Salzbibel · Lesetext · 1. Buch
Das erste Buch · S. 90–99
Der Beweis des hohen Alters · S. 90–99 · Bl. 42v–47r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Beweis des hohen Alters
S. 49–90 · Bl. 22r–42v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch
S. 90
Bl. 42vBd. 11. Buch · Der Beweis des hohen AltersFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Dieses seindt nun also mein muttmassungen, meÿnungen, vnnd bedennckenn, vonn erster annkunfft, des Salzwercks Sodenn,
Dies sind nun also meine Mutmaßungen, Meinungen und Bedenken über den ersten Ursprung des Salzwerks Sooden.
vnnd dieweil daraus erscheinet, das es ein sehr altt Salzwerck seÿe, vnnd die angrenzenden vom Adell vnnd Geschlechtter, dasselbige Je vnnd alwegenn besessenn, vnnd eingehapt,
Und weil daraus erscheint, dass es ein sehr altes Salzwerk ist und die angrenzenden Angehörigen des Adels und der Geschlechter dasselbe je und allezeit besessen und innegehabt haben —
Ob sie denn schon nicht Eltere Priuilegia, denn die volgendenn habenn, So erscheinet doch, aus den Priuilegijs, das es auch ehe, zuuor die priuilegia erlanngtt wordenn, ein Salzwergk gewesenn seÿe,
obwohl sie denn keine älteren Privilegien als die folgenden haben, so erscheint doch aus den Privilegien, dass es auch schon, ehe die Privilegien erlangt worden sind, ein Salzwerk gewesen ist,
Unsichere Lesungen
- werdenn — Schreibung 'werdenn' statt erwartetem 'wordenn'; sinngemäß Partizip
Die Privilegien der Pfänner
S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch
S. 91
Bl. 43rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Wir Heinrich Gottes gnadenn Lanndtgraue, Herre des Lanndes zu Hessenn, Mechtildt vnse Werthin, vnnd Johann vnse sohnn, vnnd vnse erbenn, Bekennen ann disem Jegennwerttigem brieffe, allenn die den hörenn vnd sehenn,
Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf, Herr des Landes zu Hessen, Mechthild, unsere Gemahlin, und Johann, unser Sohn, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief allen, die ihn hören und sehen:
Das wir wolttenn mehr Pfannen hann gesatzet, zum Soden, auff das Saltzwergk, das wir des aber enkommen, mit den geburenn von Soden, die geerbet sein zu deme Saltzwercke,
Wir wollten mehr Pfannen zum Soden auf das Salzwerk gesetzt haben; davon sind wir aber in Übereinkunft mit den Gebauern von Soden abgekommen, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind,
das wir do keine Pfannenn, do mehr sollenn setzenn,
sodass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.
Darumb sollenn sie vnnd Ihre erbenn, vns efft vnnserm erbenn gebenn, alle Jar vierzehenn tage, vor Sancte Johannes tage, zu mittenn Sommer, fünff vnnd zwenzigk Vbene1 Saltzes,
Dafür sollen sie und ihre Erben uns oder unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannes-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;
das Saltz sollenn sie vmbantwurtten2, zu Cassell Inn vnnser Stadt, vf Ihre kostenn, vnnd vnder vnnser geleide, vor allen den, die dar vns thun vnnd lassenn wollenn3,
das Salz sollen sie uns in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit überantworten, geschützt vor allen, die ihnen dort etwas tun oder es hindern wollen.
Darumb das diese rede stette vnd gantz bleiben, Darauff gebenn wir diesenn brieff, gefestet vnnd besiegelt, mitt vnnseme Ingesiegeltte, offt4 vnnser Wirthin, wanntte5 Johann vnse Sohn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Damit diese Abrede stet und unverbrüchlich bleibe, geben wir darauf diesen Brief, bekräftigt und besiegelt mit unserem Ingesiegel und auch dem unserer Gemahlin, weil Johann, unser Sohn,
Unsichere Lesungen
- Vbene — Salzmaß; Lesung des Wortes sicher, Bedeutung/Schreibung unsicher (Übene?)
