Salzbibel · Lesetext · 1. Buch
Das erste Buch · S. 119–128
Die Privilegien der Pfänner · S. 119–128 · Bl. 57r–61v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Privilegien der Pfänner
S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch
S. 119
Bl. 57rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteseligenn gefreyet, vnnd Ire freyheit vnd rechtenn, bestetiget seindt, nach Jnnhalt brieffe vnnd siegell, Jne darueber gegebenn,
… seligen befreit und ihre Freiheit und Rechte ihnen bestätigt worden sind, nach Inhalt der Briefe und Siegel, die ihnen darüber gegeben wurden,
habenn vnns die obgenanttenn Baurschafft, angeruffenn, solche Ire freyheite, gnade, gewonheite, vnnd rechtte, gnediglich zubestettigenn,
hat uns die obengenannte Bauerschaft angerufen, solche ihre Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechte gnädig zu bestätigen.
als habenn wir Iren gehorsam, vnnd getruen dienst, so sie alwege vnserm liebenn Voreltternn gethann vnnd erzeiget hann, vnnd auch hinfuro treulich thun wollenn vnnd sollenn, zu hertzenn genommenn,
So haben wir ihren Gehorsam und treuen Dienst, den sie allewege unseren lieben Voreltern getan und erwiesen haben und auch hinfort treulich tun wollen und sollen, zu Herzen genommen,
Vnd Jne darumb solche Ire Freyheitte vnnd gnade, gewonheite, vnnd rechtte, alle Innmassenn sie die vormals bey vnnserm Vorelttern seligenn, Furstenn des Lanndes zu Hessenn, herbracht hann, nach Lautt der brieffe darueber sagennde, gnediglich bestettigett,
und ihnen darum solche ihre Freiheiten und Gnaden, Gewohnheiten und Rechte, ganz so, wie sie sie vormals bei unseren Voreltern seligen, Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach dem Wortlaut der darüber sprechenden Briefe gnädig bestätigt,
vnnd bestettigenn Ihne die also, Jnn vnnd mit Krafft dieses brieffs,
und bestätigen sie ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes.
vnnd besonndernn freyenn, Vnnd bestetigenn wir Jne, solche Ire rechtte, vnnd herkommenn, so sie Jerlichenn in den Sodenn verkundigenn, Nemblich,
Und besonders befreien und bestätigen wir ihnen solche ihre Rechte und Herkommen, die sie jährlich im Sooden verkünden, nämlich:
wo einer oder mehr, einenn oder mehr vonn den Södernn vnnd Saltzknechttenn, todtschlugenn, Sollenn hundert Jar vnnd einenn tage, die Stadt Allenndorff,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten totschlagen, sollen sie hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf …
S. 120
Bl. 57vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedie Sodenn, vnnd Ihre feldtmarcke, reumenn, vnnd darin nicht kommenn,
… den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.
Desgleichenn wo einer oder mehr, einenn oder mehr vonn den Södernn vnd Saltzknechttenn wundenn gliedtslanng, vnnd nagels tieff,
Desgleichen: Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten verwunden, gliedlang und nageltief,
derselbe oder dieselbenn, so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tage, die genanttenn Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Ire feldtmarckt reumenn, vnnd darin nicht kommenn,
so sollen derselbe oder dieselben, die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.
Wir wollenn auch die abgerurte Baurschafft, bey solche Irenn freyheitenn, gnadenn vnnd gewonheitenn, vnd rechttenn, wie obgerurt ist, hanndthabenn, schutzenn, steurenn, vnnd behalttenn,
Wir wollen auch die genannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie oben berührt, handhaben, schützen, steuern und erhalten.
Doch so sollenn sie vns Jerlich gebenn vnnd reichenn, alse sich gebueret, vnd sie vnns zuthunde pflichtig sein,
Doch sollen sie uns jährlich geben und reichen, wie es sich gebührt und sie es uns zu tun verpflichtet sind.
Vnnd des zu Vrkunde, so habenn wir Lanndtgraff Wilhelm obgenandt der Elter vnnser Secret gebrechenn halber, vnnser Sigill hierann vestiglich thun henngenn,
Und zur Urkunde dessen haben wir, der obengenannte Landgraf Wilhelm der Ältere, in Ermangelung unseres Sekretsiegels unser Siegel fest hieran hängen lassen.
