefe, die wir darüber untereinander gegeben haben, und eine rechte Erbhuldigung gelobt und geschworen haben.
Were nun, ob sich das solcher masse verfiele vnnd dieselbenn vonn Allenndorff solcher Bruederschafft, vnd vonn Erbhuldung wegenn, ann vnns alle oder eintheil, oder ann vnnser Erbenn kommenn vnnd gefallenn werden1, das Gott lannge wennde,
Geschähe es nun, dass es sich so fügte und die von Allendorf kraft solcher Brüderschaft und Erbhuldigung an uns alle oder an einen Teil von uns oder an unsere Erben kommen und fallen würden — was Gott lange abwenden möge —,
das wir sie alse dann, vnd alle Jre nachkommenn, vnnd das Saltzwergk zum Sodenn, das darzu gehöret, mit aller Wirdigkeitt, mit aller gewonheit, mit allem rechttenn, vnd freyheitenn,
so sollen und wollen wir sie alsdann und alle ihre Nachkommen sowie das Salzwerk zum Sooden samt dem, was dazu gehört, bei aller Würdigkeit, aller Gewohnheit, allem Recht und allen Freiheiten,
in holtzenn vnnd in felde, mitt den strassenn, vf Wassernn vnnd wegenn, mit allem nutze, sie habenn es brieue oder nicht, bleibenn lassen sollenn vnnd wollenn, vnuerbruchlich
in Holz und Feld, mit den Straßen, auf Wassern und Wegen, mit allem Nutzen — ob sie Briefe darüber haben oder nicht — belassen, unverbrüchlich,
in allermassen als sie bey den vorgenanttenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vnserm liebenn Ohmenn gesessenn, vnnd bliebenn seindt,
in aller Weise, wie sie unter dem vorgenannten Landgrafen zu Hessen, unserem lieben Oheim, gesessen und geblieben sind.
Was auch der vorgenanntte Herr Ludewig, vnnser lieber Ohme Lanndtgraue zu Hessen.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Was auch der vorgenannte Herr Ludwig, unser lieber Oheim, Landgraf zu Hessen, …
Unsichere Lesungen
- gefallenn werden — Endung nicht ganz sicher (werden/wurden)
- zusamene — Schreibung 'zusamene' so in der Vorlage
S. 109
Bl. 52rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteann der ehegenanttenn Stadt vnnd Burgernn leuthe1 verschriebenn vnnd verweiset hette, oder aber noch Jzt darann verschreibenn, vnnd verweisenn wurde,
… an der vorgenannten Stadt und den Bürgersleuten verschrieben und verwiesen hätte, oder aber jetzt noch daran verschreiben und verweisen würde,
darin sollenn noch wollenn wir noch vnnser Erbenn, nicht greiffenn, noch vnns darwiedder legenn in keine weise, Sonndernn wir wollenn das vnuerbrochenn halttenn, ob das also ann vns keme,
darein sollen und wollen weder wir noch unsere Erben eingreifen, noch uns in irgendeiner Weise dagegenstellen, sondern wir wollen das ungebrochen halten, falls es so an uns käme.
Were auch, das vnnser lieber Ohme vonn Hessenn ehegenanter, die vorgenanttenn Stadt vnnd Burgere, gemeiniglichenn, oder der einenn besonndernn versazet hette, oder noch versezenn wurde, vorschulde die sie kundtlichenn erweisenn möchttenn,
Wäre es auch, dass unser lieber Oheim von Hessen, der vorgenannte, die vorgenannte Stadt und die Bürger insgesamt oder einzelne von ihnen verpfändet hätte oder noch verpfänden würde, für Schulden, die sie glaubhaft nachweisen können,
des sollenn vnnd wollenn wir sie güttlichenn enndtnehmenn, Ob das also ann vns, oder ann vnnser Erbenn keme,
so sollen und wollen wir sie davon gütlich entbinden, falls es so an uns oder an unsere Erben käme.
Vnnd habenn Jne des zu Vrkundt vnnd warem bekanndtnusse gegebenn, diesem brief versiegelt, mit vnnserm Friderichs Sigmundes, vnnd Friderichs obgenanttes, Jnngesiegeln, der wir Heinrich vnnd Wilhelm mit hieran gebraucht,
Und wir haben ihnen dies zur Urkunde und zum wahren Bekenntnis diesen Brief gegeben, besiegelt mit unseren Siegeln — dem Friedrichs, Sigmunds und des obengenannten Friedrichs —, deren wir, Heinrich und Wilhelm, uns hierbei mitbedient haben.
