Salzbibel · Lesetext · 1. Buch
Das erste Buch · S. 115–124
Die Privilegien der Pfänner · S. 115–124 · Bl. 55r–59v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Privilegien der Pfänner
S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch
S. 115
Bl. 55rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHerschafft zu Hessenn, vor altter vnnd auch von vnserm liebenn Herrnn vnnd Vatter seligenn gehapt han, vnd verbrieffet sein,
… Herrschaft zu Hessen von alters her und auch von unserem lieben Herrn und Vater seligen gehabt haben und die verbrieft sind.
Besonnder bestettigenn wir den Pfennernn zun Sodenn mit diesem Jegennwertigenn brieue, alle Ihre altte Rechtt, das sie vonn altter gehapt haben, das mann heisset die gebaurschafft,
Besonders bestätigen wir den Pfännern zum Sooden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie von alters her gehabt haben und die man die Gebauerschaft nennt,
die wir Jne auch haltenn wollenn, in allermaße als vnnser Elttern seligenn brieffe, das außweisenn, Vnnd sie darann nicht verkurtzenn, ohnne alle geuerde, Vnnd sonnder arge list,
die wir ihnen auch halten wollen, ganz so, wie die Briefe unserer Eltern seligen das ausweisen, und sie darin nicht verkürzen wollen, ohne alle Gefährde und ohne arge List.
Des zu Vrkundt, so hann wir Lanndtgraue Heinrich vorgenanndt, vor vnns vnd alse Vormünder, vor die obgedachttenn vnnsernn liebenn Vetternn, Jngesiegell ann diesenn brieff, mit rechtem wissenn thun henckenn,
Zur Urkunde dessen haben wir, der vorgenannte Landgraf Heinrich, für uns und als Vormund für unsere obgedachten lieben Vettern unser Insiegel mit rechtem Wissen an diesen Brief hängen lassen,
Der gegebenn ist am Mitwochenn nach dem Sontage Misericordia Domini Millesimo quadringentesimo septuagesimo secundo.
der gegeben ist am Mittwoch nach dem Sonntag Misericordia Domini im Jahr 1472.
Unsichere Lesungen
- Heßenn — Worttrennung Heß=enn über den Zeilenumbruch; Zeilenanfang der Folgezeile schwer lesbar
S. 116
Bl. 55vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevor die Hochgebornenn Furstenn, vnser liebenn Vetternn, Herrnn Wilhelmenn vnnd Herrnn Wilhelmenn gebruedere, auch Lanndtgrauen zu Hessenn,
… für die hochgeborenen Fürsten, unsere lieben Vettern, Herrn Wilhelm und Herrn Wilhelm, Gebrüder, ebenfalls Landgrafen zu Hessen:
do, als vnser liebenn Getrewen, die Baurschafft der Sodenn vnser Stadt Allenndorff, die mann nennet die Pfenner, vonn vnsern Voreltternn seligenn gefreyet, vnnd Ire freyheitt vnnd rechttenn bestettiget sein, nach Jnhaltte brieffe vnnd siegell, Jne darueber gegebenn habenn,
Da unsere lieben Getreuen, die Bauerschaft des Sooden bei unserer Stadt Allendorf, die man die Pfänner nennt, von unseren Vorfahren seligen befreit und ihre Freiheiten und Rechte ihnen bestätigt worden sind, nach dem Inhalt der Briefe und Siegel, die man ihnen darüber gegeben hat,
vnns die obgenanntte Baurschafft, als Vormünder vorgemelttenn angeruffenn, solche Ire freyheitenn, gnade, gewonheite, vnnd rechtte gnediglich zubestettigenn,
und die obengenannte Bauerschaft uns als die vorgenannten Vormünder angerufen hat, solche ihre Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechte gnädig zu bestätigen,
alse habenn wir anngesehenn, getrewe diennste, so sie vnns habenn gethann, vnnd hinfurtter in zukunfftigenn Zeiten, thun sollenn vnnd mögenn,
so haben wir die treuen Dienste angesehen, die sie uns getan haben und die sie hinfort in künftigen Zeiten tun sollen und mögen,
vnnd habenn Jne solche freyheite, gnade, gewonheite, vnnd rechte, alle Innmassenn sie die vormahls bey vnserm Voraltternn seligenn Furstenn des Lanndes zu Hessen, gebrachtt hann, nach Laute der brieffe darueberLäuft auf der nächsten Seite weiter
und haben ihnen solche Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechte, ganz so, wie sie sie vormals bei unseren Voreltern seligen, Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach dem Wortlaut der Briefe darüber …
S. 117
Bl. 56rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesagende, gnediglich alse1 Vormünder, vnnd von wegen der obgedachttenn vnnser liebenn Vetter bestettiget, vnnd bestettigenn Jne die also in vnnd mitt Craffte dieses brieffes,
… besagend, gnädig als Vormund und von wegen unserer obgedachten lieben Vettern bestätigt, und bestätigen sie ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes.
