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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 110–119

Die Privilegien der Pfänner · S. 110–119 · Bl. 52v–57r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 110

Bl. 52vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

10.

Urkunde Nr. 10.

2

Wir Ludwig vnd Henrich1 gebrueder von Gottes gnadenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn vor vnns, vnnd die Hochgebornenn Furstenn, Herrnn Hermann, vnnd Herrnn Friderichenn, Vnnser liebenn brueder, vnnd vnnser Erbenn, offenntlich in diesem brieffe, vor allenn leutenn, die Jhne sehenn oder hörenn lesenn,

Wir Ludwig und Heinrich, Brüder, von Gottes Gnaden Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und Nidda, bekennen für uns und die hochgeborenen Fürsten, Herrn Hermann und Herrn Friedrich, unsere lieben Brüder, und unsere Erben öffentlich in diesem Brief vor allen Leuten, die ihn sehen oder hören lesen:

3

Als Burgermeister, Rethe, vnnd Burgere, gemeiniglichenn vnnser Stadt Allenndorff, vnnser liebenn Getrewenn, vnns vnnd den genanten vnnsermm liebenn bruederenn, vnnd vnnserm Erben, eine rechtte Erbhuldunge, als Jrem naturlichen rechttenn Erbherrnn, gethann habenn,

Da Bürgermeister, Räte und Bürger insgesamt unserer Stadt Allendorf, unsere lieben Getreuen, uns und den genannten, unseren lieben Brüdern, und unseren Erben eine rechte Erbhuldigung geleistet haben, wie ihren natürlichen, rechten Erbherren,

4

das nun wir vnnd die ehegenanntten vnnser liebenn brueder, die Jzundt genanndt Burgermeister vnnd Rethe, vnnd vnnser Burger gemeiniglich daselbst zu Allenndorff, vnnd das Salzwerck2 zum Soden, wollenn lassenn bleibenn vnnd behalttenn, bey allenn Jrenn freyheitenn, gnadenn, gewonheitenn, vnd rechttenn, alse sie beyder Herschafft zu HessennLäuft auf der nächsten Seite weiter

so wollen nun wir und unsere vorgenannten lieben Brüder die jetzt genannten Bürgermeister und Räte und unsere Bürger insgesamt dort zu Allendorf sowie das Salzwerk zum Soden bleiben lassen und erhalten bei allen ihren Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie sie diese von beiden Herrschaften zu Hessen …

Unsichere Lesungen

  1. Henrich — Namensform in der Zierschrift; auch 'Heinrich' möglich
  2. Salzwerck — Schreibung des Wortendes durch Zierstrich nicht ganz eindeutig (Salzwerck/Salzwergk)

S. 111

Bl. 53rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevonn altter, vnnd auch vonn vnnserm liebenn Herrenn vnnd Vatter seligenn gehapt hann, vnnd verbrieffet sein,

… von alters her und auch von unserem lieben seligen Herrn und Vater gehabt haben und wie sie verbrieft sind.

2

Besonnder bestettigenn wir den Pfennernn zum Sodenn mit diesem Jegennwerttigenn brieffe, Alle Jre altte rechtte, das sie vonn altter gehapt hann, das mann heissett gebaurschafft1,

Besonders bestätigen wir den Pfännern zum Soden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie von alters her gehabt haben — was man Bauerschaft nennt —,

3

die wir Jne auch halttenn wollenn, Jnn aller massenn, als vnnser Eltternn seliger brieffe das außweisenn, vnnd sie darinne nicht verkurzenn, Ohnn alle geuerde vnnd argelist,

die wir ihnen auch halten wollen, in jeder Hinsicht so, wie es die Briefe unserer seligen Eltern ausweisen, und sie darin nicht verkürzen, ohne alle Gefährde und Arglist.

4

Vnd dis zu Vrkundt, hann wir Lanndtgraue Ludwig obgenanntte, als der Elteste Fürst zu Hessenn, vnnser grosse Mayestet Jnngesiegell, vonn vnns vnnd vnser liebenn brueder ann diesenn brieff thun henngenn

Und dies zur Urkunde haben wir, der obengenannte Landgraf Ludwig, als der älteste Fürst zu Hessen unser großes Majestätssiegel für uns und unsere lieben Brüder an diesen Brief hängen lassen.

