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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 95–104

Die Privilegien der Pfänner · S. 95–104 · Bl. 45r–49v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 95

Bl. 45rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Das Erste Buch

Das Erste Buch

2

3.

3.

3

Wir Otto Gottes gnadenn Lanndtgraue vnd Herre des Lanndes zu Hessenn, Alheit Lanndtgreuinne, vnnse eheliche Wirthin, vnnd vnnse Erbenn, Bekennenn offembarlich allenn den die diesen Jegenwerttigenn briefft sehenn vnnd hörenn lesenn,

Wir Otto, von Gottes Gnaden Landgraf und Herr des Landes zu Hessen, Adelheid, Landgräfin, unsere eheliche Gemahlin, und unsere Erben bekennen öffentlich allen, die diesen gegenwärtigen Brief sehen und lesen hören,

4

Das wir diesenn nachgeschriebenn briefft vom Wortte zu wortte, vnnd gezeichnet mit vnnsers Herrnn vnnd Vatters Lanndtgrauenn Henrichs, vnnd mitt vnnser Frauwenn, vnnd Mutter Mechtildt Lanndtgreuinne Ingesiegelenn, gesehenn, gehört, vnnd gelesenn hann,

dass wir diesen nachgeschriebenen Brief von Wort zu Wort gesehen, gehört und gelesen haben, gezeichnet mit den Ingesiegeln unseres Herrn und Vaters, Landgraf Heinrichs, und unserer Frau und Mutter Mechthild, der Landgräfin.

5

Wir Henrich Gotts gnadenn, Lanndtgraue, Herre des Lanndes zu Hessenn, Mechtildt vnnse Wirthinne vnnd Johann vnnse sohnn, vnnd vnse Erbenn, Bekennenn ann diesem Jegennwerttigen briefe, allen den die Ine hörenn vnnd sehenn,

„Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf, Herr des Landes zu Hessen, Mechthild, unsere Gemahlin, und Johann, unser Sohn, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief allen, die ihn hören und sehen:

6

Das wir wolten mehr Pfannenn han gesatzet, zum Sodenn vff das Saltzwergk, das wir des vber ein komenn, mit den gebueren vom Sodenn, die geerbet sein zu dem Saltzwercke, das wir do keine Pfannenn, do mehr sollenn setzenn,

Wir wollten mehr Pfannen zum Soden auf das Salzwerk gesetzt haben; darüber sind wir aber mit den Gebauern vom Soden übereingekommen, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind, sodass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.

S. 96

Bl. 45vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Das Erste Buch.

Das Erste Buch.

2

Darumb sollenn sie vnnd Ihre Erbenn vnns vnnd vnserm erbenn gebenn alle Jar Vierzehenn tage vor Sant Joannis tage, zu mittenn Sommer, funff vnnd zwenzigk Vbene1 saltzes,

Dafür sollen sie und ihre Erben uns und unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;

3

das saltz sollenn sie vmbantwurtten zu Cassell Inn vnnser Stadt vff Ihre kost, vnnd in vnnserm geleite, vor allenn die durch vnns thun vnd lassenn wollen2,

das Salz sollen sie in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit überantworten, geschützt vor allen, die ihnen dort etwas tun oder es hindern wollen.

4

Darumb das diese rede stette vnd gantz bleibe, darauff gebenn wir diesenn brieff, Besiegelt mit vnnserm Ingesiegell vnnd vnnse Wirthin wann Johann vnnse sohnn nicht Ingesiegelt hatt

Damit diese Abrede stet und unverbrüchlich bleibe, geben wir darauf diesen Brief, besiegelt mit unserem Ingesiegel und dem unserer Gemahlin, weil Johann, unser Sohn, kein eigenes Ingesiegel hat.

5

Diese brieff ist gegebenn, nach Gottes geburt, Dreyzehenn Hundert Jar, am Sant Walpurs tage,

Dieser Brief ist gegeben nach Gottes Geburt im Jahr 1300, am Sankt-Walpurgis-Tag.“

6

Diesenn Jegennwerttigenn brieff, als er vonn Wortten zu wortten beschriebenn ist, verneuwenn wir, vnd stettigenn Ihn, also das wir wollenn Ine am allenn stuckenn stette halttenn,

Diesen gegenwärtigen Brief, wie er von Wort zu Wort geschrieben ist, erneuern und bestätigen wir, sodass wir ihn in allen Stücken stet halten wollen.