Vnnd besonnder freyenn, Vnnd bestetigenn wir Jne solche Ire rechtte vnnd herkommenn, so sie Jerlich in den Sodenn verkundigenn, Nemblich,
Und besonders befreien und bestätigen wir ihnen solche ihre Rechte und Herkommen, die sie jährlich im Sooden verkünden, nämlich:
wo einer oder mehr vonn den Södernn vnnd Saltzknechtenn todtschlugenn, der oder dieselbenn todtschleger, sollenn hundert Jar vnnd einenn tage, die Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Ire Feldtmarcke reumenn, vnnd darinn nicht kommenn,
Wenn einer oder mehrere von den Södern und Salzknechten einen Totschlag begehen, so sollen der oder die Totschläger hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.
Desgleichenn wo einer oder mehr; einenn oder mehr, vonn den Södernn, vnnd Saltzknechttenn wunden gliedts lanng, vnnd nagels dieff,
Desgleichen: Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten verwunden, gliedlang und nageltief,
derselbe oder dieselbenn, der oder die so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tagk, die genantten Stadt Allenndorff, die Sodenn vnnd Ire feldtmarcke reumen, vnnd darin nit kommenn,
so sollen derselbe oder dieselben, der oder die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.
Wir wollenn auch die abgerurtenn Baurschafft, bey solchenn Irenn freyheittenn, gnadenn, gewonheittenn, vnd rechttennLäuft auf der nächsten Seite weiter
Wir wollen auch die genannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten …
Unsichere Lesungen
- alse — alse oder also, Endung nicht sicher zu unterscheiden
S. 118
Bl. 56vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewie obgerurt ist, hanndthabenn, schutzenn, stürenn1, vnnd behalttenn,
… wie oben berührt, handhaben, schützen, steuern und erhalten.
Doch so sollenn sie vnns Jerlichenn gebenn, vnnd reichenn, alse sich geburt, vnnd vnns zuthunde pflichttig sein.
Doch sollen sie uns jährlich geben und reichen, wie es sich gebührt und sie es uns zu tun verpflichtet sind.
Des zu Vrkundt habenn wir obgenanntter Lanndtgraue Heinrich, vor vnns vnnd alse Vormünder vorgerurt, vor vnnsernn liebenn Vetternn, vnnser Jngesiegell ann diesenn brieff wißenntlich thun henckenn,
Zur Urkunde dessen haben wir, der obengenannte Landgraf Heinrich, für uns und als vorerwähnter Vormund für unsere lieben Vettern unser Insiegel wissentlich an diesen Brief hängen lassen,
Der gegebenn ist vff Mittwochenn, nach dem Sonntage Misericordia Domini Millesimo quadringentesimo septuagesimo secundo
der gegeben ist am Mittwoch nach dem Sonntag Misericordia Domini im Jahr 1472.
Wir Wilhelm vnd Wilhelm gebruedere vonn Gottes gnadenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Ziegennhain vnnd zu Nidda, Bekennenn vor vnns offenntlich in diesem brieue, gein aller menniglichenn,
Wir Wilhelm und Wilhelm, Gebrüder, von Gottes Gnaden Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und zu Nidda, bekennen für uns öffentlich in diesem Brief gegenüber jedermann:
Do, als vnser liebenn Getrewen, die Baurschafft der Sodenn, vnnser Stadt Allenndorff die mann nennet die Pfenner vonn vnnserm VorelternLäuft auf der nächsten Seite weiter
Da unsere lieben Getreuen, die Bauerschaft des Sooden bei unserer Stadt Allendorf, die man die Pfänner nennt, von unseren Voreltern …
Unsichere Lesungen
- stürenn — Lesung stürenn (steuern); vgl. die Parallelstelle Blatt 57v steurenn
S. 119
Bl. 57rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteseligenn gefreyet, vnnd Ire freyheit vnd rechtenn, bestetiget seindt, nach Jnnhalt brieffe vnnd siegell, Jne darueber gegebenn,
… seligen befreit und ihre Freiheit und Rechte ihnen bestätigt worden sind, nach Inhalt der Briefe und Siegel, die ihnen darüber gegeben wurden,
habenn vnns die obgenanttenn Baurschafft, angeruffenn, solche Ire freyheite, gnade, gewonheite, vnnd rechtte, gnediglich zubestettigenn,
hat uns die obengenannte Bauerschaft angerufen, solche ihre Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechte gnädig zu bestätigen.
