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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 127–136

Die Privilegien der Pfänner · S. 127–136 · Bl. 61r–65v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 127

Bl. 61rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitediglich zu kauffe gebenn, ohnne Innsage, wiederrede, vnnd verdachtt,

… (le)diglich zum Kauf geben, ohne Einspruch, Widerrede und Bedenken.

2

dermassenn bestettigenn wir, vor vnns vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den vielgedachttenn vnnserm liebenn getreuenn gebuerenn1 den Pfennernn, alle Ihre gebotte, vnnd gewonde2, damit sie Ihre Meisterknechtte, Affterknechte3, oder annder die vff dem Saltzwercke arbeitenn wollenn, habenn zustraffenn, vnnd zuzwingenn,

Dermaßen bestätigen wir, für uns, unsere Erben und Nachkommen, den vielgenannten, unseren lieben getreuen Gebauern, den Pfännern, alle ihre Gebote und Gewohnheiten, mit denen sie ihre Meisterknechte, Afterknechte oder andere, die auf dem Salzwerk arbeiten wollen, zu strafen und zu zwingen haben.

3

Insonnderheitt das gebott, das die Pfenner einenn Knechtt, der einenn anndernn Boderknecht seines lebenns beraubett, Hundert Jar vnnd einenn tagk,

Insbesondere das Gebot, dass die Pfänner einen Knecht, der einen anderen Bodeknecht seines Lebens beraubt, auf hundert Jahre und einen Tag,

4

Welcher aber den anndernn gliedts lanng oder nagels tieff verletzte, ein Jar vnnd einenn tagk, vmb guts friedes willenn, aus dem Bodenn, aus der Stadt Allenndorff vnnd Irer feldtmarcke verweisenn mögenn,

wer aber den anderen gliedlang oder nageltief verletzt, auf ein Jahr und einen Tag, um des guten Friedens willen aus dem Boden (Siedehaus), aus der Stadt Allendorf und ihrer Feldmark verweisen dürfen.

5

Soll auch in den Bodenn ane der Pfenner willenn, niemannds wohnenn, er sey dann Ihne4 vnnd annders niemanndts eidthafftigk,

Auch soll in den Boden (Siedehäusern) ohne den Willen der Pfänner niemand wohnen, es sei denn, er sei ihnen und sonst niemandem durch Eid verpflichtet.

6

damit sollenn alle andere Ihre gebott vnnd verbott bestettiget sein, mit macht derselbenn, aus redtlichenn vhrsachennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Damit sollen alle ihre anderen Gebote und Verbote bestätigt sein, mit der Macht, dieselben aus redlichen Ursachen …

Unsichere Lesungen

  1. gebuerenn — Lesung des Worts nach 'getreuenn' nicht ganz sicher; wohl 'Gebauern' (Mitglieder der Gemeinde)
  2. gewonde — wohl 'Gewohnheiten'; Wortform unsicher
  3. Affterknechte — langer Zierstrich durch das Wort (wie bei Meisterknechtte); keine Streichung angenommen
  4. Ihne — Lesung unsicher, evtl. 'Ihnen'

S. 128

Bl. 61vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemehr oder weniger zumachenn,

… mehr oder weniger zu machen.

2

vnnd das sie anderst In Ihrem Bodenn vnnd Saltzwercke mögenn bestellenn, alle Regirung mit nahmenn1 Schösser vnd der kirchenn zum Bodenn, vormundenn, doch des Pfarhernn daselbst gerechtigkeit vnschedtlich, oder was desgleichenn were, nichts ausgeschiedenn, setzenn vnnd enndtsetzenn,

Und dass sie im Übrigen in ihrem Boden und Salzwerk alles bestellen dürfen: die ganze Verwaltung — namentlich den Schösser und die Vormünder der Kirche zum Boden, doch unbeschadet der Gerechtsame des Pfarrers daselbst, oder was dergleichen wäre, nichts ausgenommen — einsetzen und absetzen,

3

auch der kauff des Saltzes, vf vnnd abzuschlagenn, das wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Inen nicht sollenn oder wollenn, wiedersagenn, oder verhindernn in keine weise,

auch den Kaufpreis des Salzes erhöhen und senken; dem sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, in keiner Weise widersprechen oder es verhindern.