7

auch wöllenn wir das die vom Sodenn, vnnd vnnser Burger vom Allenndorff, bey alle deme rechtte vnd wonheitt3, die sie vonn altters gehapt hann, vnnd habenn, gentzlich bleibenn,

Auch wollen wir, dass die vom Soden und unsere Bürger von Allendorf gänzlich bei all dem Recht und der Gewohnheit bleiben, die sie von alters her gehabt haben und noch haben.

8

WereLäuft auf der nächsten Seite weiter

Sollte

Unsichere Lesungen

  1. Vbene — Salzmaß, vgl. Bl. 43r/44r
  2. die durch vnns thun vnd lassenn wollen — Wendung unklar, Übersetzung sinngemäß
  3. wonheitt — wohl für gewonheitt (Gewohnheit); Striche durch tt sind Zierstriche

S. 97

Bl. 46rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch, das vnnse burger vom Allenndorff kriegenn wurdenn vmb ein recht, des sie nicht getheilenn möchttenn, oder erkundtenn, des sollenn sie gehen vff die Schöpffenn vonn Cassell,

auch, wenn unsere Bürger von Allendorf über ein Recht in Streit gerieten, das sie nicht selbst entscheiden oder ermitteln könnten, so sollen sie an die Schöffen von Kassel gehen,

2

vnnd so was Inenn die theilenn, daranne sollenn sie sich genügenn lassenn, vff beiderseit, vnnd das vor ein recht habenn,

und was diese ihnen zusprechen, damit sollen sie sich auf beiden Seiten zufriedengeben und das als Recht anerkennen.

3

aller dieser vorgeschriebenen rede, gebenn wir diesenn Jegennwertigenn brieff, zu einer festung, vnnd zu einer vrkundt, besiegelt mit vnnserm Ingesiegelenn.

Zur Bekräftigung und Beurkundung aller dieser vorgeschriebenen Bestimmungen geben wir diesen gegenwärtigen Brief, besiegelt mit unserem Siegel.

4

Der ist gegebenn, nach Gottes geburt, dreyzehennhundert Jar, in dem achzehenndenn2 Jare, am Sant Sijluesters1 tage, des Heyligenn Pabstes.

Dieser ist gegeben nach Gottes Geburt im Jahr 1318, am Tag des heiligen Papstes Sankt Silvester (31. Dezember).

5

4.

4.

6

Wir Henrich vonn Gottes gnadenn Landtgraue Herre Hessenn Lanndes, Vnnd vnnse Erbenn, Bekennenn ann diesem Jegennwerttigenn brieffe, das wir wollenn hann lassenn3 zubrechenn, vnnd newe gemachett, die Pfannenn zu den Sodenn,

Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf und Herr des Hessenlandes, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief, dass wir die Pfannen zu Sooden haben abbrechen und neu machen lassen wollen.

7

Doch seindt wir dessenn, mit guterLäuft auf der nächsten Seite weiter

Doch sind wir dessen mit guter

Unsichere Lesungen

  1. Sijluesters — Schreibung des Namens Silvester nicht ganz sicher (Sijluesters/Siluesters)
  2. achzehenndenn — 1318; Randvermerk zur folgenden Urkunde nennt 1322 — Zahl gezoomt geprueft
  3. hann lassenn — wohl fuer „haben lassen“

S. 98

Bl. 46vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevorbedechttigkeit, vbereinkommenn, mit vnnsern gebürenn3, die do geerbet seindt, zu deme Salzwergk zum Sodenn,

Vorbedachtsamkeit übereingekommen mit unseren Gebauern (Pfännern), die an dem Salzwerk zu Sooden erbberechtigt sind,

2

das wir wollenn das die Pfannenn zun Sodenn, ewiglichenn bleibenn sollenn, als wir sie nue han fundenn, ann der lennge, an der Weitte, vnnd auch ann der Höhe, der bortte,

dass wir wollen, dass die Pfannen zu Sooden ewig so bleiben sollen, wie wir sie jetzt vorgefunden haben, in der Länge, in der Weite und auch in der Höhe der Borde (Ränder),

3

nach derselbenn masse, die wir han lassenn gezeuchnet, offennbarlich Inn die Wennde der Gottsheuser des Heyligenn Creuzes, vnnd Sant Niclas, In vnnser Stadt zu Allenndorff,

nach demselben Maß, das wir öffentlich sichtbar in die Wände der Gotteshäuser des Heiligen Kreuzes und Sankt Nikolaus in unserer Stadt Allendorf haben einzeichnen lassen.