- vmbantwurtten — = überantworten, abliefern; Parallelstelle Bl. 44r bestätigt die Lesung
- die dar vns thun vnnd lassenn wollenn — Wendung unklar, Übersetzung sinngemäß
- offt — wohl „auch“/„oder“; Lesung offt sicher, Deutung unsicher
- wanntte — mhd. wande/wante = weil; Strich durch tt ist Zierstrich, keine Tilgung (Fortsetzung S. 92: nicht Ingesiegelt hatt)
S. 92
Bl. 43vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitenicht Ingesiegelt hatt, vnnd diese brieff ist gegebenn In dem Jare, da mann zaltte, vonn vnsers Herrenn Gottes geburt, Dreyzehenn Hundert Jar, am Sant Walpurs1 tag etc.
kein eigenes Ingesiegel hat. Und dieser Brief ist gegeben in dem Jahr, da man von unseres Herrn Gottes Geburt dreizehnhundert Jahre (1300) zählte, am Sankt-Walpurgis-Tag usw.
Wir Alheitt des Edelenn Furstenn Hertzogen Alberts dochter vonn Braunschweigk, die etwanne des Edelenn Furstenn Lanndtgrauen Johanns von Hessen Hausfrauwe was, Bekennenn offembarlich, allenn den die diesenn Jegennwerttigenn briefft sehen vnd hörenn lesenn,
Wir Adelheid, Tochter des edlen Fürsten Herzog Albrechts von Braunschweig, die einst die Ehefrau des edlen Fürsten Landgraf Johanns von Hessen war, bekennen öffentlich allen, die diesen gegenwärtigen Brief sehen und lesen hören,
das wir diesenn nachbeschriebenenn briefft vonn wortte zu wortte vnd gezeichnet2, mit vnnsers Herrnn vnnd Schwegers, Lanndtgrauenn Henrichs, vnnd mitt vnnser frauwenn vnnd Schwegerin Mechtildt Lanndtgrauinne, Ingesiegeln, gesehenn, gehört, vnnd gelesenn hann,
dass wir diesen nachbeschriebenen Brief von Wort zu Wort gesehen, gehört und gelesen haben, gezeichnet mit den Ingesiegeln unseres Herrn und Schwagers, Landgraf Heinrichs, und unserer Frau und Schwägerin Mechthild, der Landgräfin.
Wir Henrich Gotts gnadenn Lanndtgraue, Herre des Lanndes zu Hessenn, Mechtildt vnser Wirthinne, vnd JohanLäuft auf der nächsten Seite weiter
„Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf, Herr des Landes zu Hessen, Mechthild, unsere Gemahlin, und Johann
Unsichere Lesungen
- Walpurs — Sankt-Walpurgis-Tag (1. Mai); Schreibung der Handschrift
- vnd gezeichnet — Satzbau der Vorlage sperrig; Übersetzung stellt um
S. 93
Bl. 44rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnse sohnn, vnnd vnnse Erbenn, Bekennenn ann diesem Jegennwerttigen brieffe, allen den die Ihnen hörenn vnnd sehenn,
unser Sohn, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief allen, die ihn hören und sehen:
das wir wolttenn mehr Pfannen hann gesatzet, zum Sodenn, vff das Saltzwergk, das wir des vber ein komenn, mit dem geburenn vom Soden, die geerbet sein zu dem Saltzwercke,
Wir wollten mehr Pfannen zum Soden auf das Salzwerk gesetzt haben; darüber sind wir aber mit den Gebauern vom Soden übereingekommen, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind,
das wir do keine Pfannenn, do mehr sollenn setzenn,
sodass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.
Darumb sollenn sie vnnd Ihre erbenn, vnns vnd vnsern erben gebenn, alle Jar vierzehenn tage, vor Sant Jaannis1 tage zu mittem Sommer, fünff vnnd zwenzigk Vbene2 saltzes,
Dafür sollen sie und ihre Erben uns und unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;
das saltz sollenn sie vmbantwurtten zu Cassell Inn vnnser Stadt, vf Ihre kost, vnnd in vnnserm geleitte, vor allen den die durch vns thun vnd lassenn wollen3,
das Salz sollen sie in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit überantworten, geschützt vor allen, die ihnen dort etwas tun oder es hindern wollen.