Wann auch vnnser Mayestet Siegill gemacht wurdet, alsdann so wollenn wir diesenn brieff vff ersuchenn obgedachttenn vnnsern liebenn Getrewenn, derLäuft auf der nächsten Seite weiter
Wenn auch unser Majestätssiegel gefertigt sein wird, dann wollen wir diesen Brief auf Ersuchen unserer obgedachten lieben Getreuen, der …
S. 121
Bl. 58rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitebaurschafftt1 wieder vmb schreibenn, vnnd damit versiegelenn lassenn, alles ohne geuerde, vnnd sonnder argelist.
… [der Ge]bauerschaft wiederum schreiben und damit versiegeln lassen, alles ohne Gefährde und ohne Arglist.
Gebenn zu Allenndorff, am Dinstage nach Sonnttage Oculi Anno Domini Millesimo Quadringentesimo Octuagesimo tertio.
Gegeben zu Allendorf, am Dienstag nach dem Sonntag Oculi im Jahr des Herrn 1483.
Wir Wilhelm vnnd Wilhelm gebruedere von Gotts gnadenn Landtgrauen zu Hessenn, Grauenn zu Ziegennhain vnnd zu Nidda, Bekennenn offenntlich ann diesem brieffe, vor vnns vnnd vnnsere erbenn, gein aller mennigklichenn, die Jne sehenn vnnd hörenn lesenn,
Wir Wilhelm und Wilhelm, Gebrüder, von Gottes Gnaden Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und zu Nidda, bekennen öffentlich mit diesem Brief, für uns und unsere Erben, gegenüber jedermann, der ihn sieht oder lesen hört:
do.2 alse Burgermeistere, Rethe, Burgere, gemeiniglich vnnser Stadt Allenndorff, vnnsere liebe getreuwenn, vnns vnnd vnnserm erbenn, als Jrem naturlichenn rechttem Erbherrenn, eine rechte Erbhuldung gethann hann,
Da Bürgermeister, Räte und Bürger, insgesamt unsere Stadt Allendorf, unsere lieben Getreuen, uns und unseren Erben als ihrem natürlichen rechten Erbherrn eine rechte Erbhuldigung geleistet haben,
das nun wir die Jtztgedachtenn Burgermeistere, Rethe, vnnd vnnsere Burgere gemeinlich daselbst zu Allenndorff, vnnd das Saltzwerck zu den Sodenn wollenn lassenn bleibenn vnnd behalttenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
so wollen wir die jetzt genannten Bürgermeister, Räte und unsere Bürger insgesamt dort zu Allendorf sowie das Salzwerk zu den Soden dabei bleiben lassen und erhalten,
Unsichere Lesungen
- baurschafftt — Satzanfang auf der Vorseite; wohl Fortsetzung eines getrennten 'ge=baurschafftt' (vgl. dieselbe Formel 'die gebaurschafftt' auf Bl. 58v)
- do. — Kleines Wort nach 'lesenn' mit Punkt; wohl 'do' (= da), Lesung nicht ganz sicher
S. 122
Bl. 58vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitebey allenn freyheitenn, gnadenn gewonnheitenn, vnd gerechttigkeitenn, alse sie bey der Herschafftt zu Hessenn vonn altters her, vnnd auch vonn vnnserm liebenn Herrenn, vnnd Vatter seligenn, gehapt hann vnnd verbrieffet sein.
… bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten, wie sie sie bei der Herrschaft zu Hessen von alters her und auch von unserem lieben Herrn und Vater seligen Gedenkens gehabt haben und wie sie ihnen verbrieft sind.
Besonnder bestettigenn wir denn Pfennernn zu den Sodenn, mit diesem Jegennwerttigenn brieffe, alle Jre alte rechtte, das sie vonn altters hann, das mann heisset die gebaurschafftt,
Besonders bestätigen wir den Pfännern zu den Soden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie von alters her haben und die man die Gebauerschaft nennt,
die wir Jne auch halttenn wollenn, Jnn allermassenn, als vnnser Eltter seligenn brieffe das außweisenn, vnnd die darann nicht verkurtzenn, ohne alle geuerde, vnnd ohnne argelist.
die wir ihnen auch halten wollen, ganz in dem Maße, wie die Briefe unserer Vorfahren seligen Gedenkens das ausweisen, und sie darin nicht verkürzen wollen, ohne alle Gefährde und ohne Arglist.
