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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 106

Die Privilegien der Pfänner · S. 106 · Bl. 50v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 106

Bl. 50vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd Leutenn.

… und Leuten.

2

Des zu vrkundt, habenn wir vnnser Jnngesiegel ann diesenn brieff lassenn hencken,

Dessen zur Urkunde haben wir unser Insiegel an diesen Brief hängen lassen.

3

Datum Anno Domini Tausenndt, Dreyhundertt achtzigk drey Jahr1 feria 4 ante Sancti Jacobi Apostoli.

Gegeben im Jahr des Herrn 1383, am Mittwoch vor dem Tag des Apostels Sankt Jakobus.

4

8.

8.

5

Wir Ludewig vonn Gottes gnadenn Landtgraue zu Hessenn, Bekennenn vor vnns vnnd vnnser Erbenn, offenntlich in diesem brieue,

Wir Ludwig, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, bekennen für uns und unsere Erben öffentlich mit diesem Brief,

6

das wir die Räthe vnnser Stadt Allenndorff vnnd vnnsere Burger gemeinlich daselbst, vnnd das Saltzwergk zu den Sodenn, vnser liebenn Getrewenn wollenn lassenn bleibenn vnnd behalttenn,

dass wir die Räte unserer Stadt Allendorf und unsere Bürger insgesamt daselbst sowie das Salzwerk zu den Sooden, unsere lieben Getreuen, belassen und behalten wollen

7

bey allenn freyheitenn, gnadenn, gewonheitenn vnnd rechttenn, als sie die bey der Herschafft zu Hessenn vonn altters gehapt han, vnnd verbriefft sein.

bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie sie diese unter der Herrschaft zu Hessen von alters her gehabt haben und wie sie verbrieft sind.

8

Besonndernn bestettigenn wir den Pfennernn zun Sodenn, ann diesem Jegennwerttigenn brieffe, alle Jhre altte Rechtt, das sie vonn altters habenn gehapt, das mann heißet, die gebaurschafft2, die wirLäuft auf der nächsten Seite weiter

Besonders bestätigen wir den Pfännern zu den Sooden mit diesem gegenwärtigen Brief all ihr altes Recht, das sie von alters her gehabt haben, das man die Gebauerschaft nennt, die wir

Unsichere Lesungen

  1. achtzigk drey Jahr — Datum 1383; die rote Randnotiz zur Urkunde (S. 105) sagt 'Anno 1382' — Widerspruch in der Vorlage
  2. gebaurschafft — Begriff 'Gebauerschaft' (Genossenschaft der Pfänner), Lesung sicher, Bedeutung erläutert

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