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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 128

Die Privilegien der Pfänner · S. 128 · Bl. 61v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 128

Bl. 61vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemehr oder weniger zumachenn,

… mehr oder weniger zu machen.

2

vnnd das sie anderst In Ihrem Bodenn vnnd Saltzwercke mögenn bestellenn, alle Regirung mit nahmenn1 Schösser vnd der kirchenn zum Bodenn, vormundenn, doch des Pfarhernn daselbst gerechtigkeit vnschedtlich, oder was desgleichenn were, nichts ausgeschiedenn, setzenn vnnd enndtsetzenn,

Und dass sie im Übrigen in ihrem Boden und Salzwerk alles bestellen dürfen: die ganze Verwaltung — namentlich den Schösser und die Vormünder der Kirche zum Boden, doch unbeschadet der Gerechtsame des Pfarrers daselbst, oder was dergleichen wäre, nichts ausgenommen — einsetzen und absetzen,

3

auch der kauff des Saltzes, vf vnnd abzuschlagenn, das wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Inen nicht sollenn oder wollenn, wiedersagenn, oder verhindernn in keine weise,

auch den Kaufpreis des Salzes erhöhen und senken; dem sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, in keiner Weise widersprechen oder es verhindern.

4

In solcher massenn sollenn bestettiget vnnd bekrefftiget sein, alle Ire anndere herkommenn, rechtte, gnade, freyheite vnnd gewonde,

In gleicher Weise sollen bestätigt und bekräftigt sein alle ihre anderen Herkommen, Rechte, Gnaden, Freiheiten und Gewohnheiten,

5

wie sie vonn vnnd bey dem Furstenthumb zu Hessenn, vnnserm Vorfahrenn, in den vergenanttenn Irem Erbe vnnd Saltzwercke, auch in Erbzinsenn, habenn, hausenn2, gemeinenn, Geholtzenn, Strassenn, auf wassernn oder wegenn gehabt habenn, sie habenns brieffe oder nicht,

wie sie sie von dem und bei dem Fürstentum Hessen, unseren Vorfahren, in ihrem vorgenannten Erbe und Salzwerk, auch an Erbzinsen, Habe, Häusern, gemeinen Gehölzen, Straßen, auf Gewässern oder Wegen gehabt haben — ob sie Urkunden darüber besitzen oder nicht.

6

darbey, dann wir vnnser Erbenn vnnd nachkommen sollenn vnnd wollenn sie, ohnne allenn vnnderscheidtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Dabei sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie ohne allen Unterschied …

Unsichere Lesungen

  1. mit nahmenn — Lesung 'mit nahmenn' (= namentlich) nicht ganz sicher
  2. hausenn — evtl. 'heusernn'; Wortmitte undeutlich

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