Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 127

Die Privilegien der Pfänner · S. 127 · Bl. 61r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 127

Bl. 61rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitediglich zu kauffe gebenn, ohnne Innsage, wiederrede, vnnd verdachtt,

… (le)diglich zum Kauf geben, ohne Einspruch, Widerrede und Bedenken.

2

dermassenn bestettigenn wir, vor vnns vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den vielgedachttenn vnnserm liebenn getreuenn gebuerenn1 den Pfennernn, alle Ihre gebotte, vnnd gewonde2, damit sie Ihre Meisterknechtte, Affterknechte3, oder annder die vff dem Saltzwercke arbeitenn wollenn, habenn zustraffenn, vnnd zuzwingenn,

Dermaßen bestätigen wir, für uns, unsere Erben und Nachkommen, den vielgenannten, unseren lieben getreuen Gebauern, den Pfännern, alle ihre Gebote und Gewohnheiten, mit denen sie ihre Meisterknechte, Afterknechte oder andere, die auf dem Salzwerk arbeiten wollen, zu strafen und zu zwingen haben.

3

Insonnderheitt das gebott, das die Pfenner einenn Knechtt, der einenn anndernn Boderknecht seines lebenns beraubett, Hundert Jar vnnd einenn tagk,

Insbesondere das Gebot, dass die Pfänner einen Knecht, der einen anderen Bodeknecht seines Lebens beraubt, auf hundert Jahre und einen Tag,

4

Welcher aber den anndernn gliedts lanng oder nagels tieff verletzte, ein Jar vnnd einenn tagk, vmb guts friedes willenn, aus dem Bodenn, aus der Stadt Allenndorff vnnd Irer feldtmarcke verweisenn mögenn,

wer aber den anderen gliedlang oder nageltief verletzt, auf ein Jahr und einen Tag, um des guten Friedens willen aus dem Boden (Siedehaus), aus der Stadt Allendorf und ihrer Feldmark verweisen dürfen.

5

Soll auch in den Bodenn ane der Pfenner willenn, niemannds wohnenn, er sey dann Ihne4 vnnd annders niemanndts eidthafftigk,

Auch soll in den Boden (Siedehäusern) ohne den Willen der Pfänner niemand wohnen, es sei denn, er sei ihnen und sonst niemandem durch Eid verpflichtet.

6

damit sollenn alle andere Ihre gebott vnnd verbott bestettiget sein, mit macht derselbenn, aus redtlichenn vhrsachennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Damit sollen alle ihre anderen Gebote und Verbote bestätigt sein, mit der Macht, dieselben aus redlichen Ursachen …

Unsichere Lesungen

  1. gebuerenn — Lesung des Worts nach 'getreuenn' nicht ganz sicher; wohl 'Gebauern' (Mitglieder der Gemeinde)
  2. gewonde — wohl 'Gewohnheiten'; Wortform unsicher
  3. Affterknechte — langer Zierstrich durch das Wort (wie bei Meisterknechtte); keine Streichung angenommen
  4. Ihne — Lesung unsicher, evtl. 'Ihnen'

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.