4

Da wir hann vbergehapt, vnnd zugesanndt2 zu dem vorgenanttenn mas, so Heinrich vonn Jsenach Ritter, vnsern Amptmann Bertholdenn Eselkopff, Waltter vonn Hundelshausenn, Otto von Neter1, vnnse Burgkmanne, vnnd ander biederbe leute,

Dazu haben wir zu dem vorgenannten Maß hinzugezogen und entsandt: Heinrich von Eisenach, Ritter, unseren Amtmann Berthold Eselkopf, Walter von Hundelshausen, Otto von Neter, unsere Burgmannen, und andere ehrbare Leute.

5

darüber bestettigenn wir Ine, ann diesem Jegennweurtigenn brieffe, als wir auch ann andern vnsernn brieuenn, Ine bestettiget hann, alle Ihre rechtt, das sie vonn altters hann gehapt,

Darüber hinaus bestätigen wir ihnen mit diesem gegenwärtigen Brief — wie wir es ihnen auch in anderen unserer Briefe bestätigt haben — alle ihre Rechte, die sie von alters her gehabt haben,

6

vnnd nemblich Ihre altte rechtte, das sie heissenn gebaurschafft, also das niemanndt soll ann den vorgenanttenn PfannenLäuft auf der nächsten Seite weiter

und namentlich ihre alten Rechte, die sie Gebauerschaft nennen, sodass niemand an den vorgenannten Pfannen soll

Unsichere Lesungen

  1. Neter — Familienname des Burgmannen Otto nicht sicher (Neter/Veter?)
  2. vbergehapt, vnnd zugesanndt — Wendung unklar; Uebersetzung sinngemaess (hinzugezogen und entsandt)
  3. gebürenn — wohl fuer Gebauern/Nachbarn, d. h. die erbberechtigten Pfaenner

S. 99

Bl. 47rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesiedenn noch sie besitzenn, er en sey1 geerbet zu dem Salzwergk, vnnd er habe gebaurschafft zu den Sodenn,

sieden noch sie besitzen, es sei denn, er sei an dem Salzwerk erbberechtigt und habe Gebauerschaft zu Sooden.

2

Auch wollenn wir, das sie bleibenn bey Irer alttenn gewonheitt, also das sie sollenn vnnd mögenn setzenn vnndt entsetzenn, vnnd bestellenn, in alle weise, das vns vnnd deme vorgenanttenn Salzwergke magk kommenn zu nutze, zu rechte vnnd zu frommenn,

Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gewohnheit bleiben, sodass sie einsetzen, absetzen und bestellen sollen und dürfen, in jeder Weise, die uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, Recht und Vorteil gereichen mag,

3

vff das diese vorgenanttenn dinge, vnnd stücke, die hievor geschriebenn seindt, vonn vns vnnd vnnsern Erben, gentzlich gehalttenn werdenn.

damit diese vorgenannten Dinge und Stücke, die hiervor geschrieben stehen, von uns und unseren Erben gänzlich eingehalten werden.

4

Des gebenn wir diesenn brieff, besiegelt mit vnnserem grossenn Ingesiegell,

Dazu geben wir diesen Brief, besiegelt mit unserem großen Siegel.

5

der ist gegebenn vnnd geschriebenn, nach Gottes geburt dreyzehennhundert Jar, Vnnd in dem zwey vnnd zwanzigstenn2 Jare, am dem Sonnabenndt nach der Vffart, vnnsers Herrenn Gottes.

Dieser ist gegeben und geschrieben nach Gottes Geburt im Jahr 1322, am Sonnabend nach der Himmelfahrt unseres Herrn Gottes.

6

5.

5.