als habenn wir Iren gehorsam, vnnd getruen dienst, so sie alwege vnserm liebenn Voreltternn gethann vnnd erzeiget hann, vnnd auch hinfuro treulich thun wollenn vnnd sollenn, zu hertzenn genommenn,
So haben wir ihren Gehorsam und treuen Dienst, den sie allewege unseren lieben Voreltern getan und erwiesen haben und auch hinfort treulich tun wollen und sollen, zu Herzen genommen,
Vnd Jne darumb solche Ire Freyheitte vnnd gnade, gewonheite, vnnd rechtte, alle Innmassenn sie die vormals bey vnnserm Vorelttern seligenn, Furstenn des Lanndes zu Hessenn, herbracht hann, nach Lautt der brieffe darueber sagennde, gnediglich bestettigett,
und ihnen darum solche ihre Freiheiten und Gnaden, Gewohnheiten und Rechte, ganz so, wie sie sie vormals bei unseren Voreltern seligen, Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach dem Wortlaut der darüber sprechenden Briefe gnädig bestätigt,
vnnd bestettigenn Ihne die also, Jnn vnnd mit Krafft dieses brieffs,
und bestätigen sie ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes.
vnnd besonndernn freyenn, Vnnd bestetigenn wir Jne, solche Ire rechtte, vnnd herkommenn, so sie Jerlichenn in den Sodenn verkundigenn, Nemblich,
Und besonders befreien und bestätigen wir ihnen solche ihre Rechte und Herkommen, die sie jährlich im Sooden verkünden, nämlich:
wo einer oder mehr, einenn oder mehr vonn den Södernn vnnd Saltzknechttenn, todtschlugenn, Sollenn hundert Jar vnnd einenn tage, die Stadt Allenndorff,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten totschlagen, sollen sie hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf …
S. 120
Bl. 57vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedie Sodenn, vnnd Ihre feldtmarcke, reumenn, vnnd darin nicht kommenn,
… den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.
Desgleichenn wo einer oder mehr, einenn oder mehr vonn den Södernn vnd Saltzknechttenn wundenn gliedtslanng, vnnd nagels tieff,
Desgleichen: Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten verwunden, gliedlang und nageltief,
derselbe oder dieselbenn, so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tage, die genanttenn Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Ire feldtmarckt reumenn, vnnd darin nicht kommenn,
so sollen derselbe oder dieselben, die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.
Wir wollenn auch die abgerurte Baurschafft, bey solche Irenn freyheitenn, gnadenn vnnd gewonheitenn, vnd rechttenn, wie obgerurt ist, hanndthabenn, schutzenn, steurenn, vnnd behalttenn,
Wir wollen auch die genannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie oben berührt, handhaben, schützen, steuern und erhalten.
Doch so sollenn sie vns Jerlich gebenn vnnd reichenn, alse sich gebueret, vnd sie vnns zuthunde pflichtig sein,
Doch sollen sie uns jährlich geben und reichen, wie es sich gebührt und sie es uns zu tun verpflichtet sind.
Vnnd des zu Vrkunde, so habenn wir Lanndtgraff Wilhelm obgenandt der Elter vnnser Secret gebrechenn halber, vnnser Sigill hierann vestiglich thun henngenn,
Und zur Urkunde dessen haben wir, der obengenannte Landgraf Wilhelm der Ältere, in Ermangelung unseres Sekretsiegels unser Siegel fest hieran hängen lassen.
Wann auch vnnser Mayestet Siegill gemacht wurdet, alsdann so wollenn wir diesenn brieff vff ersuchenn obgedachttenn vnnsern liebenn Getrewenn, derLäuft auf der nächsten Seite weiter
Wenn auch unser Majestätssiegel gefertigt sein wird, dann wollen wir diesen Brief auf Ersuchen unserer obgedachten lieben Getreuen, der …
S. 121
Bl. 58rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitebaurschafftt1 wieder vmb schreibenn, vnnd damit versiegelenn lassenn, alles ohne geuerde, vnnd sonnder argelist.
… [der Ge]bauerschaft wiederum schreiben und damit versiegeln lassen, alles ohne Gefährde und ohne Arglist.
