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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 135–144

Die Privilegien der Pfänner · S. 135–144 · Bl. 65r–69v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 135

Bl. 65rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteschalcks Churfurstenn, Herrnn Johannsenn, Hern Georgenn, vnnd Herrnn Heinrichs, Kaiserlicher Maiestat, vnnd desselbigenn Reichs Erblicher Gubernator in Frieschlanndt, gebrueder vnnd Vetternn, alle Herzogenn zu Sachssenn, Lanndtgrauenn in Duringenn, vnd Marggrauenn zu Meissenn,

…schalls und Kurfürsten, sowie Herrn Johanns, Herrn Georgs und Herrn Heinrichs — Kaiserlicher Majestät und desselben Reiches erblicher Gubernator in Friesland —, Brüder und Vettern, alle Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen,

2

vonn wegenn derselbigenn, Irer gnedigstenn vnnd gnedigenn Herrnn, In Vormundtschafft des gedachtenn Lanndtgraff Philipsenn, vor sich, Ire nachkommenn, vnnd Erbenn eine rechtte Erbhuldung gethan,

von wegen derselben, ihrer gnädigsten und gnädigen Herren, in Vormundschaft des genannten Landgrafen Philipp, für sich, ihre Nachkommen und Erben eine rechte Erbhuldigung getan haben:

3

demselbenn Lanndtgrauenn Philipsen, als Irem rechten naturlichenn Lanndtsfurstenn, vnnd Erbherrenn, auch seiner gnadenn Leiblehenns Erbenn, vnnd in gebrech1 derselbigenn Lanndtgraue Wilhelm vnnd seinenn leibes lehenns Erbenn, vnnd ob der keiner mehr were,

nämlich demselben Landgrafen Philipp als ihrem rechten natürlichen Landesfürsten und Erbherrn, auch Seiner Gnaden Leiblehnserben, und in Ermangelung derselben Landgraf Wilhelm und seinen Leiblehnserben, und falls von diesen keiner mehr wäre,

4

als dann vnnd nicht ehr den obgedachtenn vnnsernn gnedigstenn vnnd gnedigenn Herrenn vonn Sachssenn, vnd Irenn Leibes lehenns Erbenn, getrew, holdt, gehorsam vnnd gewerttig zu sein,

alsdann und nicht eher den obgenannten, unseren gnädigsten und gnädigen Herren von Sachsen und ihren Leiblehnserben treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein,

5

Irenn schadenn zu warnenn, bestes zu werbenn, vnnd alles das zuthun, das getrewenn vnnd frommenn vnderthanenn, zustehet vnnd gebüret.

ihren Schaden abzuwenden, ihr Bestes zu befördern und alles das zu tun, was treuen und frommen Untertanen zusteht und gebührt.

6

Das wir demnach2 ann stadtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Dass wir demnach anstatt…

Unsichere Lesungen

  1. in gebrech — Wortende mit Zierstrich, moeglicherweise 'in gebrechenn' (= in Ermangelung)
  2. demnach — eng geschrieben, Lesung aus 'dermach'/'demnach' erschlossen

S. 136

Bl. 65vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedes mehrgedachtenn, vnnsers gnedigenn Jungenn Hern, derselbigenn Burgermeisternn, Rethenn, Burgernn, vnnd gantze gemeine, zugesaget vnnd versprochenn habenn,

…des mehrfach genannten, unseres gnädigen jungen Herrn, denselben Bürgermeistern, Räten, Bürgern und der ganzen Gemeinde zugesagt und versprochen haben,

2

Sagenn zu vnnd versprechenn Inenn auch also Inn vnnd mit krafft dieses brieffs, vor seine gnade, vnnd derselbigenn seine gnade Erbenn, auch vnd[?] alle vnnser nachkommenn, ann dem Regiment,

sagen ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes ebenso zu und versprechen — für Seine Gnaden und derselben Seiner Gnaden Erben, auch für alle unsere Nachfolger im Regiment —,

3

sie Ire nachkommenn vnnd erbenn, auch das Saltzwerck zun Sodenn, bey allenn freyheitenn, gnadenn, gewonheite2, vnnd gerechtigkeit, wie sie die vonn altters her, bey der Herschafft zu Hessenn,

sie, ihre Nachkommen und Erben, auch das Salzwerk zu den Soden, bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten zu belassen, wie sie diese von alters her bei der Herrschaft zu Hessen

4

vnnd sonnderlich dem durchleuchtigenn Hochgebornnen furstenn vnnd Hern, Herrnn Wilhelm dem elttern, vnnd weylanndt Herrnn Wilhelm dem mitler löblicher gedechtnus gebrueder Lanndtgrauenn zu Hessenn, bis hero gehapt vnnd herbracht habenn,

und besonders bei dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm dem Älteren, und weiland Herrn Wilhelm dem Mittleren löblichen Gedächtnisses, Gebrüdern, Landgrafen zu Hessen, bisher gehabt und hergebracht haben,

5

nach antweisung der brieue, darueber vffgerichttet, bleibenn zu lassenn vnnd zu hanndthabenn,

nach Ausweis der darüber ausgestellten Briefe, dabei bleiben zu lassen und sie darin zu schützen.