7

Wir Friderich Balthasar vnnd Wilhelm vonn Gottes gnadenn Lanndtgrauenn in DuringenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Wir Friedrich, Balthasar und Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgrafen in Thüringen

Unsichere Lesungen

  1. er en sey — alte Verneinung „er ensei“ = es sei denn, er sei; Wortabgrenzung unsicher
  2. zwey vnnd zwanzigstenn — Urkundentext 1322, roter Randvermerk dagegen Anno 1323

S. 100

Bl. 47vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteMarggrauenn zu Meissenn, in dem Osterlanndt vnd zu Lanndisburgk2, Grauen zu Orlemundt, vnnd Herren des Lanndts zu Pleizenn1, Bekennenn offenntlich in diesem Jegennwerttigenn brieue, Vnnd thun kundt allen den, die Ihne sehenn, hörenn, vnnd lesenn,

Markgrafen zu Meißen, im Osterland und zu Landsberg, Grafen zu Orlamünde und Herren des Landes zu Pleißen, bekennen öffentlich mit diesem gegenwärtigen Brief und tun allen kund, die ihn sehen, hören und lesen:

2

Alse die Weise leute, Rathesmeister vnnd geschworne, die Burger alle gemeinlichenn, der Stadt Allenndorf, vns vnnd vnserm Erbenn, eine rechtte Erbhuldung gethann habenn,

Da die weisen Leute, Ratsmeister und Geschworenen, die Bürger insgesamt der Stadt Allendorf, uns und unseren Erben eine rechte Erbhuldigung getan haben,

3

nach geheis vnnd anweisung, der Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn Heinrichs, vnnd Herren Hermanns Lanndtgrauen zu Hessen vnnser liebenn brueder,

nach Geheiß und Anweisung der hochgeborenen Fürsten und Herren Heinrich und Herrn Hermann, Landgrafen zu Hessen, unserer lieben Brüder,

4

Das wir denselbigenn Burgern gemeiniglichen geredet habenn, Vnnd redenn in diesem brieue,

so haben wir denselben Bürgern insgesamt zugesagt, und sagen es in diesem Brief zu:

5

Were es, das sie ann vnns, oder vnnser Erbenn kemenn, Nach deme also sie vns gehuldett vnnd geschworenn habenn, das wir sie die Stadt zu Allenndorff, vnnd das Salzwergk zum Sodenn, das darzu hörett,

Käme es dazu, dass sie an uns oder unsere Erben fielen — nachdem sie uns nun gehuldigt und geschworen haben —, dass wir sie, die Stadt Allendorf und das Salzwerk zu Sooden, das dazu gehört,

6

mitt aller Wirdigkeitt, mitt aller gewonnheitt, mitt allem rechttenn, vnnd freyheitt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

bei aller Würdigkeit, bei aller Gewohnheit, bei allem Recht und aller Freiheit

Unsichere Lesungen

  1. Pleizenn — wohl Pleissenland; Schreibung nicht ganz sicher
  2. Lanndisburgk — Landsberg; Schreibung der Endung unsicher

S. 101

Bl. 48rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteInn holz vnd in felde, mit strassenn vff wassernn vnnd wegenn, mitt aller schlachttenn nutze,

in Holz und Feld, mit Straßen, auf Wassern und Wegen, mit Nutzen jeder Art,

2

Sie habenn es brieue, aber nicht1 bleibenn lassenn wollenn, vnnd sollenn, vnuerbruchlich in allermassenn, alse sie bey den vorgenanttenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vnnsernn liebenn bruedernn gesessenn vnnd bliebenn seindt.

— ob sie darüber Urkunden haben oder nicht — bleiben lassen wollen und sollen, unverbrüchlich und in jeder Hinsicht so, wie sie bei den vorgenannten Landgrafen zu Hessen, unseren lieben Brüdern, gesessen und geblieben sind.

3

Das auch die vorgenanttenn vnnsere liebenn Brueder die Lanndtgrauenn ann der ehrgenanttenn Stadt, vnnd Burgernn Rennthe verschriebenn, vnnd verweist icht hettenn, Oder ab sie noch icht darann verschreibenn vnnd verweisenn,

Sollten ferner unsere vorgenannten lieben Brüder, die Landgrafen, an der zuvor genannten Stadt und den Bürgern irgendwelche Renten verschrieben und angewiesen haben, oder sollten sie künftig noch etwas daran verschreiben und anweisen,

4

Darinnenn sollen noch wollenn wir noch vnnser Erbenn, nicht greiffenn, noch vnns darwiedder legenn in keine weise, Sonndernn wir wollenn das vnuerzuckett2 halttenn, Ob das also ann vnns keme.

so sollen und wollen weder wir noch unsere Erben darin eingreifen, noch uns dem in irgendeiner Weise widersetzen, sondern wir wollen das unverrückt halten, falls das so an uns käme.