Gebenn zu Allenndorff, am Dinstage nach Sonnttage Oculi Anno Domini Millesimo Quadringentesimo Octuagesimo tertio.
Gegeben zu Allendorf, am Dienstag nach dem Sonntag Oculi im Jahr des Herrn 1483.
Wir Wilhelm vnnd Wilhelm gebruedere von Gotts gnadenn Landtgrauen zu Hessenn, Grauenn zu Ziegennhain vnnd zu Nidda, Bekennenn offenntlich ann diesem brieffe, vor vnns vnnd vnnsere erbenn, gein aller mennigklichenn, die Jne sehenn vnnd hörenn lesenn,
Wir Wilhelm und Wilhelm, Gebrüder, von Gottes Gnaden Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und zu Nidda, bekennen öffentlich mit diesem Brief, für uns und unsere Erben, gegenüber jedermann, der ihn sieht oder lesen hört:
do.2 alse Burgermeistere, Rethe, Burgere, gemeiniglich vnnser Stadt Allenndorff, vnnsere liebe getreuwenn, vnns vnnd vnnserm erbenn, als Jrem naturlichenn rechttem Erbherrenn, eine rechte Erbhuldung gethann hann,
Da Bürgermeister, Räte und Bürger, insgesamt unsere Stadt Allendorf, unsere lieben Getreuen, uns und unseren Erben als ihrem natürlichen rechten Erbherrn eine rechte Erbhuldigung geleistet haben,
das nun wir die Jtztgedachtenn Burgermeistere, Rethe, vnnd vnnsere Burgere gemeinlich daselbst zu Allenndorff, vnnd das Saltzwerck zu den Sodenn wollenn lassenn bleibenn vnnd behalttenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
so wollen wir die jetzt genannten Bürgermeister, Räte und unsere Bürger insgesamt dort zu Allendorf sowie das Salzwerk zu den Soden dabei bleiben lassen und erhalten,
Unsichere Lesungen
- baurschafftt — Satzanfang auf der Vorseite; wohl Fortsetzung eines getrennten 'ge=baurschafftt' (vgl. dieselbe Formel 'die gebaurschafftt' auf Bl. 58v)
- do. — Kleines Wort nach 'lesenn' mit Punkt; wohl 'do' (= da), Lesung nicht ganz sicher
S. 122
Bl. 58vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitebey allenn freyheitenn, gnadenn gewonnheitenn, vnd gerechttigkeitenn, alse sie bey der Herschafftt zu Hessenn vonn altters her, vnnd auch vonn vnnserm liebenn Herrenn, vnnd Vatter seligenn, gehapt hann vnnd verbrieffet sein.
… bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten, wie sie sie bei der Herrschaft zu Hessen von alters her und auch von unserem lieben Herrn und Vater seligen Gedenkens gehabt haben und wie sie ihnen verbrieft sind.
Besonnder bestettigenn wir denn Pfennernn zu den Sodenn, mit diesem Jegennwerttigenn brieffe, alle Jre alte rechtte, das sie vonn altters hann, das mann heisset die gebaurschafftt,
Besonders bestätigen wir den Pfännern zu den Soden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie von alters her haben und die man die Gebauerschaft nennt,
die wir Jne auch halttenn wollenn, Jnn allermassenn, als vnnser Eltter seligenn brieffe das außweisenn, vnnd die darann nicht verkurtzenn, ohne alle geuerde, vnnd ohnne argelist.
die wir ihnen auch halten wollen, ganz in dem Maße, wie die Briefe unserer Vorfahren seligen Gedenkens das ausweisen, und sie darin nicht verkürzen wollen, ohne alle Gefährde und ohne Arglist.
Vnnd des zu Vrkundt, Habenn wir Lanndtgraue Wilhelm obgenannter der Eltter, vnnsere Secret gebrechs1[?] halbenn vnnsere Sigille hierann festiglich thun henngenn,
Und zur Beurkundung dessen haben wir, der obengenannte Landgraf Wilhelm der Ältere, in Ermangelung unseres Sekretsiegels unsere Siegel fest an diesen Brief hängen lassen;
Wann auch vnnser Mayestet Sigill gemacht wirdet, alse denn so wollenn wir diesenn brieff vff ersuchenn obgedachttenn vnnserm liebenn getreuwenn der vonn Allenndorff, wieder vmbschreibenn, vnnd damit versiegelenn lassenn, alles ohneLäuft auf der nächsten Seite weiter
Wenn aber unser Majestätssiegel angefertigt sein wird, dann wollen wir diesen Brief auf Ersuchen unserer obgenannten lieben Getreuen von Allendorf neu schreiben und damit versiegeln lassen, alles ohne …
Unsichere Lesungen
- gebrechs — Wortende mit Zierschwung, auch 'gebrech' oder 'gebrechen' möglich; Formel 'unsers Secrets gebrechen halben'
S. 123
Bl. 59rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Gebenn zu Allenndorff, am Dinstage nach dem Sonnttage Oculi Anno Domini Millesimo quadringentesimo Octuagesimo tertio.