Darumb das diese rede stette vnnd gantz bleibe, darauff gebenn wir diesenn briefft, besiegelt mit vnserm Ingesiegell, vnd vnnser Wirthinne, Wann Johann vnnser sohnn nicht Ingesiegelt hatt,
Damit diese Abrede stet und unverbrüchlich bleibe, geben wir darauf diesen Brief, besiegelt mit unserem Ingesiegel und dem unserer Gemahlin, weil Johann, unser Sohn, kein eigenes Ingesiegel hat.
Diese brieff ist gegebenn, nach Gottes geburt, Dreyzehen Hundertt Jahr,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Dieser Brief ist gegeben nach Gottes Geburt im Jahr 1300,
Unsichere Lesungen
- Jaannis — so die Handschrift; gemeint ist Johannis
- Vbene — Salzmaß, vgl. Bl. 43r
- die durch vns thun vnd lassenn wollen — Wendung unklar, Übersetzung sinngemäß wie Bl. 43r
S. 94
Bl. 44vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Diesenn Jegennwerttig1 brieff, als er vonn worte zu wortte geschriebenn ist, verneuwenn wir, vnnd stettigenn Inn, also, das wir wollenn Ine in allenn stuckenn, stette halttenn,
Diesen gegenwärtigen Brief, wie er von Wort zu Wort geschrieben ist, erneuern und bestätigen wir, sodass wir ihn in allen Stücken stet halten wollen —
also doch, das mann vmb das vorgenanntte Saltz, vnns anntworttenn soll, so wir wollenn binnen den festen vnsers liebgedinges, vnnd verwehre2,
doch so, dass man uns das vorgenannte Salz dorthin überantworten soll, wohin wir wollen, innerhalb der Festen unseres Leibgedinges und Gewahrsams.
zu sonnden gnadenn Wollenn wir, das dieselbenn gebuer zum Soden in allem rechtte vnnd gewonheitt, mit Inen steden bliebenn, die sie gehatt hann, vonn vnsers Herrenn Lanndtgrauen Henrichenn, vnnd Johanns vnsers vetters geziettenn, bis ann vnns,
Aus besonderer Gnade wollen wir, dass dieselben Gebauern zum Soden bei allem Recht und aller Gewohnheit unverändert bleiben, die sie von den Zeiten unseres Herrn Landgraf Heinrichs und Johanns, unseres Vetters, bis auf uns gehabt haben,
also das wir, noch vnnse arme Leute, sie furwert nichtes sollen dringk3,
sodass weder wir noch unsere armen Leute sie fortan in irgendetwas bedrängen sollen.
Des gebenn wir diesenn Jegenwurttigenn brieff, zu gewisheit mit vnnserm Ingesiegele gezeichnet,
Dessen geben wir diesen gegenwärtigen Brief, zur Sicherheit mit unserem Ingesiegel gezeichnet.
Unsichere Lesungen
- Jegennwerttig — Wortende mit Zierschwung, evtl. Jegennwerttigenn
- vnnd verwehre — Deutung unsicher: wohl Gewahrsam/Verwahrung
- dringk — Wortende verschliffen, wohl dringen = bedrängen
- Eilfften — erster Buchstabe undeutlich (auch filfften lesbar); Randvermerk Anno 1311 auf Bl. 43v stützt Eilfften
S. 95
Bl. 45rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Wir Otto Gottes gnadenn Lanndtgraue vnd Herre des Lanndes zu Hessenn, Alheit Lanndtgreuinne, vnnse eheliche Wirthin, vnnd vnnse Erbenn, Bekennenn offembarlich allenn den die diesen Jegenwerttigenn briefft sehenn vnnd hörenn lesenn,
Wir Otto, von Gottes Gnaden Landgraf und Herr des Landes zu Hessen, Adelheid, Landgräfin, unsere eheliche Gemahlin, und unsere Erben bekennen öffentlich allen, die diesen gegenwärtigen Brief sehen und lesen hören,
Das wir diesenn nachgeschriebenn briefft vom Wortte zu wortte, vnnd gezeichnet mit vnnsers Herrnn vnnd Vatters Lanndtgrauenn Henrichs, vnnd mitt vnnser Frauwenn, vnnd Mutter Mechtildt Lanndtgreuinne Ingesiegelenn, gesehenn, gehört, vnnd gelesenn hann,
dass wir diesen nachgeschriebenen Brief von Wort zu Wort gesehen, gehört und gelesen haben, gezeichnet mit den Ingesiegeln unseres Herrn und Vaters, Landgraf Heinrichs, und unserer Frau und Mutter Mechthild, der Landgräfin.