Unsichere Lesungen
- Burgernn leuthe — Lesung des zweiten Wortes nicht ganz sicher; wohl 'Bürgersleute'
- Cassell — Ortslesung Kassel; erster Buchstabe verschnörkelt
S. 110
Bl. 52vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Wir Ludwig vnd Henrich1 gebrueder von Gottes gnadenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn vor vnns, vnnd die Hochgebornenn Furstenn, Herrnn Hermann, vnnd Herrnn Friderichenn, Vnnser liebenn brueder, vnnd vnnser Erbenn, offenntlich in diesem brieffe, vor allenn leutenn, die Jhne sehenn oder hörenn lesenn,
Wir Ludwig und Heinrich, Brüder, von Gottes Gnaden Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und Nidda, bekennen für uns und die hochgeborenen Fürsten, Herrn Hermann und Herrn Friedrich, unsere lieben Brüder, und unsere Erben öffentlich in diesem Brief vor allen Leuten, die ihn sehen oder hören lesen:
Als Burgermeister, Rethe, vnnd Burgere, gemeiniglichenn vnnser Stadt Allenndorff, vnnser liebenn Getrewenn, vnns vnnd den genanten vnnsermm liebenn bruederenn, vnnd vnnserm Erben, eine rechtte Erbhuldunge, als Jrem naturlichen rechttenn Erbherrnn, gethann habenn,
Da Bürgermeister, Räte und Bürger insgesamt unserer Stadt Allendorf, unsere lieben Getreuen, uns und den genannten, unseren lieben Brüdern, und unseren Erben eine rechte Erbhuldigung geleistet haben, wie ihren natürlichen, rechten Erbherren,
das nun wir vnnd die ehegenanntten vnnser liebenn brueder, die Jzundt genanndt Burgermeister vnnd Rethe, vnnd vnnser Burger gemeiniglich daselbst zu Allenndorff, vnnd das Salzwerck2 zum Soden, wollenn lassenn bleibenn vnnd behalttenn, bey allenn Jrenn freyheitenn, gnadenn, gewonheitenn, vnd rechttenn, alse sie beyder Herschafft zu HessennLäuft auf der nächsten Seite weiter
so wollen nun wir und unsere vorgenannten lieben Brüder die jetzt genannten Bürgermeister und Räte und unsere Bürger insgesamt dort zu Allendorf sowie das Salzwerk zum Soden bleiben lassen und erhalten bei allen ihren Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie sie diese von beiden Herrschaften zu Hessen …
Unsichere Lesungen
- Henrich — Namensform in der Zierschrift; auch 'Heinrich' möglich
- Salzwerck — Schreibung des Wortendes durch Zierstrich nicht ganz eindeutig (Salzwerck/Salzwergk)
S. 111
Bl. 53rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevonn altter, vnnd auch vonn vnnserm liebenn Herrenn vnnd Vatter seligenn gehapt hann, vnnd verbrieffet sein,
… von alters her und auch von unserem lieben seligen Herrn und Vater gehabt haben und wie sie verbrieft sind.
Besonnder bestettigenn wir den Pfennernn zum Sodenn mit diesem Jegennwerttigenn brieffe, Alle Jre altte rechtte, das sie vonn altter gehapt hann, das mann heissett gebaurschafft1,
Besonders bestätigen wir den Pfännern zum Soden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie von alters her gehabt haben — was man Bauerschaft nennt —,
die wir Jne auch halttenn wollenn, Jnn aller massenn, als vnnser Eltternn seliger brieffe das außweisenn, vnnd sie darinne nicht verkurzenn, Ohnn alle geuerde vnnd argelist,
die wir ihnen auch halten wollen, in jeder Hinsicht so, wie es die Briefe unserer seligen Eltern ausweisen, und sie darin nicht verkürzen, ohne alle Gefährde und Arglist.