Gegeben zu Allendorf, am Dienstag nach dem Sonntag Oculi im Jahr des Herrn 1483.
Von Gotts gnadenn Wir Wilhelm der mittler Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn offembar in diesem brieffe, vor vnns vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn,
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekennen offenbar mit diesem Brief, für uns, unsere Erben und Nachkommen,
das wir vonn vnnsernn liebenn den Gebaurenn vom Sodenn, annders genanndt die Pfenner, gruendlich mitt ganntzer warheitt berichttet, vnnd vnnderweiset sein,
dass wir von unseren Lieben, den Gebauern vom Soden, anders genannt die Pfänner, gründlich und in ganzer Wahrheit berichtet und unterwiesen worden sind,
Wie sie in Jrem Sodenn vnnd Saltzwerck, damit sie beerbet vor vnnser Stadt Allenndorff, ann der Werra gelegenn, aus alttenn freyheitenn herkommenn, vnnd gewonden1, Vierzigk vnnd drey Saltzbodenn,
wie sie in ihrem Soden und Salzwerk, mit dem sie beerbt sind, vor unserer Stadt Allendorf an der Werra gelegen, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten dreiundvierzig Salzböden haben,
vnnd darinnenn sie viel pfannenn, da sie pflegenn saltz Jnne zusiedenn, mit anndernn gna=Läuft auf der nächsten Seite weiter
und darin viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, samt anderen Gna…
Unsichere Lesungen
- gewonden — Wohl 'Gewonden' = Gewohnheiten (Trias 'freyheiten, herkommen vnnd gewonden'); Lesung der Endung nicht ganz sicher
S. 124
Bl. 59vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedenn vnnd rechttenn, Sonnderlich mit einem alten rechtte, genanndt die Gebaurschafftt, mitt Jrem annhannge, vonn vnnd bey dem Furstennthumb zu Hessenn, vnnd vnnsernn Vorfahrenn, löblicher gedechtnus begnadet,
…den und Rechten — besonders mit einem alten Recht, genannt die Gebauerschaft, mit ihrem Anhang — von dem und bei dem Fürstentum zu Hessen und von unseren Vorfahren löblichen Gedächtnisses begnadet sind,
in reulicher1 besitzung vnnd vbung bis auff vnnd ann vnns gehapt vnnd getragenn haben
und dies in ruhigem Besitz und ruhiger Übung bis auf uns und an uns gehabt und getragen haben.
So nun dann wir der Regirung vnnser Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, selbst anngenommenn, will sich aus rechtte vnnd gnadenn anders nicht geburenn,
Da wir nun die Regierung unserer Landschaft des Fürstentums zu Hessen selbst angenommen haben, will es sich nach Recht und Gnade nicht anders gebühren,
dann das wir den genanttenn vnsernn liebenn getreuwenn, Gebaurenn vom Soden genanndt Pfenner, Jres Saltzwercks gebaurschafft mit Jrem annhannge, Herkommenn, gewonden, gnadenn, freyheitenn, vnnd aller annder rechtte,
als dass wir den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern vom Soden, genannt Pfänner, die Gebauerschaft ihres Salzwerks mit ihrem Anhang, Herkommen, Gewohnheiten, Gnaden, Freiheiten und allen anderen Rechten
mit vnnser Furstlicher vnnd ordenntlicher macht, gleicher weise in krafft dieser verschreibung auch bekrefftigenn vnnd vernewenn.
mit unserer fürstlichen und ordentlichen Macht gleichermaßen kraft dieser Verschreibung bekräftigen und erneuern.
Demnach so bestettigenn vnnd bekrefftigenn wir vor vnns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den obgenantenn Gebaurenn genanndt Pfenner, das vorgemeltLäuft auf der nächsten Seite weiter
Demnach bestätigen und bekräftigen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen den obgenannten Gebauern, genannt Pfänner, das vorgenannte …
Unsichere Lesungen
- reulicher — Wohl 'reulicher' = ruhelicher (ruhiger Besitz); Schreibung des Wortinneren nicht ganz sicher