5

Der gegebenn ist vff freitagk Sant Michaelis tagk, Anno Domini Millesimo Quadringentesimo quinquagesimo Octauo.

Der gegeben ist am Freitag, Sankt Michaels Tag (29. September), im Jahr des Herrn 1458.

6

11.

Urkunde Nr. 11.

7

Vonn Gotts gnaden Wir Ludwig Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn vor vnns vnnd vnnser Erbenn offenntlich, in diesemLäuft auf der nächsten Seite weiter

Von Gottes Gnaden wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekennen für uns und unsere Erben öffentlich in diesem …

Unsichere Lesungen

  1. gebaurschafft — Wort teils mit Zierstrich; Lesung 'gebaurschafft' (Bauerschaft) wahrscheinlich

S. 112

Bl. 53vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebrieffe gein allermenniglich, So, alse vnnser liebenn getrewenn die Baurschafft der Sodenn Vnser Stadt Allenndorff, die mann nennet die Pfenner, vonn vnnserm Voraltternn seligenn gefreyet,

… Brief gegenüber jedermann: Da unsere lieben Getreuen, die Bauerschaft des Soden unserer Stadt Allendorf, die man die Pfänner nennt, von unseren seligen Vorfahren befreit worden sind

2

Vnd Jre freyheitenn vnnd rechttenn bestettiget Jnnhalt brieffe vnnd Siegell darumb erlannget, vnnd furgehaltenn sein,

und ihnen ihre Freiheiten und Rechte bestätigt wurden, worüber sie inhaltlich Briefe und Siegel erlangt und vorgelegt haben,

3

Habenn vnns die abgedachtte Baurschafft, als Jrem naturlichenn Herrnn, angeruffen, solche Jre gerechttigkeitt, alte löbliche gewonheit vnnd freyheit, gnediglich zu bestettigenn,

hat uns die besagte Bauerschaft als ihren natürlichen Herrn angerufen, solche ihre Gerechtigkeit, alte löbliche Gewohnheit und Freiheit gnädig zu bestätigen.

4

habenn wir anngesehenn, getrewe diennste, so sie vnns gethann habenn, vnnd hinfurter thun sollenn vnnd mögenn,

Da haben wir die treuen Dienste angesehen, die sie uns geleistet haben und künftig leisten sollen und mögen,

5

vnnd habenn Jne solche Jre freyheit, gerechtigkeit vnnd löbliche gewonheit, so sie die vormahls bey vnnsernn Vorelttern seligenn furstenn des Landes zu Hessenn, herbracht habenn, nach Jnnhalt derselbenn brieffe daruber sagennde, gnediglichenn bestettiget,

und haben ihnen solche ihre Freiheit, Gerechtigkeit und löbliche Gewohnheit, wie sie sie vormals bei unseren seligen Voreltern, den Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach Inhalt derselben darüber sprechenden Briefe gnädig bestätigt,

6

vnnd bestettigenn Jne die Jnn vnnd mit Krafft dieses brieues, vnnd besonndern freyhen1, Vnd bestettigenn Jne wir solche Jre rechtte, vnnd her2Läuft auf der nächsten Seite weiter

und bestätigen sie ihnen in und mit Kraft dieses Briefes und freien sie besonders; und wir bestätigen ihnen solche ihre Rechte und Her…

Unsichere Lesungen

  1. besonndern freyhen — Lesung 'freyhen' (= freien, privilegieren) nicht ganz sicher
  2. her — am Zeilen- und Seitenende getrenntes Wort (her=), Fortsetzung auf der Folgeseite

S. 113

Bl. 54rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitekommenn, so sie Järlichenn in dem Sodenn verkundigen lassenn,

…kommen, die sie jährlich im Soden verkünden lassen.