5

Were auch das vnnser ehrgenanttenn Brueder die Lanndtgrauenn, die vorbeschriebene Stadt vnnd burger gemeinlich, oder der keine besonndernn vorsatzt, oder noch versetzenn wurdenn, das sieLäuft auf der nächsten Seite weiter

Wäre es auch, dass unsere zuvor genannten Brüder, die Landgrafen, die vorbeschriebene Stadt und die Bürger insgesamt oder einzelne von ihnen verpfändet hätten oder noch verpfänden würden, dass sie

Unsichere Lesungen

  1. Sie habenn es brieue, aber nicht — Lesung und Sinn unsicher; gedeutet als „ob sie daruber Briefe haben oder nicht“
  2. vnuerzuckett — wohl „unverruckt/unverzueglich“; Buchstabenfolge nicht eindeutig

S. 102

Bl. 48vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitekundtlich erweisenn möchttenn, das soltenn wir, vnnd wollenn sie gutlich entlegenn2, vnnd abnehmenn, Ob das also ann vnns oder vnnser erbenn keme,

glaubhaft nachweisen könnten, so sollten und wollten wir sie gütlich auslösen und die Last abnehmen, falls das so an uns oder unsere Erben käme.

2

Vnnd habenn des zu vrkunde vnnd einer sicherheit, vnnser Furstliche Ingesiegell, ann diesenn brieff lassenn hangenn1,

Und zur Beurkundung und Sicherheit dessen haben wir unser fürstliches Siegel an diesen Brief hängen lassen,

3

der gegebenn ist nach Gottes geburt, dreyzehennhundert Jar, darnach in dem drey vnnd zwanzigsten Jare, am dem dinstage nach Sant Jacobs tage, des Heyligenn zwölffbottenn.

der gegeben ist nach Gottes Geburt im Jahr 1323, am Dienstag nach dem Tag des heiligen Apostels Sankt Jakob.

4

6.

6.

5

Wir Heinrich vonn Gottes gnaden Landtgraue vnnd Herre des Lanndes zu Hessenn, Elsabets Landtgrauinne vnnse eheliche Wirthin, vnnd vnnse Erbenn, Bekennenn offenntlichenn, allenn den die diesenn Jegennwerttigen brieff, sehenn oder hörenn lesenn,

Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf und Herr des Landes zu Hessen, Elisabeth, Landgräfin, unsere eheliche Gemahlin, und unsere Erben bekennen öffentlich allen, die diesen gegenwärtigen Brief sehen oder hören lesen:

6

Das wir diesen nachgeschriebenenn brieff, vonn wortte zu wortte, vnnd gezeichnet mit vnnsers Herrnn vnnsers Vatters Lanndtgrauen Ottenn, vnnd mit vnnser Frawenn, vnnser mutter Alheidt3,Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass wir diesen nachgeschriebenen Brief Wort für Wort — gezeichnet mit dem Siegel unseres Herrn, unseres Vaters Landgraf Otto, und dem unserer Frau, unserer Mutter Adelheid —

Unsichere Lesungen

  1. hangenn — Wortende mit Kuerzungsschleife; hangk~ aufgeloest zu hangen
  2. entlegenn — wohl „entledigen/ausloesen“ (Pfandschaft)
  3. Alheidt — Adelheid; Schreibung am Zeilenende mit Schleife, nicht ganz sicher

S. 103

Bl. 49rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLanndtgrauin Jnngesiegell, gesehenn, gehört, vnnd gelesenn habenn.

… der Landgräfin Insiegel gesehen, gehört und gelesen haben.

2

Wir Otto vonn Gottes gnadenn, Lanndtgraue des Lanndes zu Hessenn, alheidt vnnser Wirthin, vnnd vnnse Erbenn, Bekennenn ann diesem brieue, allenn den die Jne hörenn oder sehenn lesenn,

Wir Otto, von Gottes Gnaden Landgraf des Landes zu Hessen, Adelheid, unsere Gemahlin, und unsere Erben bekennen mit diesem Brief allen, die ihn hören oder sehen lesen,

3

das wir wolttenn mehr Pfannenn han gesatzet, zu den Sodenn, vff das Saltzwergk, das wir des vber ein kemenn, mit den geburenn vom Sodenn, die geerbet sein zu dem Saltzwergke, das wir keine Pfannen do mehr sollenn setzenn.

dass wir mehr Pfannen in Sooden auf dem Salzwerk hatten setzen wollen, dass wir uns aber darüber mit den Erbbauern von Sooden, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind, dahin geeinigt haben, dass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.