Vnd dis zu Vrkundt, hann wir Lanndtgraue Ludwig obgenanntte, als der Elteste Fürst zu Hessenn, vnnser grosse Mayestet Jnngesiegell, vonn vnns vnnd vnser liebenn brueder ann diesenn brieff thun henngenn
Und dies zur Urkunde haben wir, der obengenannte Landgraf Ludwig, als der älteste Fürst zu Hessen unser großes Majestätssiegel für uns und unsere lieben Brüder an diesen Brief hängen lassen.
Der gegebenn ist vff freitagk Sant Michaelis tagk, Anno Domini Millesimo Quadringentesimo quinquagesimo Octauo.
Der gegeben ist am Freitag, Sankt Michaels Tag (29. September), im Jahr des Herrn 1458.
Vonn Gotts gnaden Wir Ludwig Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn vor vnns vnnd vnnser Erbenn offenntlich, in diesemLäuft auf der nächsten Seite weiter
Von Gottes Gnaden wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekennen für uns und unsere Erben öffentlich in diesem …
Unsichere Lesungen
- gebaurschafft — Wort teils mit Zierstrich; Lesung 'gebaurschafft' (Bauerschaft) wahrscheinlich
S. 112
Bl. 53vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitebrieffe gein allermenniglich, So, alse vnnser liebenn getrewenn die Baurschafft der Sodenn Vnser Stadt Allenndorff, die mann nennet die Pfenner, vonn vnnserm Voraltternn seligenn gefreyet,
… Brief gegenüber jedermann: Da unsere lieben Getreuen, die Bauerschaft des Soden unserer Stadt Allendorf, die man die Pfänner nennt, von unseren seligen Vorfahren befreit worden sind
Vnd Jre freyheitenn vnnd rechttenn bestettiget Jnnhalt brieffe vnnd Siegell darumb erlannget, vnnd furgehaltenn sein,
und ihnen ihre Freiheiten und Rechte bestätigt wurden, worüber sie inhaltlich Briefe und Siegel erlangt und vorgelegt haben,
Habenn vnns die abgedachtte Baurschafft, als Jrem naturlichenn Herrnn, angeruffen, solche Jre gerechttigkeitt, alte löbliche gewonheit vnnd freyheit, gnediglich zu bestettigenn,
hat uns die besagte Bauerschaft als ihren natürlichen Herrn angerufen, solche ihre Gerechtigkeit, alte löbliche Gewohnheit und Freiheit gnädig zu bestätigen.
habenn wir anngesehenn, getrewe diennste, so sie vnns gethann habenn, vnnd hinfurter thun sollenn vnnd mögenn,
Da haben wir die treuen Dienste angesehen, die sie uns geleistet haben und künftig leisten sollen und mögen,
vnnd habenn Jne solche Jre freyheit, gerechtigkeit vnnd löbliche gewonheit, so sie die vormahls bey vnnsernn Vorelttern seligenn furstenn des Landes zu Hessenn, herbracht habenn, nach Jnnhalt derselbenn brieffe daruber sagennde, gnediglichenn bestettiget,
und haben ihnen solche ihre Freiheit, Gerechtigkeit und löbliche Gewohnheit, wie sie sie vormals bei unseren seligen Voreltern, den Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach Inhalt derselben darüber sprechenden Briefe gnädig bestätigt,
vnnd bestettigenn Jne die Jnn vnnd mit Krafft dieses brieues, vnnd besonndern freyhen1, Vnd bestettigenn Jne wir solche Jre rechtte, vnnd her2Läuft auf der nächsten Seite weiter
und bestätigen sie ihnen in und mit Kraft dieses Briefes und freien sie besonders; und wir bestätigen ihnen solche ihre Rechte und Her…
Unsichere Lesungen
- besonndern freyhen — Lesung 'freyhen' (= freien, privilegieren) nicht ganz sicher
- her — am Zeilen- und Seitenende getrenntes Wort (her=), Fortsetzung auf der Folgeseite
S. 113
Bl. 54rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitekommenn, so sie Järlichenn in dem Sodenn verkundigen lassenn,
…kommen, die sie jährlich im Soden verkünden lassen.