4

In solcher massenn sollenn bestettiget vnnd bekrefftiget sein, alle Ire anndere herkommenn, rechtte, gnade, freyheite vnnd gewonde,

In gleicher Weise sollen bestätigt und bekräftigt sein alle ihre anderen Herkommen, Rechte, Gnaden, Freiheiten und Gewohnheiten,

5

wie sie vonn vnnd bey dem Furstenthumb zu Hessenn, vnnserm Vorfahrenn, in den vergenanttenn Irem Erbe vnnd Saltzwercke, auch in Erbzinsenn, habenn, hausenn2, gemeinenn, Geholtzenn, Strassenn, auf wassernn oder wegenn gehabt habenn, sie habenns brieffe oder nicht,

wie sie sie von dem und bei dem Fürstentum Hessen, unseren Vorfahren, in ihrem vorgenannten Erbe und Salzwerk, auch an Erbzinsen, Habe, Häusern, gemeinen Gehölzen, Straßen, auf Gewässern oder Wegen gehabt haben — ob sie Urkunden darüber besitzen oder nicht.

6

darbey, dann wir vnnser Erbenn vnnd nachkommen sollenn vnnd wollenn sie, ohnne allenn vnnderscheidtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Dabei sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie ohne allen Unterschied …

Unsichere Lesungen

  1. mit nahmenn — Lesung 'mit nahmenn' (= namentlich) nicht ganz sicher
  2. hausenn — evtl. 'heusernn'; Wortmitte undeutlich

S. 129

Bl. 62rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevertheydingenn, vnnd behalttenn wollenn,

… verteidigen und erhalten.

2

auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, vnns in den genanttenn Bodenn, vnnd Saltzwercke keiner gerechttigkeitt anmassenn, oder vnnderziehenn,

Auch wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden und dem Salzwerk keinerlei Gerechtsame anmaßen oder an uns ziehen,

3

ausgescheidenn die Vbrigkeit des gerichtts vber Hals, handt1, schuldt, vnd schadenn, welche Vbrigkeitt wir vnns, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn vorbehaltenn,

ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden, welche Obrigkeit wir uns, unseren Erben und Nachkommen vorbehalten.

4

doch so mögenn darnebenn vnnser liebenn Getreuenn, Gebaurenn genanndt Pfenner, Ire schulde die sie itzt habenn, oder auch Ires Saltzwerckes vnnd verkaufftenn Saltzes halber hinfurtters habenn wurdenn,

Doch dürfen daneben unsere lieben Getreuen, die Gebauern, genannt Pfänner, ihre Schulden (Forderungen), die sie jetzt haben oder die sie wegen ihres Salzwerks und verkauften Salzes künftig haben werden,

5

vonn Irenn Saltzknechtenn, Kernernn, oder anndernn Saltzfuhrernn, nach Innhalt Ihrer gebotte, vnnd gewonde2 ermanenn vnnd erfordernn, also auch von altters herkommen ist,

von ihren Salzknechten, Kärrnern oder anderen Salzführern nach Inhalt ihrer Gebote und Gewohnheiten anmahnen und einfordern, wie es auch von alters herkommen ist.

6

auch ausgescheidenn die gerechttigkeitt vnnsers Zolles, den wir vnnser Erbenn vnnd nachkommen, nicht ersteigernn, oder erhöhenn sollenn, oder wollen, Sonnder in den Wirdenn, also vonn altters herbracht ist, hebenn vnnd bleibenn lassenn.

Ausgenommen ist auch die Gerechtsame unseres Zolls, den wir, unsere Erben und Nachkommen, nicht steigern oder erhöhen sollen oder wollen, sondern in dem Wert, wie er von alters hergebracht ist, erheben und belassen wollen.

7

DargegenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Dagegen …

Unsichere Lesungen

  1. handt — Lesung 'handt' (Formel 'Hals und Hand'); Schreibung mit Zierstrich, evtl. 'haundt'
  2. gewonde — wie zuvor: wohl 'Gewohnheiten'

S. 130

Bl. 62vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesollenn vnnd wollenn vnnser liebenn Getreuen, gebaurenn vom Bodenn, genanndt Pfenner, aus Irem Saltzwercke vnnd Bodenn, vnns, vnnserm Erbenn vnnd nachkommenn,

… sollen und wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und Boden uns, unseren Erben und Nachkommen,

2

alle Jar vf den Sonttag zu Mitfastenn, Wann mann singet in der Heiligenn kirchenn Lætare Jerusalem, gebenn vnd reichen, zweyhundert guldenn,

jedes Jahr am Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche das „Laetare Jerusalem“ singt, zweihundert Gulden geben und reichen,

3

Damit wir, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn mögen thun, vnnd lassenn, gleich vnnsernn anndernn güternn,

womit wir, unsere Erben und Nachkommen, tun und lassen können wie mit unseren anderen Gütern.

