Salzbibel · Lesetext · 1. Buch
Das erste Buch · S. 119
Die Privilegien der Pfänner · S. 119 · Bl. 57r · Band 1
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Die Privilegien der Pfänner
S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch
S. 119
Bl. 57rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteseligenn gefreyet, vnnd Ire freyheit vnd rechtenn, bestetiget seindt, nach Jnnhalt brieffe vnnd siegell, Jne darueber gegebenn,
… seligen befreit und ihre Freiheit und Rechte ihnen bestätigt worden sind, nach Inhalt der Briefe und Siegel, die ihnen darüber gegeben wurden,
habenn vnns die obgenanttenn Baurschafft, angeruffenn, solche Ire freyheite, gnade, gewonheite, vnnd rechtte, gnediglich zubestettigenn,
hat uns die obengenannte Bauerschaft angerufen, solche ihre Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechte gnädig zu bestätigen.
als habenn wir Iren gehorsam, vnnd getruen dienst, so sie alwege vnserm liebenn Voreltternn gethann vnnd erzeiget hann, vnnd auch hinfuro treulich thun wollenn vnnd sollenn, zu hertzenn genommenn,
So haben wir ihren Gehorsam und treuen Dienst, den sie allewege unseren lieben Voreltern getan und erwiesen haben und auch hinfort treulich tun wollen und sollen, zu Herzen genommen,
Vnd Jne darumb solche Ire Freyheitte vnnd gnade, gewonheite, vnnd rechtte, alle Innmassenn sie die vormals bey vnnserm Vorelttern seligenn, Furstenn des Lanndes zu Hessenn, herbracht hann, nach Lautt der brieffe darueber sagennde, gnediglich bestettigett,
und ihnen darum solche ihre Freiheiten und Gnaden, Gewohnheiten und Rechte, ganz so, wie sie sie vormals bei unseren Voreltern seligen, Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach dem Wortlaut der darüber sprechenden Briefe gnädig bestätigt,
vnnd bestettigenn Ihne die also, Jnn vnnd mit Krafft dieses brieffs,
und bestätigen sie ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes.
vnnd besonndernn freyenn, Vnnd bestetigenn wir Jne, solche Ire rechtte, vnnd herkommenn, so sie Jerlichenn in den Sodenn verkundigenn, Nemblich,
Und besonders befreien und bestätigen wir ihnen solche ihre Rechte und Herkommen, die sie jährlich im Sooden verkünden, nämlich:
wo einer oder mehr, einenn oder mehr vonn den Södernn vnnd Saltzknechttenn, todtschlugenn, Sollenn hundert Jar vnnd einenn tage, die Stadt Allenndorff,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten totschlagen, sollen sie hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf …