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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 112

Die Privilegien der Pfänner · S. 112 · Bl. 53v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 112

Bl. 53vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebrieffe gein allermenniglich, So, alse vnnser liebenn getrewenn die Baurschafft der Sodenn Vnser Stadt Allenndorff, die mann nennet die Pfenner, vonn vnnserm Voraltternn seligenn gefreyet,

… Brief gegenüber jedermann: Da unsere lieben Getreuen, die Bauerschaft des Soden unserer Stadt Allendorf, die man die Pfänner nennt, von unseren seligen Vorfahren befreit worden sind

2

Vnd Jre freyheitenn vnnd rechttenn bestettiget Jnnhalt brieffe vnnd Siegell darumb erlannget, vnnd furgehaltenn sein,

und ihnen ihre Freiheiten und Rechte bestätigt wurden, worüber sie inhaltlich Briefe und Siegel erlangt und vorgelegt haben,

3

Habenn vnns die abgedachtte Baurschafft, als Jrem naturlichenn Herrnn, angeruffen, solche Jre gerechttigkeitt, alte löbliche gewonheit vnnd freyheit, gnediglich zu bestettigenn,

hat uns die besagte Bauerschaft als ihren natürlichen Herrn angerufen, solche ihre Gerechtigkeit, alte löbliche Gewohnheit und Freiheit gnädig zu bestätigen.

4

habenn wir anngesehenn, getrewe diennste, so sie vnns gethann habenn, vnnd hinfurter thun sollenn vnnd mögenn,

Da haben wir die treuen Dienste angesehen, die sie uns geleistet haben und künftig leisten sollen und mögen,

5

vnnd habenn Jne solche Jre freyheit, gerechtigkeit vnnd löbliche gewonheit, so sie die vormahls bey vnnsernn Vorelttern seligenn furstenn des Landes zu Hessenn, herbracht habenn, nach Jnnhalt derselbenn brieffe daruber sagennde, gnediglichenn bestettiget,

und haben ihnen solche ihre Freiheit, Gerechtigkeit und löbliche Gewohnheit, wie sie sie vormals bei unseren seligen Voreltern, den Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach Inhalt derselben darüber sprechenden Briefe gnädig bestätigt,

6

vnnd bestettigenn Jne die Jnn vnnd mit Krafft dieses brieues, vnnd besonndern freyhen1, Vnd bestettigenn Jne wir solche Jre rechtte, vnnd her2Läuft auf der nächsten Seite weiter

und bestätigen sie ihnen in und mit Kraft dieses Briefes und freien sie besonders; und wir bestätigen ihnen solche ihre Rechte und Her…

Unsichere Lesungen

  1. besonndern freyhen — Lesung 'freyhen' (= freien, privilegieren) nicht ganz sicher
  2. her — am Zeilen- und Seitenende getrenntes Wort (her=), Fortsetzung auf der Folgeseite

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