2

Nemblich, wo einer oder mehr, einenn oder mehr todt schlugenn in den Sodenn, solcher oder solche todtschleger sollenn Hundert Jar vnnd einenn tagk, die Stadt Allenndorff, die Sodenn vnnd Feldtmarck räumenn, vnd darin nicht kommenn,

Nämlich: Wo einer oder mehrere einen oder mehrere im Soden totschlagen, sollen dieser Totschläger oder diese Totschläger hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf, den Soden und die Feldmark räumen und dort nicht hineinkommen.

3

desgleichenn wo einer oder mehr, einenn oder mehr in dem Sodenn wundenn, geliedes lang, vnnd nagels tieff,

Desgleichen: Wo einer oder mehrere einen oder mehrere im Soden verwunden, gliedslang und nagelstief,

4

derselbe oder dieselbenn, der oder die so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tagk, die genanntten Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Jre Feldtmarck räumenn, vnnd darin nicht kommenn,

so sollen derselbe oder dieselben, der oder die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Soden und ihre Feldmark räumen und dort nicht hineinkommen.

5

Wir wollenn auch die obgedachtenn vnnser Baurschafft, bey solchenn Jrenn freyheitenn, rechttenn, vnnd löblichgewonheitenn1, wie vorgerurt ist, hanndthabenn, schuzen, sturenn2, vnd behalttenn,

Wir wollen auch unsere obgenannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Rechten und löblichen Gewohnheiten, wie zuvor berührt ist, handhaben, schützen, schirmen und erhalten.

6

Doch so sollenn sie vnns Jerlichenn gebenn vnnd reichenn, alse sich gebueret, vnd vnns zuthun pflichttig seindt,

Doch sollen sie uns jährlich geben und reichen, was sich gebührt und was sie uns zu leisten verpflichtet sind.

7

Des zu Vrkunde habenn wir vnnser Furstlich Mayestet Jnngesiegell ann diesenn thun henngenn,

Dessen zur Urkunde haben wir unser fürstliches Majestätssiegel an diesen [Brief] hängen lassen.

8

Der gegebenn ist, vff Sonnabenndt nach Appolonien tage3 Anno Domini Millesimo Quadringentesimo Septuagesimo primo

Der gegeben ist am Samstag nach dem Tag der heiligen Apollonia (9. Februar) im Jahr des Herrn 1471.

Unsichere Lesungen

  1. löblichgewonheitenn — am Zeilenende 'löblich=' getrennt; ob 'löblichen gewonheitenn' gemeint ist, bleibt offen
  2. sturenn — Lesung 'sturenn' (= schirmen/steuern) nicht ganz sicher
  3. Appolonien tage — Heiligentag Apollonia (9. Februar); Schreibung des Namens leicht unsicher

S. 114

Bl. 54vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

12.

Urkunde Nr. 12.

2

Wir Henrich von Gottes gnadenn Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn mit diesem brieue vor vnns vnnd alse Vormunder vor die Hochgebornenn furstenn, vnnser liebenn Vetternn, Herrnn Wilhelm vnnd Herrnn Wilhelm gebrueder, auch Lanndtgrauenn zu Hessenn,

Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns und als Vormund für die hochgeborenen Fürsten, unsere lieben Vettern, Herrn Wilhelm und Herrn Wilhelm, Brüder, ebenfalls Landgrafen zu Hessen:

3

als Burgermeister Räthe vnnd Burgere gemeinlich vnser Stadt Allenndorff vnnser liebenn Getrewenn, vns alse Vormunder vorgerurt, vnnd den genanntenn vnsernn Vetternn, auch Jrenn erbenn, eine rechte Erbhuldung, alse Jrem naturlichenn rechttenn Erbherrnn gethann habenn,

Da Bürgermeister, Räte und Bürger insgesamt unserer Stadt Allendorf, unsere lieben Getreuen, uns als dem vorgenannten Vormund und den genannten unseren Vettern, auch ihren Erben, eine rechte Erbhuldigung geleistet haben, wie ihren natürlichen, rechten Erbherren,