Vnnd des zu Vrkundt, Habenn wir Lanndtgraue Wilhelm obgenannter der Eltter, vnnsere Secret gebrechs1[?] halbenn vnnsere Sigille hierann festiglich thun henngenn,
Und zur Beurkundung dessen haben wir, der obengenannte Landgraf Wilhelm der Ältere, in Ermangelung unseres Sekretsiegels unsere Siegel fest an diesen Brief hängen lassen;
Wann auch vnnser Mayestet Sigill gemacht wirdet, alse denn so wollenn wir diesenn brieff vff ersuchenn obgedachttenn vnnserm liebenn getreuwenn der vonn Allenndorff, wieder vmbschreibenn, vnnd damit versiegelenn lassenn, alles ohneLäuft auf der nächsten Seite weiter
Wenn aber unser Majestätssiegel angefertigt sein wird, dann wollen wir diesen Brief auf Ersuchen unserer obgenannten lieben Getreuen von Allendorf neu schreiben und damit versiegeln lassen, alles ohne …
Unsichere Lesungen
- gebrechs — Wortende mit Zierschwung, auch 'gebrech' oder 'gebrechen' möglich; Formel 'unsers Secrets gebrechen halben'
S. 123
Bl. 59rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Gebenn zu Allenndorff, am Dinstage nach dem Sonnttage Oculi Anno Domini Millesimo quadringentesimo Octuagesimo tertio.
Gegeben zu Allendorf, am Dienstag nach dem Sonntag Oculi im Jahr des Herrn 1483.
Von Gotts gnadenn Wir Wilhelm der mittler Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn offembar in diesem brieffe, vor vnns vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn,
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekennen offenbar mit diesem Brief, für uns, unsere Erben und Nachkommen,
das wir vonn vnnsernn liebenn den Gebaurenn vom Sodenn, annders genanndt die Pfenner, gruendlich mitt ganntzer warheitt berichttet, vnnd vnnderweiset sein,
dass wir von unseren Lieben, den Gebauern vom Soden, anders genannt die Pfänner, gründlich und in ganzer Wahrheit berichtet und unterwiesen worden sind,
Wie sie in Jrem Sodenn vnnd Saltzwerck, damit sie beerbet vor vnnser Stadt Allenndorff, ann der Werra gelegenn, aus alttenn freyheitenn herkommenn, vnnd gewonden1, Vierzigk vnnd drey Saltzbodenn,
wie sie in ihrem Soden und Salzwerk, mit dem sie beerbt sind, vor unserer Stadt Allendorf an der Werra gelegen, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten dreiundvierzig Salzböden haben,
vnnd darinnenn sie viel pfannenn, da sie pflegenn saltz Jnne zusiedenn, mit anndernn gna=Läuft auf der nächsten Seite weiter
und darin viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, samt anderen Gna…
Unsichere Lesungen
- gewonden — Wohl 'Gewonden' = Gewohnheiten (Trias 'freyheiten, herkommen vnnd gewonden'); Lesung der Endung nicht ganz sicher
S. 124
Bl. 59vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedenn vnnd rechttenn, Sonnderlich mit einem alten rechtte, genanndt die Gebaurschafftt, mitt Jrem annhannge, vonn vnnd bey dem Furstennthumb zu Hessenn, vnnd vnnsernn Vorfahrenn, löblicher gedechtnus begnadet,
…den und Rechten — besonders mit einem alten Recht, genannt die Gebauerschaft, mit ihrem Anhang — von dem und bei dem Fürstentum zu Hessen und von unseren Vorfahren löblichen Gedächtnisses begnadet sind,
in reulicher1 besitzung vnnd vbung bis auff vnnd ann vnns gehapt vnnd getragenn haben
und dies in ruhigem Besitz und ruhiger Übung bis auf uns und an uns gehabt und getragen haben.
So nun dann wir der Regirung vnnser Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, selbst anngenommenn, will sich aus rechtte vnnd gnadenn anders nicht geburenn,
Da wir nun die Regierung unserer Landschaft des Fürstentums zu Hessen selbst angenommen haben, will es sich nach Recht und Gnade nicht anders gebühren,
dann das wir den genanttenn vnsernn liebenn getreuwenn, Gebaurenn vom Soden genanndt Pfenner, Jres Saltzwercks gebaurschafft mit Jrem annhannge, Herkommenn, gewonden, gnadenn, freyheitenn, vnnd aller annder rechtte,
als dass wir den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern vom Soden, genannt Pfänner, die Gebauerschaft ihres Salzwerks mit ihrem Anhang, Herkommen, Gewohnheiten, Gnaden, Freiheiten und allen anderen Rechten
mit vnnser Furstlicher vnnd ordenntlicher macht, gleicher weise in krafft dieser verschreibung auch bekrefftigenn vnnd vernewenn.
mit unserer fürstlichen und ordentlichen Macht gleichermaßen kraft dieser Verschreibung bekräftigen und erneuern.
Demnach so bestettigenn vnnd bekrefftigenn wir vor vnns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den obgenantenn Gebaurenn genanndt Pfenner, das vorgemeltLäuft auf der nächsten Seite weiter
Demnach bestätigen und bekräftigen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen den obgenannten Gebauern, genannt Pfänner, das vorgenannte …
Unsichere Lesungen
- reulicher — Wohl 'reulicher' = ruhelicher (ruhiger Besitz); Schreibung des Wortinneren nicht ganz sicher
S. 125
Bl. 60rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteJre Erbe das Saltzwerck, mit allem seinem Herkommenn, rechttenn vnnd gewondenn, vnnd die Zal der Saltzbothenn vnnd Pfannenn,
… ihr Erbe, das Salzwerk, mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten, und die Zahl der Salzboden und Pfannen.
Welche Zal wir selbst vnnser erbenn vnnd nachkommenn, auch niemanndts annders zubrechenn soll,
Diese Zahl sollen weder wir selbst noch unsere Erben und Nachkommen, noch irgendjemand anders brechen;
Sonnder vierzigk vnnd drey1 Saltzbothe, vnnd souiel Pfannen, darin nicht mehr noch weniger, vnnd in der weitte lenngde, vnnd höhe der bortte, als die vom alters her, bis vff die zeit vnnser Regirung gefundenn,
sondern es sollen dreiundvierzig Salzboden und ebenso viele Pfannen darin sein, nicht mehr und nicht weniger, und zwar in der Weite, Länge und Höhe der Borte, wie sie von alters her bis auf die Zeit unserer Regierung vorgefunden worden sind
vnnd in vnnser Stadt Allenndorff, beyder des Heyligenn Creutzes, vnnd Sanct Niclas kirchenn, werdenn verzeichnet sein, zu ewigenn zeittenn bleiben sollen,
und wie sie in unserer Stadt Allendorf in beiden Kirchen, der des Heiligen Kreuzes und der St.-Nikolaus-Kirche, verzeichnet sein werden; dabei soll es zu ewigen Zeiten bleiben.
Wollenn auch wir vnnser Erbenn, vnnd nachkommen selbst, oder durch annder Leute die gedachttenn vnser liebenn Getreuwenn, Gebaurenn genanndt Pfenner, mit anndernn Saltzbothenn, in oder außwendig Jrem Sodenn,
Auch wollen wir, unsere Erben und Nachkommen die genannten unsere lieben Getreuen, die Gebauern, genannt Pfänner, weder selbst noch durch andere Leute mit anderen Salzboden innerhalb oder außerhalb ihres Sodens
vf3 eine Meyle wegs vonn demselbenn Sodenn, durchenn2[?], in keine weise, oberbawenn, auch nit mit frembde Saltze, auch ein halb meyl wegs vberfurenn lassenn, Ohnne alle geuerde,
auf eine Meile Wegs von demselben Soden überhaupt in keiner Weise überbauen und sie auch nicht mit fremdem Salz — auf eine halbe Meile Wegs — überfahren lassen, ohne alle Gefährde.