6

Darnebenn so bestettigen wir auch den Pfennernn zun Sodenn, mit diesem Jegenwertigenn brieue, in nahmenn wie obgemeltt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Daneben bestätigen wir auch den Pfännern zu den Soden mit diesem gegenwärtigen Brief, im Namen wie oben erwähnt, …

Unsichere Lesungen

  1. auch vnd alle — so geschrieben; dem Sinn nach wohl 'auch vor alle' (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. gewonheite — Endung verschliffen, möglicherweise 'gewonheitenn'

S. 137

Bl. 66rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitealle Ire altte rechte, das sie vom altters gehapt han1, das mann heisset gebaurschafft, die wir Inenn auch halttenn wollenn,

…alle ihre alten Rechte, die sie von alters her gehabt haben und die man Gebauerschaft nennt, die wir ihnen auch halten wollen,

2

Inn allermassenn, alse der vorgenanttenn gebrueder vnnd Irer vor elttern, brieue das anweisenn, sie auch daranne nicht zuuerkurzen, alles ohne geuerde vnnd argelist.

in aller Weise, wie es die Briefe der vorgenannten Gebrüder und ihrer Voreltern ausweisen, und sie auch darin nicht zu verkürzen, alles ohne Gefährde und Arglist.

3

Des zu vrkunde ist dieser brieff mit vnnsers Regiments annhanngende Ingesiegell verferttiget vbergebenn wordenn, zu Cassell, Donnerstage2 nach der Heyligenn dreyer konige tage, Anno Millesimo quingentesimo Vndecimo.

Zu Urkund dessen ist dieser Brief mit dem anhängenden Insiegel unseres Regiments ausgefertigt und übergeben worden, zu Kassel, am Donnerstag nach dem Tag der Heiligen Drei Könige, im Jahr 1511 (9. Januar 1511).

4

19.

19. [Urkunde Nr. 19]

5

Vonn Gottes gnadenn Wir Wilhelm der mitler Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegenhain vnnd zu Nidda, Bekennenn offenntlich in diesem briefe, vor vnns vnnser Erbenn vnd Erbnehmenn,

Von Gottes Gnaden wir, Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und zu Nidda, bekennen öffentlich in diesem Brief, für uns, unsere Erben und Erbnehmen:

6

So vnnd nach dem der Hochgebornne furst Herr, Her Ludwig etwann Lanndtgraue zu Hessenn, vnnser lieber HerrLäuft auf der nächsten Seite weiter

Als und nachdem der hochgeborene Fürst und Herr, Herr Ludwig, weiland Landgraf zu Hessen, unser lieber Herr…

Unsichere Lesungen

  1. han — Kurzform am Zeilenende, möglicherweise 'hann'
  2. Donnerstage — Endung verschliffen, möglicherweise 'Donnerstags'

S. 138

Bl. 66vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteEltter Vatter seliger gedechtnus etliche theile ann Saltzpfannenn zun Sodenn vor vnnser Stadt Allenndorff gelegenn, Nemblich zwey achteil,

…und Eltervater seligen Gedächtnisses etliche Teile an Salzpfannen, zu den Soden vor unserer Stadt Allendorf gelegen, [erworben hat], nämlich zwei Achtteile:

2

Eins, von einem, genanndt Churt Were1, gedachtenn vnnsers Eller Vatters, etwan Schultheis daselbst zu Allenndorff, ann schulde seines ampts halbenn erwachsenn,

eines von einem Mann namens Kurt Were, weiland Schultheiß unseres genannten Eltervaters daselbst zu Allendorf, erwachsen aus Schulden wegen seines Amtes,

3

vnnd das annder achtteil vielleicht aus ettlicher Burger verhanndelung, ann sich brachtt hatt,

und das andere Achtteil vielleicht durch Verhandlung etlicher Bürger an sich gebracht hat,

4

vnnd dieselbigenn zwey achtteil vnnsernn liebenn Getrewenn, den Gebaurenn zun Soden, annderst genanndt die Pfenner, vor Tausenndt Reinische2 guldenn, vf ein wiederlosung versazt vnnd verpfendet,

und dieselben zwei Achtteile unseren lieben Getreuen, den Gebauern zu den Soden, anders genannt die Pfänner, für tausend rheinische Gulden auf Wiedereinlösung versetzt und verpfändet hat,

5

als dann etliche brieffe, die wir in vnnserm beheltnus im Thorm vnnsers Schlosses zu Spanngenbergk, habenn suchenn lassenn, vnnd nit fundenn, Inhalten sollenn.

wie es etliche Briefe enthalten sollen, die wir in unserer Verwahrung im Turm unseres Schlosses zu Spangenberg haben suchen lassen und nicht gefunden haben.