4

Das nun wir vnnd die ehegenanttenn, vnnser liebenn Vetternn, die obgemelttenn Burgermeistere, Räthe, vnnd vnnser Burgere, gemeiniglich daselbst zu Allenndorf vnnd das Salzwerck zu den Sodenn, wollenn lassenn bleibenn2 vnnd behalttenn,

so wollen nun wir und die vorgenannten, unsere lieben Vettern, die obengenannten Bürgermeister, Räte und unsere Bürger insgesamt dort zu Allendorf sowie das Salzwerk zu den Soden bleiben lassen und erhalten

5

bey allenn freyheitenn, gnadenn, gewonheittenn, vnnd rechttenn, alse sie bey derLäuft auf der nächsten Seite weiter

bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie sie sie bei der …

Unsichere Lesungen

  1. Anno 1477 — letzte Ziffer der roten Randnotiz unsicher; auch 1472 möglich (historisch plausibler, da die Vormundschaft Heinrichs 1471 begann) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. bleibenn — Wortende am Zeilenschluss verschliffen/abgekürzt; Endung ergänzt

S. 115

Bl. 55rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerschafft zu Hessenn, vor altter vnnd auch von vnserm liebenn Herrnn vnnd Vatter seligenn gehapt han, vnd verbrieffet sein,

… Herrschaft zu Hessen von alters her und auch von unserem lieben Herrn und Vater seligen gehabt haben und die verbrieft sind.

2

Besonnder bestettigenn wir den Pfennernn zun Sodenn mit diesem Jegennwertigenn brieue, alle Ihre altte Rechtt, das sie vonn altter gehapt haben, das mann heisset die gebaurschafft,

Besonders bestätigen wir den Pfännern zum Sooden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie von alters her gehabt haben und die man die Gebauerschaft nennt,

3

die wir Jne auch haltenn wollenn, in allermaße als vnnser Elttern seligenn brieffe, das außweisenn, Vnnd sie darann nicht verkurtzenn, ohnne alle geuerde, Vnnd sonnder arge list,

die wir ihnen auch halten wollen, ganz so, wie die Briefe unserer Eltern seligen das ausweisen, und sie darin nicht verkürzen wollen, ohne alle Gefährde und ohne arge List.

4

Des zu Vrkundt, so hann wir Lanndtgraue Heinrich vorgenanndt, vor vnns vnd alse Vormünder, vor die obgedachttenn vnnsernn liebenn Vetternn, Jngesiegell ann diesenn brieff, mit rechtem wissenn thun henckenn,

Zur Urkunde dessen haben wir, der vorgenannte Landgraf Heinrich, für uns und als Vormund für unsere obgedachten lieben Vettern unser Insiegel mit rechtem Wissen an diesen Brief hängen lassen,

5

Der gegebenn ist am Mitwochenn nach dem Sontage Misericordia Domini Millesimo quadringentesimo septuagesimo secundo.

der gegeben ist am Mittwoch nach dem Sonntag Misericordia Domini im Jahr 1472.

6

13.

13.

7

Wir Henrich von Gotts gnaden Landtgraue zu Heßenn1, Graue zu Ziegennhain vnnd zu Nidda Bekennenn mitt diesem brieffe, alse VormünderLäuft auf der nächsten Seite weiter

Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und zu Nidda, bekennen mit diesem Brief als Vormund …

Unsichere Lesungen

  1. Heßenn — Worttrennung Heß=enn über den Zeilenumbruch; Zeilenanfang der Folgezeile schwer lesbar

S. 116

Bl. 55vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevor die Hochgebornenn Furstenn, vnser liebenn Vetternn, Herrnn Wilhelmenn vnnd Herrnn Wilhelmenn gebruedere, auch Lanndtgrauen zu Hessenn,

… für die hochgeborenen Fürsten, unsere lieben Vettern, Herrn Wilhelm und Herrn Wilhelm, Gebrüder, ebenfalls Landgrafen zu Hessen:

2

do, als vnser liebenn Getrewen, die Baurschafft der Sodenn vnser Stadt Allenndorff, die mann nennet die Pfenner, vonn vnsern Voreltternn seligenn gefreyet, vnnd Ire freyheitt vnnd rechttenn bestettiget sein, nach Jnhaltte brieffe vnnd siegell, Jne darueber gegebenn habenn,