4

Doch mit solchem vnnderscheidt, ob geschehe, das solch ehegenannte Saltzwercke des Saltzbrons halber, oder durch Branndt oder fhede, genntzlich oder ein theil verwustet, oder zustörtt wurde, das der almechttige Gott, aus seiner Göttlichenn vorsichtigkeit, verhuetenn wolle,

Doch mit dem Unterschied: Falls es geschähe, dass das vorgenannte Salzwerk wegen des Salzbrunnens oder durch Brand oder Fehde ganz oder zum Teil verwüstet oder zerstört würde — was der allmächtige Gott in seiner göttlichen Vorsehung verhüten wolle —,

5

als dann sollenn vnnd wollenn, vnnser liebenn Getrewenn, Gebaurenn vom Bodenn, genanndt Pfenner, der obgenanntten Summen zweyhundert gulden, nach annzahl der wuste, oder zustörunge bezahlung1, Ohnne geverde,

alsdann sollen und wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, die obgenannte Summe von zweihundert Gulden nach dem Maß der Verwüstung oder Zerstörung bezahlen, ohne Gefährde.

6

Sollenn auch desgleichenn, vnns vnnser ErbennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Desgleichen sollen sie auch uns, unseren Erben …

Unsichere Lesungen

  1. nach annzahl der wuste, oder zustörunge bezahlung — Sinn wohl: Zahlung anteilig nach dem Umfang der Verwuestung; Konstruktion im Original elliptisch

S. 131

Bl. 63rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd nachkommenn, die zwo pfannenn Saltzes alter pflicht, vierzehenn tage vor Sant Joannis tag, zu mittenn Sommer, In vnnser Hoff oder kuchenn, Wo wir die halttenn werdenn, auf vnnser kost furt2 vnd geleite schickenn, Wann sie der vermanet werden,

… und Nachkommen die zwei Pfannen Salz alter Pflicht vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer an unseren Hof oder unsere Küche — wo immer wir sie halten werden — auf unsere Kosten mit Fuhre und Geleit schicken, wenn sie dazu gemahnt werden.

2

vnnd das altte Herrenngeldt, vnnserm Schultheissenn zu Allenndorff gebenn vnnd reichenn, Inmassen als auch vom altters herkommenn ist,

Und sie sollen das alte Herrengeld unserem Schultheißen zu Allendorf geben und reichen, wie es auch von alters herkommen ist.

3

Sollenn auch die vorgenanttenn, vnnser liebenn Getreuen, Gebauren vonn dem Bodenn, genanndt Pfenner, gemeinlich vnd ein Jeglicher vor sich, nach annzahl seines erbtheils der pfannenn, bey den wirden des Geschosses,

Auch sollen die Vorgenannten, unsere lieben Getreuen, die Gebauern von dem Boden, genannt Pfänner, gemeinsam und ein jeder für sich, nach der Zahl seines Erbteils an den Pfannen, bei den Werten des Geschosses,

4

Nemblich vonn der pfannenn funff [?] Marck1, Allenndorffischer wehre, also auch vom altters herkommenn ist, ewiglichenn bleibenn,

nämlich von der Pfanne fünf [?] Mark Allendorfer Währung, wie es auch von alters herkommen ist, auf ewig bleiben.

5

Das diese vorgeschriebene stücke vnnd artickell dieser vnnser verschreibung der wir selbst, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, auch niemanndt vonn vnnser wegenn,

Dass diese vorgeschriebenen Stücke und Artikel dieser unserer Verschreibung weder wir selbst, noch unsere Erben und Nachkommen, noch jemand von unseretwegen

6

annders dann sie am Irem schrifftlichenn sinn Innhalt, auslegenn, oder glosiren solle, soll alle3, vnnd vnuerbruchlich gehalten werde,

anders als nach ihrem schriftlichen Sinn und Inhalt auslegen oder glossieren soll; alles soll fest und unverbrüchlich gehalten werden.

