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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 113

Die Privilegien der Pfänner · S. 113 · Bl. 54r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 113

Bl. 54rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitekommenn, so sie Järlichenn in dem Sodenn verkundigen lassenn,

…kommen, die sie jährlich im Soden verkünden lassen.

2

Nemblich, wo einer oder mehr, einenn oder mehr todt schlugenn in den Sodenn, solcher oder solche todtschleger sollenn Hundert Jar vnnd einenn tagk, die Stadt Allenndorff, die Sodenn vnnd Feldtmarck räumenn, vnd darin nicht kommenn,

Nämlich: Wo einer oder mehrere einen oder mehrere im Soden totschlagen, sollen dieser Totschläger oder diese Totschläger hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf, den Soden und die Feldmark räumen und dort nicht hineinkommen.

3

desgleichenn wo einer oder mehr, einenn oder mehr in dem Sodenn wundenn, geliedes lang, vnnd nagels tieff,

Desgleichen: Wo einer oder mehrere einen oder mehrere im Soden verwunden, gliedslang und nagelstief,

4

derselbe oder dieselbenn, der oder die so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tagk, die genanntten Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Jre Feldtmarck räumenn, vnnd darin nicht kommenn,

so sollen derselbe oder dieselben, der oder die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Soden und ihre Feldmark räumen und dort nicht hineinkommen.

5

Wir wollenn auch die obgedachtenn vnnser Baurschafft, bey solchenn Jrenn freyheitenn, rechttenn, vnnd löblichgewonheitenn1, wie vorgerurt ist, hanndthabenn, schuzen, sturenn2, vnd behalttenn,

Wir wollen auch unsere obgenannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Rechten und löblichen Gewohnheiten, wie zuvor berührt ist, handhaben, schützen, schirmen und erhalten.

6

Doch so sollenn sie vnns Jerlichenn gebenn vnnd reichenn, alse sich gebueret, vnd vnns zuthun pflichttig seindt,

Doch sollen sie uns jährlich geben und reichen, was sich gebührt und was sie uns zu leisten verpflichtet sind.

7

Des zu Vrkunde habenn wir vnnser Furstlich Mayestet Jnngesiegell ann diesenn thun henngenn,

Dessen zur Urkunde haben wir unser fürstliches Majestätssiegel an diesen [Brief] hängen lassen.

8

Der gegebenn ist, vff Sonnabenndt nach Appolonien tage3 Anno Domini Millesimo Quadringentesimo Septuagesimo primo

Der gegeben ist am Samstag nach dem Tag der heiligen Apollonia (9. Februar) im Jahr des Herrn 1471.

Unsichere Lesungen

  1. löblichgewonheitenn — am Zeilenende 'löblich=' getrennt; ob 'löblichen gewonheitenn' gemeint ist, bleibt offen
  2. sturenn — Lesung 'sturenn' (= schirmen/steuern) nicht ganz sicher
  3. Appolonien tage — Heiligentag Apollonia (9. Februar); Schreibung des Namens leicht unsicher

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