Da unsere lieben Getreuen, die Bauerschaft des Sooden bei unserer Stadt Allendorf, die man die Pfänner nennt, von unseren Vorfahren seligen befreit und ihre Freiheiten und Rechte ihnen bestätigt worden sind, nach dem Inhalt der Briefe und Siegel, die man ihnen darüber gegeben hat,

3

vnns die obgenanntte Baurschafft, als Vormünder vorgemelttenn angeruffenn, solche Ire freyheitenn, gnade, gewonheite, vnnd rechtte gnediglich zubestettigenn,

und die obengenannte Bauerschaft uns als die vorgenannten Vormünder angerufen hat, solche ihre Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechte gnädig zu bestätigen,

4

alse habenn wir anngesehenn, getrewe diennste, so sie vnns habenn gethann, vnnd hinfurtter in zukunfftigenn Zeiten, thun sollenn vnnd mögenn,

so haben wir die treuen Dienste angesehen, die sie uns getan haben und die sie hinfort in künftigen Zeiten tun sollen und mögen,

5

vnnd habenn Jne solche freyheite, gnade, gewonheite, vnnd rechte, alle Innmassenn sie die vormahls bey vnserm Voraltternn seligenn Furstenn des Lanndes zu Hessen, gebrachtt hann, nach Laute der brieffe darueberLäuft auf der nächsten Seite weiter

und haben ihnen solche Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechte, ganz so, wie sie sie vormals bei unseren Voreltern seligen, Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach dem Wortlaut der Briefe darüber …

S. 117

Bl. 56rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesagende, gnediglich alse1 Vormünder, vnnd von wegen der obgedachttenn vnnser liebenn Vetter bestettiget, vnnd bestettigenn Jne die also in vnnd mitt Craffte dieses brieffes,

… besagend, gnädig als Vormund und von wegen unserer obgedachten lieben Vettern bestätigt, und bestätigen sie ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes.

2

Vnnd besonnder freyenn, Vnnd bestetigenn wir Jne solche Ire rechtte vnnd herkommenn, so sie Jerlich in den Sodenn verkundigenn, Nemblich,

Und besonders befreien und bestätigen wir ihnen solche ihre Rechte und Herkommen, die sie jährlich im Sooden verkünden, nämlich:

3

wo einer oder mehr vonn den Södernn vnnd Saltzknechtenn todtschlugenn, der oder dieselbenn todtschleger, sollenn hundert Jar vnnd einenn tage, die Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Ire Feldtmarcke reumenn, vnnd darinn nicht kommenn,

Wenn einer oder mehrere von den Södern und Salzknechten einen Totschlag begehen, so sollen der oder die Totschläger hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.

4

Desgleichenn wo einer oder mehr; einenn oder mehr, vonn den Södernn, vnnd Saltzknechttenn wunden gliedts lanng, vnnd nagels dieff,

Desgleichen: Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten verwunden, gliedlang und nageltief,

5

derselbe oder dieselbenn, der oder die so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tagk, die genantten Stadt Allenndorff, die Sodenn vnnd Ire feldtmarcke reumen, vnnd darin nit kommenn,

so sollen derselbe oder dieselben, der oder die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.

6

Wir wollenn auch die abgerurtenn Baurschafft, bey solchenn Irenn freyheittenn, gnadenn, gewonheittenn, vnd rechttennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Wir wollen auch die genannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten …

Unsichere Lesungen

  1. alse — alse oder also, Endung nicht sicher zu unterscheiden

S. 118

Bl. 56vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie obgerurt ist, hanndthabenn, schutzenn, stürenn1, vnnd behalttenn,

… wie oben berührt, handhaben, schützen, steuern und erhalten.

2

Doch so sollenn sie vnns Jerlichenn gebenn, vnnd reichenn, alse sich geburt, vnnd vnns zuthunde pflichttig sein.

Doch sollen sie uns jährlich geben und reichen, wie es sich gebührt und sie es uns zu tun verpflichtet sind.