Nemblich, wo einer oder mehr, einenn oder mehr todt schlugenn in den Sodenn, solcher oder solche todtschleger sollenn Hundert Jar vnnd einenn tagk, die Stadt Allenndorff, die Sodenn vnnd Feldtmarck räumenn, vnd darin nicht kommenn,
Nämlich: Wo einer oder mehrere einen oder mehrere im Soden totschlagen, sollen dieser Totschläger oder diese Totschläger hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf, den Soden und die Feldmark räumen und dort nicht hineinkommen.
desgleichenn wo einer oder mehr, einenn oder mehr in dem Sodenn wundenn, geliedes lang, vnnd nagels tieff,
Desgleichen: Wo einer oder mehrere einen oder mehrere im Soden verwunden, gliedslang und nagelstief,
derselbe oder dieselbenn, der oder die so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tagk, die genanntten Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Jre Feldtmarck räumenn, vnnd darin nicht kommenn,
so sollen derselbe oder dieselben, der oder die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Soden und ihre Feldmark räumen und dort nicht hineinkommen.
Wir wollenn auch die obgedachtenn vnnser Baurschafft, bey solchenn Jrenn freyheitenn, rechttenn, vnnd löblichgewonheitenn1, wie vorgerurt ist, hanndthabenn, schuzen, sturenn2, vnd behalttenn,
Wir wollen auch unsere obgenannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Rechten und löblichen Gewohnheiten, wie zuvor berührt ist, handhaben, schützen, schirmen und erhalten.
Doch so sollenn sie vnns Jerlichenn gebenn vnnd reichenn, alse sich gebueret, vnd vnns zuthun pflichttig seindt,
Doch sollen sie uns jährlich geben und reichen, was sich gebührt und was sie uns zu leisten verpflichtet sind.
Des zu Vrkunde habenn wir vnnser Furstlich Mayestet Jnngesiegell ann diesenn thun henngenn,
Dessen zur Urkunde haben wir unser fürstliches Majestätssiegel an diesen [Brief] hängen lassen.
Unsichere Lesungen
- löblichgewonheitenn — am Zeilenende 'löblich=' getrennt; ob 'löblichen gewonheitenn' gemeint ist, bleibt offen
- sturenn — Lesung 'sturenn' (= schirmen/steuern) nicht ganz sicher
- Appolonien tage — Heiligentag Apollonia (9. Februar); Schreibung des Namens leicht unsicher
S. 114
Bl. 54vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Wir Henrich von Gottes gnadenn Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn mit diesem brieue vor vnns vnnd alse Vormunder vor die Hochgebornenn furstenn, vnnser liebenn Vetternn, Herrnn Wilhelm vnnd Herrnn Wilhelm gebrueder, auch Lanndtgrauenn zu Hessenn,
Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns und als Vormund für die hochgeborenen Fürsten, unsere lieben Vettern, Herrn Wilhelm und Herrn Wilhelm, Brüder, ebenfalls Landgrafen zu Hessen:
als Burgermeister Räthe vnnd Burgere gemeinlich vnser Stadt Allenndorff vnnser liebenn Getrewenn, vns alse Vormunder vorgerurt, vnnd den genanntenn vnsernn Vetternn, auch Jrenn erbenn, eine rechte Erbhuldung, alse Jrem naturlichenn rechttenn Erbherrnn gethann habenn,
Da Bürgermeister, Räte und Bürger insgesamt unserer Stadt Allendorf, unsere lieben Getreuen, uns als dem vorgenannten Vormund und den genannten unseren Vettern, auch ihren Erben, eine rechte Erbhuldigung geleistet haben, wie ihren natürlichen, rechten Erbherren,
Das nun wir vnnd die ehegenanttenn, vnnser liebenn Vetternn, die obgemelttenn Burgermeistere, Räthe, vnnd vnnser Burgere, gemeiniglich daselbst zu Allenndorf vnnd das Salzwerck zu den Sodenn, wollenn lassenn bleibenn2 vnnd behalttenn,
so wollen nun wir und die vorgenannten, unsere lieben Vettern, die obengenannten Bürgermeister, Räte und unsere Bürger insgesamt dort zu Allendorf sowie das Salzwerk zu den Soden bleiben lassen und erhalten
bey allenn freyheitenn, gnadenn, gewonheittenn, vnnd rechttenn, alse sie bey derLäuft auf der nächsten Seite weiter
bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie sie sie bei der …
Unsichere Lesungen
- Anno 1477 — letzte Ziffer der roten Randnotiz unsicher; auch 1472 möglich (historisch plausibler, da die Vormundschaft Heinrichs 1471 begann) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- bleibenn — Wortende am Zeilenschluss verschliffen/abgekürzt; Endung ergänzt