Wir Henrich Gotts gnadenn, Lanndtgraue, Herre des Lanndes zu Hessenn, Mechtildt vnnse Wirthinne vnnd Johann vnnse sohnn, vnnd vnse Erbenn, Bekennenn ann diesem Jegennwerttigen briefe, allen den die Ine hörenn vnnd sehenn,
„Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf, Herr des Landes zu Hessen, Mechthild, unsere Gemahlin, und Johann, unser Sohn, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief allen, die ihn hören und sehen:
Das wir wolten mehr Pfannenn han gesatzet, zum Sodenn vff das Saltzwergk, das wir des vber ein komenn, mit den gebueren vom Sodenn, die geerbet sein zu dem Saltzwercke, das wir do keine Pfannenn, do mehr sollenn setzenn,
Wir wollten mehr Pfannen zum Soden auf das Salzwerk gesetzt haben; darüber sind wir aber mit den Gebauern vom Soden übereingekommen, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind, sodass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.
S. 96
Bl. 45vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Darumb sollenn sie vnnd Ihre Erbenn vnns vnnd vnserm erbenn gebenn alle Jar Vierzehenn tage vor Sant Joannis tage, zu mittenn Sommer, funff vnnd zwenzigk Vbene1 saltzes,
Dafür sollen sie und ihre Erben uns und unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;
das saltz sollenn sie vmbantwurtten zu Cassell Inn vnnser Stadt vff Ihre kost, vnnd in vnnserm geleite, vor allenn die durch vnns thun vnd lassenn wollen2,
das Salz sollen sie in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit überantworten, geschützt vor allen, die ihnen dort etwas tun oder es hindern wollen.
Darumb das diese rede stette vnd gantz bleibe, darauff gebenn wir diesenn brieff, Besiegelt mit vnnserm Ingesiegell vnnd vnnse Wirthin wann Johann vnnse sohnn nicht Ingesiegelt hatt
Damit diese Abrede stet und unverbrüchlich bleibe, geben wir darauf diesen Brief, besiegelt mit unserem Ingesiegel und dem unserer Gemahlin, weil Johann, unser Sohn, kein eigenes Ingesiegel hat.
Diese brieff ist gegebenn, nach Gottes geburt, Dreyzehenn Hundert Jar, am Sant Walpurs tage,
Dieser Brief ist gegeben nach Gottes Geburt im Jahr 1300, am Sankt-Walpurgis-Tag.“
Diesenn Jegennwerttigenn brieff, als er vonn Wortten zu wortten beschriebenn ist, verneuwenn wir, vnd stettigenn Ihn, also das wir wollenn Ine am allenn stuckenn stette halttenn,
Diesen gegenwärtigen Brief, wie er von Wort zu Wort geschrieben ist, erneuern und bestätigen wir, sodass wir ihn in allen Stücken stet halten wollen.
auch wöllenn wir das die vom Sodenn, vnnd vnnser Burger vom Allenndorff, bey alle deme rechtte vnd wonheitt3, die sie vonn altters gehapt hann, vnnd habenn, gentzlich bleibenn,
Auch wollen wir, dass die vom Soden und unsere Bürger von Allendorf gänzlich bei all dem Recht und der Gewohnheit bleiben, die sie von alters her gehabt haben und noch haben.