7

Des gebenn wir Wilhelm der mittler LanndtgraueLäuft auf der nächsten Seite weiter

Dessen zu Urkund geben wir, Wilhelm der Mittlere, Landgraf …

Unsichere Lesungen

  1. funff [?] Marck — Zwischen 'funff' und 'Marck' ein Abkürzungszeichen (evtl. '½', also fünfeinhalb Mark, oder Währungs-/Gewichtskürzel); auch vergrößert nicht sicher aufzulösen
  2. kost furt — wohl 'auf unsere Kosten, Fuhre und Geleit'; 'furt' = Fuhr(e)
  3. soll alle — elliptische Konstruktion; evtl. 'stet, alle vnnd vnuerbruchlich'

S. 132

Bl. 63vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevorgenanndt, vor vnns vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn diesenn brieff,

… vorgenannt, für uns, unsere Erben und Nachkommen, diesen Brief,

2

mit vnnserm Furstlichenn vnnd anndernn vnnserm heimlichenn Räthen vnnd lieben getrewenn, Rauen vom Herden1 amptmann zu Sonnttra, vnnd zu Reichennbach, vnnd Cunrads von Waldennstein2 am hanngenden Siegellenn, vonn vnserm sonnderlichenn geheisse, versiegelt,

versiegelt mit unserem fürstlichen und weiteren anhängenden Siegeln — denen unseres geheimen Rats und lieben Getreuen Rau von Herda, Amtmann zu Sontra und zu Reichenbach, und Konrads von Wallenstein — auf unser besonderes Geheiß.

3

Das wir Raue vnnd Cunradt Itzo genanndt vnns vnnd vnsern erbenn ohne schadenn, so aus vnnsers vorgedachten gnedigenn liebenn Herrnn beuehl gethann, zu kundtschafft bekennenn,

Dass wir, Rau und Konrad, soeben genannt, dies — uns und unseren Erben ohne Schaden — auf Befehl unseres vorgenannten gnädigen lieben Herrn getan haben, bekennen wir zur Kundschaft.

4

Geschehenn zu Spanngennbergk, Im Jar als mann, nach Christi vnnsers liebenn Herrnn geburt tage gezehlet hatt, Vierzehenn hundert achzigk vnnd siebenn Jar,

Geschehen zu Spangenberg, im Jahr, als man nach der Geburt Christi, unseres lieben Herrn, 1487 zählte.

5

17.

17. (Urkunde Nr. 17)

6

Von Gottes gnadenn Wir Wilhelm der mittler Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegenhain vnnd zu Nidda, Bekennenn offenntlich in diesem brieffe, vor vnns vnnser Erbenn, do als Burger3Läuft auf der nächsten Seite weiter

Von Gottes Gnaden bekennen wir, Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und zu Nidda, öffentlich in diesem Brief, für uns und unsere Erben, die als Bürger(?) …

Unsichere Lesungen

  1. Rauen vom Herden — Name so geschrieben; Modernisierung 'Rau von Herda' nicht ganz sicher
  2. Waldennstein — wohl das hessische Geschlecht von Wallenstein (Waldenstein)
  3. do als Burger — Lesung des Zeilenendes unsicher; Satz läuft auf der Folgeseite weiter (evtl. 'Buergen')

S. 133

Bl. 64rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemeister Rath, vnnd burger gemeinlich, vnnser Stadt Allenndorff, vnnser liebenn Getrewenn, vnns vnnd vnnsern erbenn, als Irem rechttenn naturlichenn Erbherrenn, eine rechte Erbhuldung gethann haben,

…meister, Rat und Bürger insgesamt unserer Stadt Allendorf, unsere lieben Getreuen, uns und unseren Erben als ihrem rechten natürlichen Erbherrn eine rechte Erbhuldigung getan haben,

2

das wir nun itzundt die gedachtenn Burgermeister, Räthe, vnnd vnnser burger gemeinlich daselbst zu Allenndorff, vnnd das Saltzwerck zu den Sodenn, wollenn lassenn bleibenn vnnd behalttenn, bey allen freyheitenn, gewonheitenn vnnd gerechttigkeitenn,

sodass wir nun jetzt die genannten Bürgermeister, Räte und unsere Bürger insgesamt daselbst zu Allendorf sowie das Salzwerk zu den Soden bei allen Freiheiten, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten bleiben lassen und erhalten wollen,

3

alse sie bey der Herschafft zu Hessenn, vonn alters here, auch vonn vnnserm liebenn Herrenn, vnnd Vatter seligenn, vnnd vnns selbstet1[?] gehapt, vnnd verbrieffet sein.

wie sie diese bei der Herrschaft zu Hessen von alters her, auch von unserem lieben Herrn und Vater seligen und von uns selbst gehabt haben und wie sie ihnen verbrieft sind.