Furtter bestettigenn vnnd bekrefftigenn wir vor vnns, vnnserLäuft auf der nächsten Seite weiter
Weiter bestätigen und bekräftigen wir für uns, unsere …
Unsichere Lesungen
- drey — Zahlwort 'vierzigk vnnd drey' (43); Schreibung sehr ähnlich 'zwey', nach Vergleich mit Bl. 59r als 'drey' gelesen
- durchenn — Wort nach 'demselbenn Sodenn' unklar; vielleicht 'durchein/durchhin' (= durchweg)
- vf — Auch Lesung 'es' (= 'es sei eine Meyle wegs') möglich
S. 126
Bl. 60vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteerbenn vnnd nachkommenn, den gemeltenn vnnsern liebenn getreuwenn, Gebaurenn genanndt Pfenner, die alte recht1, das sie heissenn Gebaurschafftt, mit allem das vom altters hero daranne henget,
… Erben und Nachkommen den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern, genannt Pfänner, das alte Recht, das sie Gebauerschaft nennen, mit allem, was von alters her daran hängt,
also das niemanndt soll oder magk, ann dem genanttenn Saltzwercke, vnnd Pfannenn theil habenn, besitzenn oder Saltzsiedenn, er sey dann aus der gebaurschafftt geborenn.
so dass niemand an dem genannten Salzwerk und den Pfannen Teil haben, sie besitzen oder Salz sieden soll oder darf, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren.
Darumb were es sache das vns Wilhelm Lanndtgraue vorgenanndt, vnnserm Erbenn, oder nachkommenn, ann dem gemelttenn Saltzwercke oder Pfannenn theil gegebenn, oder durch annder schlechtt annkunfft, wie die mochttenn sein, zugewanndt wurdenn,
Wäre es darum der Fall, dass uns, dem vorgenannten Landgrafen Wilhelm, unseren Erben oder Nachkommen an dem genannten Salzwerk oder den Pfannen Teile gegeben oder durch andere schlichte Erwerbsarten, welche es sein mögen, zugewandt würden,
dieselbenn theile sollen vnd Wollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommen, nicht erblich behalttenn,
so sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, dieselben Teile nicht erblich behalten,
sonndernn vnnserm liebenn getreuwenn, den gebaurenn vom Sodenn, genandt Pfenner, Jnner einem Monnde, vom tage der Gifft oder annder annkumfft zurechenn2, der so viel geldes als das gegebenn, oder annder maße anngekommen, theil nach leuffte der Zeit gegelttenn möchtte, gut=Läuft auf der nächsten Seite weiter
sondern unseren lieben Getreuen, den Gebauern vom Soden, genannt Pfänner, innerhalb eines Monats — vom Tage der Schenkung oder des anderweitigen Erwerbs an zu rechnen — für so viel Geld, wie das geschenkte oder auf andere Weise angefallene Teil nach dem Lauf der Zeit gelten möchte, gut…
Unsichere Lesungen
- die alte recht — Artikel undeutlich; auch 'das alte recht' lesbar
- zurechenn — = 'zu rechnen'; Anfangsbuchstabe z nicht ganz sicher
S. 127
Bl. 61rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitediglich zu kauffe gebenn, ohnne Innsage, wiederrede, vnnd verdachtt,
… (le)diglich zum Kauf geben, ohne Einspruch, Widerrede und Bedenken.
dermassenn bestettigenn wir, vor vnns vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den vielgedachttenn vnnserm liebenn getreuenn gebuerenn1 den Pfennernn, alle Ihre gebotte, vnnd gewonde2, damit sie Ihre Meisterknechtte, Affterknechte3, oder annder die vff dem Saltzwercke arbeitenn wollenn, habenn zustraffenn, vnnd zuzwingenn,
Dermaßen bestätigen wir, für uns, unsere Erben und Nachkommen, den vielgenannten, unseren lieben getreuen Gebauern, den Pfännern, alle ihre Gebote und Gewohnheiten, mit denen sie ihre Meisterknechte, Afterknechte oder andere, die auf dem Salzwerk arbeiten wollen, zu strafen und zu zwingen haben.