6

So wir nun das stück3, das niemannds theile wenig oder viel ann den genanntenn Saltzpfannenn habenn soll, einer sey dann in derselbigenn Pfenner gebaurschafft, die vonn vnnserm Vorfahren, den Furstenn vonn Hessenn vnd vns selberst bestetigt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Da wir nun die Bestimmung, dass niemand Anteile, wenig oder viel, an den genannten Salzpfannen haben soll, er sei denn in derselben Pfänner-Gebauerschaft, die von unseren Vorfahren, den Fürsten von Hessen, und uns selbst bestätigt ist, …

Unsichere Lesungen

  1. Churt Were — Familienname nicht sicher, auch 'Wese' möglich
  2. Reinische — Schreibung des Anlauts unsicher (R mit Schleife), gemeint sind rheinische Gulden
  3. das stück — Lesung 'stück' (im Sinn von Bestimmung/Artikel) nicht ganz sicher

S. 139

Bl. 67rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd confirmirt, gebetenn, mancherley weise vnndt grundtlich bericht sein wollenn,

… und bestätigt und darum gebeten worden, worüber wir auf mancherlei Weise gründlich unterrichtet sein wollten.

2

Darumb solchen versatz vnnd pfanndtschafft der obgemeltenn zweyer achtteil, in einenn ewigenn vnnd ewigenn1 kaufft gewanndelt habenn,

Darum haben wir diese Versetzung und Verpfändung der oben genannten zwei Achtteile in einen ewigen und immerwährenden Kauf umgewandelt;

3

Wanndelnn vnnd verkeuffenn, offenntlich vnnd erblich in krafft dieses brieffs, den genannttenn vnnsernn liebenn Getrewenn, den gebauernn zum Sodenn, annders genenndt die Pfenner,

wir wandeln sie um und verkaufen — öffentlich und erblich, kraft dieses Briefes — den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern zum Sooden, anders genannt die Pfänner,

4

solche zwey achtteil der Saltzpfannenn, vor Tausenndt Reinische guldenn, die sie dem vorgenannttenn Herrenn Ludwigenn, vnnserm liebenn Herrenn Eller vatternn2 seligen, vf die vorgenannttenn zwey achtteil, in bahrem golde geluhenn hatte3,

diese zwei Achtteile der Salzpfannen für tausend rheinische Gulden, die sie dem vorgenannten Herrn Ludwig, unserem lieben Herrn und Ältervater seligen Angedenkens, auf die vorgenannten zwei Achtteile in barem Gold geliehen hatten,

5

vnnd Itzt als ein kauffgeldt, der ehrgenannttenn Theile, als in einem Erbkauffe anngezogenn sein sollenn,

und die jetzt als Kaufgeld für die ehrengenannten Teile, wie bei einem Erbkauf, angerechnet sein sollen.

6

Vnnd sagenn vor vnns, vnnser Erbenn vnnd Erbnehmenn, die gemeltenn Pfenner solcher Tausenndt guldenn, queidt, ledig, vnnd los,

Und wir sprechen für uns, unsere Erben und Erbnehmer die genannten Pfänner von diesen tausend Gulden quitt, ledig und los;

7

Verziehen auch vor vnns vnnser Erbenn vnd Erbnehmenn, aller gerechttigkeit vnnd eigennthumbs, die vnnser Eltter vorfahrenn Furstenn zu Hessenn, aber wirLäuft auf der nächsten Seite weiter

wir verzichten auch für uns, unsere Erben und Erbnehmer auf alle Gerechtigkeit und alles Eigentum, die unsere älteren Vorfahren, die Fürsten zu Hessen, oder wir …

Unsichere Lesungen

  1. ewigenn vnnd ewigenn — Beide Wörter lesen sich gleich (Dittographie der Vorlage?); zweites Wort könnte auch anders lauten.
  2. Eller vatternn — Wohl 'Eltervater' (Großvater) gemeint; Schreibung 'Eller' unsicher.
  3. geluhenn hatte — Singular 'hatte' trotz Plural-Subjekt; so in der Vorlage.