4

darumb sollenn sie vnnd Jre erbenn, vnns vnnd vnnserm Erbenn gebenn, alle Jahr Vierzehenn tage vor Sant Johannis tage, zu mittenn Sommer, funff vnnd zwanzigk Vbene saltzes,

Dafür sollen sie und ihre Erben uns und unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;

5

das Saltz sollenn sie vnns anntworttenn, zu Cassell in vnnser Stadt, vf Jhre kostenn, vnnd in vnnserm geleide, vor alle die durch vnns thun vnnd lassenn wollenn1.

das Salz sollen sie uns in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit übergeben, geschützt vor allen, die um unseretwillen tun und lassen wollen.

6

Darumb das diese rede stette vnnd gantz pleibe, darauff gebenn wir diesenn brieff, besiegelt mit vnnserm Innsiegell.

Damit diese Abrede fest und unversehrt bleibe, geben wir darüber diesen Brief, besiegelt mit unserem Insiegel.

7

Diese brieff ist gegebenn nach Gottes geburt, dreytzehenn hundert Jar, am Sant Walpurges tagte2.

Dieser Brief ist gegeben im Jahr 1300 nach Gottes Geburt, am Sankt-Walpurgis-Tag (1. Mai).

8

Diesem Jegennwerttigenn brieff, als er vonn wortte zuLäuft auf der nächsten Seite weiter

Diesen gegenwärtigen Brief, wie er von Wort zu

Unsichere Lesungen

  1. vor alle die durch vnns thun vnnd lassenn wollenn — Geleitformel; Bezug der Wendung nicht ganz eindeutig
  2. tagte — wohl 'tage' mit Zierstrich; buchstabengetreu 'tagte'

S. 104

Bl. 49vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewortte geschriebenn ist, vernewernn wir vnnd bestettigenn Jne also, das wir wollenn Jne in allenn stuckenn stette vnnd gantz halttenn,

… Wort geschrieben ist, erneuern und bestätigen wir ihnen also, dass wir ihn ihnen in allen Stücken fest und vollständig halten wollen;

2

auch wollenn wir, das die vom Sodenn, vnnd vnnser Burger zur Allendorff bey alle dem rechtte, vnnd warheit1, die sie von alters gehapt hann, vnnd habenn, gantzlich pleiben lassenn,

auch wollen wir die von Sooden und unsere Bürger zu Allendorf gänzlich bei all dem Recht und der Gerechtsame belassen, die sie von alters her gehabt haben und haben.

3

Wer auch das vnnser burger vonn Allenndorff kriegennde worden vmb ein rechtt das sie nit getheilen möchttenn oder konttenn2, des sollenn sie gehenn vf die Schöpffenn vonn Cassell,

Geschähe es auch, dass unsere Bürger von Allendorf über ein Recht in Streit gerieten, das sie nicht entscheiden möchten oder könnten, so sollen sie sich deswegen an die Schöffen von Kassel wenden;

4

Was Jhnenn die theilen, daranne sollenn sie sich genugenn lassenn, vff beider seittenn, vnnd das vor ein rechtt habenn.

was diese ihnen zusprechen, daran sollen sie sich auf beiden Seiten genügen lassen und das für Recht halten.

5

Aller dieser vorbeschriebenn rede, gebenn wir diesenn Jegenwerttigenn brieff zu ein festenung, Vnd zu einer vrkunde, besiegelt mit vnnserm Jnngesiegell,

Über all diese vorbeschriebene Abrede geben wir diesen gegenwärtigen Brief zur Befestigung und zur Urkunde, besiegelt mit unserem Insiegel,

6

der da ist gegebenn, nach Gottes geburt, Dreytzehenn hundert Jahr, in dem acht vnnd zwanzigsten Jar, am dem Freitage vor Sant Walpurge tage.

der gegeben ist im Jahr 1328 nach Gottes Geburt, am Freitag vor dem Sankt-Walpurgis-Tag.

Unsichere Lesungen

  1. warheit — Lesung sicher, gemeint wohl 'Gewohnheit/Gerechtsame'
  2. konttenn — Lesung des Vokals nicht ganz sicher (konttenn/kenttenn)

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