Unsichere Lesungen
- Vbene — Salzmaß, vgl. Bl. 43r/44r
- die durch vnns thun vnd lassenn wollen — Wendung unklar, Übersetzung sinngemäß
- wonheitt — wohl für gewonheitt (Gewohnheit); Striche durch tt sind Zierstriche
S. 97
Bl. 46rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteauch, das vnnse burger vom Allenndorff kriegenn wurdenn vmb ein recht, des sie nicht getheilenn möchttenn, oder erkundtenn, des sollenn sie gehen vff die Schöpffenn vonn Cassell,
auch, wenn unsere Bürger von Allendorf über ein Recht in Streit gerieten, das sie nicht selbst entscheiden oder ermitteln könnten, so sollen sie an die Schöffen von Kassel gehen,
vnnd so was Inenn die theilenn, daranne sollenn sie sich genügenn lassenn, vff beiderseit, vnnd das vor ein recht habenn,
und was diese ihnen zusprechen, damit sollen sie sich auf beiden Seiten zufriedengeben und das als Recht anerkennen.
aller dieser vorgeschriebenen rede, gebenn wir diesenn Jegennwertigenn brieff, zu einer festung, vnnd zu einer vrkundt, besiegelt mit vnnserm Ingesiegelenn.
Zur Bekräftigung und Beurkundung aller dieser vorgeschriebenen Bestimmungen geben wir diesen gegenwärtigen Brief, besiegelt mit unserem Siegel.
Der ist gegebenn, nach Gottes geburt, dreyzehennhundert Jar, in dem achzehenndenn2 Jare, am Sant Sijluesters1 tage, des Heyligenn Pabstes.
Dieser ist gegeben nach Gottes Geburt im Jahr 1318, am Tag des heiligen Papstes Sankt Silvester (31. Dezember).
Wir Henrich vonn Gottes gnadenn Landtgraue Herre Hessenn Lanndes, Vnnd vnnse Erbenn, Bekennenn ann diesem Jegennwerttigenn brieffe, das wir wollenn hann lassenn3 zubrechenn, vnnd newe gemachett, die Pfannenn zu den Sodenn,
Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf und Herr des Hessenlandes, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief, dass wir die Pfannen zu Sooden haben abbrechen und neu machen lassen wollen.
Doch seindt wir dessenn, mit guterLäuft auf der nächsten Seite weiter
Doch sind wir dessen mit guter
Unsichere Lesungen
- Sijluesters — Schreibung des Namens Silvester nicht ganz sicher (Sijluesters/Siluesters)
- achzehenndenn — 1318; Randvermerk zur folgenden Urkunde nennt 1322 — Zahl gezoomt geprueft
- hann lassenn — wohl fuer „haben lassen“
S. 98
Bl. 46vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevorbedechttigkeit, vbereinkommenn, mit vnnsern gebürenn3, die do geerbet seindt, zu deme Salzwergk zum Sodenn,
Vorbedachtsamkeit übereingekommen mit unseren Gebauern (Pfännern), die an dem Salzwerk zu Sooden erbberechtigt sind,
das wir wollenn das die Pfannenn zun Sodenn, ewiglichenn bleibenn sollenn, als wir sie nue han fundenn, ann der lennge, an der Weitte, vnnd auch ann der Höhe, der bortte,
dass wir wollen, dass die Pfannen zu Sooden ewig so bleiben sollen, wie wir sie jetzt vorgefunden haben, in der Länge, in der Weite und auch in der Höhe der Borde (Ränder),
nach derselbenn masse, die wir han lassenn gezeuchnet, offennbarlich Inn die Wennde der Gottsheuser des Heyligenn Creuzes, vnnd Sant Niclas, In vnnser Stadt zu Allenndorff,
nach demselben Maß, das wir öffentlich sichtbar in die Wände der Gotteshäuser des Heiligen Kreuzes und Sankt Nikolaus in unserer Stadt Allendorf haben einzeichnen lassen.