S. 140

Bl. 67vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteselbstet1, ann den zweyenn achtenntheilen gehapt, oder habenn möchtenn,

… selbst an den zwei Achtteilen gehabt haben oder haben könnten,

2

vnnd eigenn sie zu erblich den genanntenn Pfennernn, damit zuthun vnnd zulassenn, gleichwie mit anndernn Irem eigenn Erbguetternn,

und wir eignen sie den genannten Pfännern erblich zu, damit zu tun und zu lassen wie mit ihren anderen eigenen Erbgütern;

3

setzenn sie auch in rechtliche gewehr vnnd besteß2, alles in krafft dieses brieffs,

wir setzen sie auch in rechtliche Gewere und Besitz, alles kraft dieses Briefes.

4

Vnnd ob es geschehe, das solcher brieff, der vff die versatzunge oder Pfanndtschafft der gemelttenn zweyer achteil weiset, oder anndere brieffe dergleichenn,

Und geschähe es, dass jener Brief, der auf die Versetzung oder Pfandschaft der genannten zwei Achtteile lautet, oder andere Briefe dergleichen,

5

dadurch der genanndten Pfenner altte rechtte, sonnderlich Ihr gebaurschafft, herkommenn, gewonde3, freyheit vnnd gnade, geschwecht, oder sonnst abbrechig werdenn möchten, hinfurtters vber lanng oder kurtz fundenn wurdenn,

durch die die alten Rechte der genannten Pfänner — besonders ihre Gebauerschaft, ihr Herkommen, ihre Gewohnheiten, Freiheit und Gnade — geschwächt oder sonst geschmälert werden könnten, künftig über lang oder kurz gefunden würden,

6

soll all dann als Jtzt also dann krafftlos, vnmechttige vnnd todt sein, Alle geuerde vnnd argelist außgeschlossenn,

so sollen diese dann wie jetzt kraftlos, unwirksam und tot sein — alle Gefährde und Arglist ausgeschlossen.

7

Des zu Vrkunde so hann wir vnnser Furstlich Ingesiegell vor vnns, vnnser Erbenn, vnnd Erbnehmenn, ann diesenn brieff wissenntlich thun hennkenn,

Zur Beurkundung dessen haben wir unser fürstliches Insiegel für uns, unsere Erben und Erbnehmer wissentlich an diesen Brief hängen lassen.

8

Der gegebenn ist zu Spanngenbergk, freytags nach Dionisij Anno Domini 1487.

Dieser ist gegeben zu Spangenberg, am Freitag nach dem Dionysiustag (9. Oktober) im Jahr des Herrn 1487.

Unsichere Lesungen

  1. selbstet — Wortform unsicher; wohl 'selbst' mit Endflourish oder Schreiberversehen.
  2. besteß — Formelhaft 'Gewere und Besitz/Besess' zu erwarten; Schreibung unsicher.
  3. gewonde — Wohl 'Gewohnde' = Gewohnheiten; Lesung unsicher.

S. 141

Bl. 68rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

20.

Nr. 20.

2

Von Gottes gnadenn Wir Wilhelm der mitler Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd zu Nidda, Bekennenn offenntlich ann diesem brieue, vor vnns, vnnser Erbenn vnnd Erbnehmenn,

Von Gottes Gnaden bekennen wir, Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und zu Nidda, öffentlich mit diesem Brief für uns, unsere Erben und Erbnehmer:

3

da vnnd nach dem1 wir vnns mit vnnserm liebenn getreuenn, den gebaurenn zum Soden, vor vnnser Stadt Allenndorff ann der Werra gelegenn, annders genanndt die Pfenner, vormahls vmb vnnserenn Zoll, der vnns in den genannttenn Irem Sodenn eiget vnnd zustehet, vertragenn vnd vereinigt habenn,

Da und nachdem wir uns mit unseren lieben Getreuen, den Gebauern zum Sooden, gelegen vor unserer Stadt Allendorf an der Werra, anders genannt die Pfänner, vormals wegen unseres Zolls, der uns in ihrem genannten Sooden gehört und zusteht, vertragen und geeinigt haben,

4

also das wir, vnnser erbenn, vnd erbnehmenn, denselbigenn Zoll, nicht erhöhenn oder ersteigernn wollenn noch sollenn, Sonnder inn den Wirdenn, als vonn altters herkommenn ist, vngeuehrlich vnnd pleibenn lassenn,

dergestalt, dass wir, unsere Erben und Erbnehmer denselben Zoll nicht erhöhen oder steigern wollen noch sollen, sondern ihn ohne Gefährde in dem Wert belassen, wie es von alters herkommen ist,