3

Des zu Vrkundt habenn wir obgenanntter Lanndtgraue Heinrich, vor vnns vnnd alse Vormünder vorgerurt, vor vnnsernn liebenn Vetternn, vnnser Jngesiegell ann diesenn brieff wißenntlich thun henckenn,

Zur Urkunde dessen haben wir, der obengenannte Landgraf Heinrich, für uns und als vorerwähnter Vormund für unsere lieben Vettern unser Insiegel wissentlich an diesen Brief hängen lassen,

4

Der gegebenn ist vff Mittwochenn, nach dem Sonntage Misericordia Domini Millesimo quadringentesimo septuagesimo secundo

der gegeben ist am Mittwoch nach dem Sonntag Misericordia Domini im Jahr 1472.

5

14

14.

6

Wir Wilhelm vnd Wilhelm gebruedere vonn Gottes gnadenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Ziegennhain vnnd zu Nidda, Bekennenn vor vnns offenntlich in diesem brieue, gein aller menniglichenn,

Wir Wilhelm und Wilhelm, Gebrüder, von Gottes Gnaden Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und zu Nidda, bekennen für uns öffentlich in diesem Brief gegenüber jedermann:

7

Do, als vnser liebenn Getrewen, die Baurschafft der Sodenn, vnnser Stadt Allenndorff die mann nennet die Pfenner vonn vnnserm VorelternLäuft auf der nächsten Seite weiter

Da unsere lieben Getreuen, die Bauerschaft des Sooden bei unserer Stadt Allendorf, die man die Pfänner nennt, von unseren Voreltern …

Unsichere Lesungen

  1. stürenn — Lesung stürenn (steuern); vgl. die Parallelstelle Blatt 57v steurenn

S. 119

Bl. 57rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteseligenn gefreyet, vnnd Ire freyheit vnd rechtenn, bestetiget seindt, nach Jnnhalt brieffe vnnd siegell, Jne darueber gegebenn,

… seligen befreit und ihre Freiheit und Rechte ihnen bestätigt worden sind, nach Inhalt der Briefe und Siegel, die ihnen darüber gegeben wurden,

2

habenn vnns die obgenanttenn Baurschafft, angeruffenn, solche Ire freyheite, gnade, gewonheite, vnnd rechtte, gnediglich zubestettigenn,

hat uns die obengenannte Bauerschaft angerufen, solche ihre Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechte gnädig zu bestätigen.

3

als habenn wir Iren gehorsam, vnnd getruen dienst, so sie alwege vnserm liebenn Voreltternn gethann vnnd erzeiget hann, vnnd auch hinfuro treulich thun wollenn vnnd sollenn, zu hertzenn genommenn,

So haben wir ihren Gehorsam und treuen Dienst, den sie allewege unseren lieben Voreltern getan und erwiesen haben und auch hinfort treulich tun wollen und sollen, zu Herzen genommen,

4

Vnd Jne darumb solche Ire Freyheitte vnnd gnade, gewonheite, vnnd rechtte, alle Innmassenn sie die vormals bey vnnserm Vorelttern seligenn, Furstenn des Lanndes zu Hessenn, herbracht hann, nach Lautt der brieffe darueber sagennde, gnediglich bestettigett,

und ihnen darum solche ihre Freiheiten und Gnaden, Gewohnheiten und Rechte, ganz so, wie sie sie vormals bei unseren Voreltern seligen, Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach dem Wortlaut der darüber sprechenden Briefe gnädig bestätigt,

5

vnnd bestettigenn Ihne die also, Jnn vnnd mit Krafft dieses brieffs,

und bestätigen sie ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes.

6

vnnd besonndernn freyenn, Vnnd bestetigenn wir Jne, solche Ire rechtte, vnnd herkommenn, so sie Jerlichenn in den Sodenn verkundigenn, Nemblich,

Und besonders befreien und bestätigen wir ihnen solche ihre Rechte und Herkommen, die sie jährlich im Sooden verkünden, nämlich:

7

wo einer oder mehr, einenn oder mehr vonn den Södernn vnnd Saltzknechttenn, todtschlugenn, Sollenn hundert Jar vnnd einenn tage, die Stadt Allenndorff,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten totschlagen, sollen sie hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf …

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