4

Besonndernn bestettigenn wir den Pfennern zu den Sodenn, mit diesem Jegennwerttigenn briefe, alle Ire alte rechtte, das sie heissenn Gebaurschafft, die wir Ihnenn auch halttenn wollenn,

Besonders bestätigen wir den Pfännern zu den Soden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie Gebauerschaft nennen und die wir ihnen auch halten wollen,

5

Inn aller massenn als vnnser Elttern seligenn, vnnd vnser brieue das anweisenn, vnnd sie darane nicht verkurtzenn2[?], ohnne alle geuerde vnnd argelist.

in aller Weise, wie es unsere Eltern seligen und unsere Briefe ausweisen, und wir wollen sie darin nicht verkürzen, ohne alle Gefährde und Arglist.

6

Des zu vrkunde, habenn wir Wilhelm Lanndtgraue vorge=3Läuft auf der nächsten Seite weiter

Zu Urkund dessen haben wir, Wilhelm, Landgraf, der vorge…

Unsichere Lesungen

  1. selbstet — Wortende mit Zierstrich, wohl 'selbst'
  2. verkurtzenn — Endung mit Kuerzungsschleife, Lesung der Endung unsicher
  3. vorge= — Wort am Zeilen- und Seitenende getrennt, Fortsetzung auf Folgeseite

S. 134

Bl. 64vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenanndt, vnnser Furstlich Sigill, ann diesenn brieff vestiglich thun hanngenn,

…nannt, unser fürstliches Siegel fest an diesen Brief hängen lassen.

2

Gebenn in der gedachtenn vnnser Stadt Allenndorff, in dem Jar als man zalte nach Christi, vnnsers liebenn Herrnn geburt, 1488 am tage des Heiligenn Pauli Conuersionis.

Gegeben in unserer genannten Stadt Allendorf, im Jahr, als man nach der Geburt Christi, unseres lieben Herrn, 1488 zählte, am Tag der Bekehrung des heiligen Paulus (25. Januar).

3

18.

18. [Urkunde Nr. 18]

4

Wir Landthoffmeister vnnd ander Regentenn des Furstennthumbs zu Hessenn, Bekunndt1[?] vnnd bekennenn offenntlich,

Wir, Landhofmeister und andere Regenten des Fürstentums zu Hessen, bekunden und bekennen öffentlich:

5

als die Ersamen vnnsere gute Gönner, Burgermeister Räthe, Burger, vnnd gantze Gemeine der Stadt Allenndorff an der Werra, vnns ann stadt2 des durchleuchtigenn, Hochgebornen Furstenn vnnd Herrnn Lanndtgraue Philipsenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnbogen etc.

Als die ehrsamen, unsere guten Gönner, Bürgermeister, Räte, Bürger und die ganze Gemeinde der Stadt Allendorf an der Werra uns — anstatt des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Landgraf Philipps zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc.,

6

vnnd den geschicktenn der durchleuchtigsten, durchleuchtigenn, Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Friderichs, des Heiligenn Römischenn Reichs Ertzmar=3Läuft auf der nächsten Seite weiter

und der Abgesandten der durchlauchtigsten, durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herren, Herrn Friedrichs, des Heiligen Römischen Reiches Erzmar…

Unsichere Lesungen

  1. Bekunndt — Anfangsbuchstabe mit Zierschlinge, möglicherweise 'Vrkundt' (Formel 'Urkunden vnd bekennen')
  2. ann stadt — möglicherweise 'ann stadts'
  3. Ertzmar= — am Seitenende getrennt, Fortsetzung (wohl 'schalcks') auf Folgeseite

S. 135

Bl. 65rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteschalcks Churfurstenn, Herrnn Johannsenn, Hern Georgenn, vnnd Herrnn Heinrichs, Kaiserlicher Maiestat, vnnd desselbigenn Reichs Erblicher Gubernator in Frieschlanndt, gebrueder vnnd Vetternn, alle Herzogenn zu Sachssenn, Lanndtgrauenn in Duringenn, vnd Marggrauenn zu Meissenn,

…schalls und Kurfürsten, sowie Herrn Johanns, Herrn Georgs und Herrn Heinrichs — Kaiserlicher Majestät und desselben Reiches erblicher Gubernator in Friesland —, Brüder und Vettern, alle Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen,

2

vonn wegenn derselbigenn, Irer gnedigstenn vnnd gnedigenn Herrnn, In Vormundtschafft des gedachtenn Lanndtgraff Philipsenn, vor sich, Ire nachkommenn, vnnd Erbenn eine rechtte Erbhuldung gethan,

von wegen derselben, ihrer gnädigsten und gnädigen Herren, in Vormundschaft des genannten Landgrafen Philipp, für sich, ihre Nachkommen und Erben eine rechte Erbhuldigung getan haben:

3

demselbenn Lanndtgrauenn Philipsen, als Irem rechten naturlichenn Lanndtsfurstenn, vnnd Erbherrenn, auch seiner gnadenn Leiblehenns Erbenn, vnnd in gebrech1 derselbigenn Lanndtgraue Wilhelm vnnd seinenn leibes lehenns Erbenn, vnnd ob der keiner mehr were,

nämlich demselben Landgrafen Philipp als ihrem rechten natürlichen Landesfürsten und Erbherrn, auch Seiner Gnaden Leiblehnserben, und in Ermangelung derselben Landgraf Wilhelm und seinen Leiblehnserben, und falls von diesen keiner mehr wäre,

4

als dann vnnd nicht ehr den obgedachtenn vnnsernn gnedigstenn vnnd gnedigenn Herrenn vonn Sachssenn, vnd Irenn Leibes lehenns Erbenn, getrew, holdt, gehorsam vnnd gewerttig zu sein,

alsdann und nicht eher den obgenannten, unseren gnädigsten und gnädigen Herren von Sachsen und ihren Leiblehnserben treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein,

5

Irenn schadenn zu warnenn, bestes zu werbenn, vnnd alles das zuthun, das getrewenn vnnd frommenn vnderthanenn, zustehet vnnd gebüret.

ihren Schaden abzuwenden, ihr Bestes zu befördern und alles das zu tun, was treuen und frommen Untertanen zusteht und gebührt.

6

Das wir demnach2 ann stadtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Dass wir demnach anstatt…

Unsichere Lesungen

  1. in gebrech — Wortende mit Zierstrich, moeglicherweise 'in gebrechenn' (= in Ermangelung)
  2. demnach — eng geschrieben, Lesung aus 'dermach'/'demnach' erschlossen

S. 136

Bl. 65vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedes mehrgedachtenn, vnnsers gnedigenn Jungenn Hern, derselbigenn Burgermeisternn, Rethenn, Burgernn, vnnd gantze gemeine, zugesaget vnnd versprochenn habenn,

…des mehrfach genannten, unseres gnädigen jungen Herrn, denselben Bürgermeistern, Räten, Bürgern und der ganzen Gemeinde zugesagt und versprochen haben,

2

Sagenn zu vnnd versprechenn Inenn auch also Inn vnnd mit krafft dieses brieffs, vor seine gnade, vnnd derselbigenn seine gnade Erbenn, auch vnd[?] alle vnnser nachkommenn, ann dem Regiment,

sagen ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes ebenso zu und versprechen — für Seine Gnaden und derselben Seiner Gnaden Erben, auch für alle unsere Nachfolger im Regiment —,

3

sie Ire nachkommenn vnnd erbenn, auch das Saltzwerck zun Sodenn, bey allenn freyheitenn, gnadenn, gewonheite2, vnnd gerechtigkeit, wie sie die vonn altters her, bey der Herschafft zu Hessenn,

sie, ihre Nachkommen und Erben, auch das Salzwerk zu den Soden, bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten zu belassen, wie sie diese von alters her bei der Herrschaft zu Hessen

4

vnnd sonnderlich dem durchleuchtigenn Hochgebornnen furstenn vnnd Hern, Herrnn Wilhelm dem elttern, vnnd weylanndt Herrnn Wilhelm dem mitler löblicher gedechtnus gebrueder Lanndtgrauenn zu Hessenn, bis hero gehapt vnnd herbracht habenn,

und besonders bei dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm dem Älteren, und weiland Herrn Wilhelm dem Mittleren löblichen Gedächtnisses, Gebrüdern, Landgrafen zu Hessen, bisher gehabt und hergebracht haben,

5

nach antweisung der brieue, darueber vffgerichttet, bleibenn zu lassenn vnnd zu hanndthabenn,

nach Ausweis der darüber ausgestellten Briefe, dabei bleiben zu lassen und sie darin zu schützen.

6

Darnebenn so bestettigen wir auch den Pfennernn zun Sodenn, mit diesem Jegenwertigenn brieue, in nahmenn wie obgemeltt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Daneben bestätigen wir auch den Pfännern zu den Soden mit diesem gegenwärtigen Brief, im Namen wie oben erwähnt, …

Unsichere Lesungen

  1. auch vnd alle — so geschrieben; dem Sinn nach wohl 'auch vor alle' (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. gewonheite — Endung verschliffen, möglicherweise 'gewonheitenn'

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