Da wir hann vbergehapt, vnnd zugesanndt2 zu dem vorgenanttenn mas, so Heinrich vonn Jsenach Ritter, vnsern Amptmann Bertholdenn Eselkopff, Waltter vonn Hundelshausenn, Otto von Neter1, vnnse Burgkmanne, vnnd ander biederbe leute,
Dazu haben wir zu dem vorgenannten Maß hinzugezogen und entsandt: Heinrich von Eisenach, Ritter, unseren Amtmann Berthold Eselkopf, Walter von Hundelshausen, Otto von Neter, unsere Burgmannen, und andere ehrbare Leute.
darüber bestettigenn wir Ine, ann diesem Jegennweurtigenn brieffe, als wir auch ann andern vnsernn brieuenn, Ine bestettiget hann, alle Ihre rechtt, das sie vonn altters hann gehapt,
Darüber hinaus bestätigen wir ihnen mit diesem gegenwärtigen Brief — wie wir es ihnen auch in anderen unserer Briefe bestätigt haben — alle ihre Rechte, die sie von alters her gehabt haben,
vnnd nemblich Ihre altte rechtte, das sie heissenn gebaurschafft, also das niemanndt soll ann den vorgenanttenn PfannenLäuft auf der nächsten Seite weiter
und namentlich ihre alten Rechte, die sie Gebauerschaft nennen, sodass niemand an den vorgenannten Pfannen soll
Unsichere Lesungen
- Neter — Familienname des Burgmannen Otto nicht sicher (Neter/Veter?)
- vbergehapt, vnnd zugesanndt — Wendung unklar; Uebersetzung sinngemaess (hinzugezogen und entsandt)
- gebürenn — wohl fuer Gebauern/Nachbarn, d. h. die erbberechtigten Pfaenner
S. 99
Bl. 47rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesiedenn noch sie besitzenn, er en sey1 geerbet zu dem Salzwergk, vnnd er habe gebaurschafft zu den Sodenn,
sieden noch sie besitzen, es sei denn, er sei an dem Salzwerk erbberechtigt und habe Gebauerschaft zu Sooden.
Auch wollenn wir, das sie bleibenn bey Irer alttenn gewonheitt, also das sie sollenn vnnd mögenn setzenn vnndt entsetzenn, vnnd bestellenn, in alle weise, das vns vnnd deme vorgenanttenn Salzwergke magk kommenn zu nutze, zu rechte vnnd zu frommenn,
Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gewohnheit bleiben, sodass sie einsetzen, absetzen und bestellen sollen und dürfen, in jeder Weise, die uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, Recht und Vorteil gereichen mag,
vff das diese vorgenanttenn dinge, vnnd stücke, die hievor geschriebenn seindt, vonn vns vnnd vnnsern Erben, gentzlich gehalttenn werdenn.
damit diese vorgenannten Dinge und Stücke, die hiervor geschrieben stehen, von uns und unseren Erben gänzlich eingehalten werden.
Des gebenn wir diesenn brieff, besiegelt mit vnnserem grossenn Ingesiegell,
Dazu geben wir diesen Brief, besiegelt mit unserem großen Siegel.
der ist gegebenn vnnd geschriebenn, nach Gottes geburt dreyzehennhundert Jar, Vnnd in dem zwey vnnd zwanzigstenn2 Jare, am dem Sonnabenndt nach der Vffart, vnnsers Herrenn Gottes.
Dieser ist gegeben und geschrieben nach Gottes Geburt im Jahr 1322, am Sonnabend nach der Himmelfahrt unseres Herrn Gottes.
Wir Friderich Balthasar vnnd Wilhelm vonn Gottes gnadenn Lanndtgrauenn in DuringenLäuft auf der nächsten Seite weiter
Wir Friedrich, Balthasar und Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgrafen in Thüringen
Unsichere Lesungen
- er en sey — alte Verneinung „er ensei“ = es sei denn, er sei; Wortabgrenzung unsicher
- zwey vnnd zwanzigstenn — Urkundentext 1322, roter Randvermerk dagegen Anno 1323