Insonnderheitt das gebott, das die Pfenner einenn Knechtt, der einenn anndernn Boderknecht seines lebenns beraubett, Hundert Jar vnnd einenn tagk,
Insbesondere das Gebot, dass die Pfänner einen Knecht, der einen anderen Bodeknecht seines Lebens beraubt, auf hundert Jahre und einen Tag,
Welcher aber den anndernn gliedts lanng oder nagels tieff verletzte, ein Jar vnnd einenn tagk, vmb guts friedes willenn, aus dem Bodenn, aus der Stadt Allenndorff vnnd Irer feldtmarcke verweisenn mögenn,
wer aber den anderen gliedlang oder nageltief verletzt, auf ein Jahr und einen Tag, um des guten Friedens willen aus dem Boden (Siedehaus), aus der Stadt Allendorf und ihrer Feldmark verweisen dürfen.
Soll auch in den Bodenn ane der Pfenner willenn, niemannds wohnenn, er sey dann Ihne4 vnnd annders niemanndts eidthafftigk,
Auch soll in den Boden (Siedehäusern) ohne den Willen der Pfänner niemand wohnen, es sei denn, er sei ihnen und sonst niemandem durch Eid verpflichtet.
damit sollenn alle andere Ihre gebott vnnd verbott bestettiget sein, mit macht derselbenn, aus redtlichenn vhrsachennLäuft auf der nächsten Seite weiter
Damit sollen alle ihre anderen Gebote und Verbote bestätigt sein, mit der Macht, dieselben aus redlichen Ursachen …
Unsichere Lesungen
- gebuerenn — Lesung des Worts nach 'getreuenn' nicht ganz sicher; wohl 'Gebauern' (Mitglieder der Gemeinde)
- gewonde — wohl 'Gewohnheiten'; Wortform unsicher
- Affterknechte — langer Zierstrich durch das Wort (wie bei Meisterknechtte); keine Streichung angenommen
- Ihne — Lesung unsicher, evtl. 'Ihnen'
S. 128
Bl. 61vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
vnnd das sie anderst In Ihrem Bodenn vnnd Saltzwercke mögenn bestellenn, alle Regirung mit nahmenn1 Schösser vnd der kirchenn zum Bodenn, vormundenn, doch des Pfarhernn daselbst gerechtigkeit vnschedtlich, oder was desgleichenn were, nichts ausgeschiedenn, setzenn vnnd enndtsetzenn,
Und dass sie im Übrigen in ihrem Boden und Salzwerk alles bestellen dürfen: die ganze Verwaltung — namentlich den Schösser und die Vormünder der Kirche zum Boden, doch unbeschadet der Gerechtsame des Pfarrers daselbst, oder was dergleichen wäre, nichts ausgenommen — einsetzen und absetzen,
auch der kauff des Saltzes, vf vnnd abzuschlagenn, das wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Inen nicht sollenn oder wollenn, wiedersagenn, oder verhindernn in keine weise,
auch den Kaufpreis des Salzes erhöhen und senken; dem sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, in keiner Weise widersprechen oder es verhindern.
In solcher massenn sollenn bestettiget vnnd bekrefftiget sein, alle Ire anndere herkommenn, rechtte, gnade, freyheite vnnd gewonde,
In gleicher Weise sollen bestätigt und bekräftigt sein alle ihre anderen Herkommen, Rechte, Gnaden, Freiheiten und Gewohnheiten,
wie sie vonn vnnd bey dem Furstenthumb zu Hessenn, vnnserm Vorfahrenn, in den vergenanttenn Irem Erbe vnnd Saltzwercke, auch in Erbzinsenn, habenn, hausenn2, gemeinenn, Geholtzenn, Strassenn, auf wassernn oder wegenn gehabt habenn, sie habenns brieffe oder nicht,
wie sie sie von dem und bei dem Fürstentum Hessen, unseren Vorfahren, in ihrem vorgenannten Erbe und Salzwerk, auch an Erbzinsen, Habe, Häusern, gemeinen Gehölzen, Straßen, auf Gewässern oder Wegen gehabt haben — ob sie Urkunden darüber besitzen oder nicht.
darbey, dann wir vnnser Erbenn vnnd nachkommen sollenn vnnd wollenn sie, ohnne allenn vnnderscheidtLäuft auf der nächsten Seite weiter
Dabei sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie ohne allen Unterschied …
Unsichere Lesungen
- mit nahmenn — Lesung 'mit nahmenn' (= namentlich) nicht ganz sicher
- hausenn — evtl. 'heusernn'; Wortmitte undeutlich