5

Daruor dann die genannttenn vnnser liebenn getreuenn, die Pfenner, vnns drey hundert2 guldenn Jerlicher Pension, vonn vnnd auß den obgemelttenn Ihrem Soden gebenn sollenn, vnd Funfftausenndt guldenn alsLäuft auf der nächsten Seite weiter

wofür dann die genannten unsere lieben Getreuen, die Pfänner, uns dreihundert Gulden jährlicher Pension von und aus ihrem oben genannten Sooden geben sollen, und fünftausend Gulden als …

Unsichere Lesungen

  1. da vnnd nach dem — Wortlaut der Übergangsformel unsicher; vielleicht 'das, vnnd nachdem'.
  2. drey hundert — Zahlwort vergrößert geprüft; d-Anstrich spricht für 'drey', nicht 'zwey'.

S. 142

Bl. 68vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteReinischer Wehrung, gutlich vnnd zu dannck außgericht vnnd vernöget, vnnd in barem golde bezahlett, habenn,

… rheinischer Währung gütlich und zu Dank ausgerichtet, befriedigt und in barem Gold bezahlt haben,

2

Die wir dann furtters in vnnsern offenntlichenn nutz gewanndt,

die wir dann weiter zu unserem öffentlichen Nutzen verwandt haben:

3

Nemblich mit Neun vnd zwanntzigk hundert guldenn vnnser Schlos den Ludtwigstein, mitt aller seiner zugehörung, vom Herrnn Caspar Rittern, vnnd Sittichenn vom Berlipschenn1, geuetternn,

nämlich mit neunundzwanzighundert Gulden unser Schloss Ludwigstein mit all seinem Zubehör von Herrn Caspar, Ritter, und Sittich von Berlepsch, Gevettern,

4

mit Eilffhundert guldenn, vnnser Schlos Wannfrida mit seiner nutzung, vnnd Herting2 vom Eschwege, die wir den Solterber3 verkaufft hatten, gelöset vnnd wieder gekaufft habenn,

und mit elfhundert Gulden unser Schloss Wanfried mit seiner Nutzung sowie Herting von Eschwege, die wir dem Solterber verkauft hatten, eingelöst und wieder zurückgekauft.

5

Demnach wir Wilhelm Lanndtgraue vorgenanndt, sagenn die obgenanntenn vnnsernn liebenn Getreuenn, Gebaurenn in Sodenn, annderst genanndt Pfenner, solcher geliebertenn vnnd bezahlten Summenn Funftausenndt guldenn queidt, ledig, vnnd los, alle geuerde vnnd argelist hierinnt außgeschlossenn,

Demnach sprechen wir, Wilhelm, vorgenannter Landgraf, die oben genannten unsere lieben Getreuen, die Gebauern in Sooden, anders genannt Pfänner, von dieser gelieferten und bezahlten Summe von fünftausend Gulden quitt, ledig und los; alle Gefährde und Arglist ist hierin ausgeschlossen.

6

Des zu Vrkunde gebenn wir diesenn brieff, mit vnserm annhanngenndenn furstlichenn Siegill wissenntlich versiegelt, Geschehenn Nach Christi vnnsersLäuft auf der nächsten Seite weiter

Zur Beurkundung dessen geben wir diesen Brief, mit unserem anhängenden fürstlichen Siegel wissentlich versiegelt. Geschehen nach Christi, unseres …

Unsichere Lesungen

  1. Caspar Rittern, vnnd Sittichenn vom Berlipschenn — Caspar und Sittich von Berlepsch (Pfandinhaber des Ludwigsteins); Lesung 'Sittichenn' aus dem Kontext, Anfangsbuchstabe S/D nicht eindeutig.
  2. Herting — Personenname unsicher, vielleicht 'Hertwig' (von Eschwege).
  3. Solterber — Name des Käufers/Pfandnehmers nicht sicher gelesen.

S. 143

Bl. 69rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn geburt, als mann gezehlet hat, Vierzehnhundert vnnd Neun Jar1 am Sonnabendt nach Sant Catharinen der Jungfrauenn tage.

… [nach Christi, unseres] Herrn Geburt, wie man gezählt hat, im Jahr 1409, am Samstag nach dem Tag der heiligen Jungfrau Katharina (25. November).

Unsichere Lesungen

  1. Vierzehnhundert vnnd Neun Jar — Textbefund eindeutig '1409', steht aber im Widerspruch zum roten Randvermerk 'Anno 1489' am Urkundenbeginn (Bl. 68r); wohl Abschreibfehler des Kopisten für 1489.

S. 144

Bl. 69vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)leer

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