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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 96

Die Privilegien der Pfänner · S. 96 · Bl. 45v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 96

Bl. 45vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Das Erste Buch.

Das Erste Buch.

2

Darumb sollenn sie vnnd Ihre Erbenn vnns vnnd vnserm erbenn gebenn alle Jar Vierzehenn tage vor Sant Joannis tage, zu mittenn Sommer, funff vnnd zwenzigk Vbene1 saltzes,

Dafür sollen sie und ihre Erben uns und unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;

3

das saltz sollenn sie vmbantwurtten zu Cassell Inn vnnser Stadt vff Ihre kost, vnnd in vnnserm geleite, vor allenn die durch vnns thun vnd lassenn wollen2,

das Salz sollen sie in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit überantworten, geschützt vor allen, die ihnen dort etwas tun oder es hindern wollen.

4

Darumb das diese rede stette vnd gantz bleibe, darauff gebenn wir diesenn brieff, Besiegelt mit vnnserm Ingesiegell vnnd vnnse Wirthin wann Johann vnnse sohnn nicht Ingesiegelt hatt

Damit diese Abrede stet und unverbrüchlich bleibe, geben wir darauf diesen Brief, besiegelt mit unserem Ingesiegel und dem unserer Gemahlin, weil Johann, unser Sohn, kein eigenes Ingesiegel hat.

5

Diese brieff ist gegebenn, nach Gottes geburt, Dreyzehenn Hundert Jar, am Sant Walpurs tage,

Dieser Brief ist gegeben nach Gottes Geburt im Jahr 1300, am Sankt-Walpurgis-Tag.“

6

Diesenn Jegennwerttigenn brieff, als er vonn Wortten zu wortten beschriebenn ist, verneuwenn wir, vnd stettigenn Ihn, also das wir wollenn Ine am allenn stuckenn stette halttenn,

Diesen gegenwärtigen Brief, wie er von Wort zu Wort geschrieben ist, erneuern und bestätigen wir, sodass wir ihn in allen Stücken stet halten wollen.

7

auch wöllenn wir das die vom Sodenn, vnnd vnnser Burger vom Allenndorff, bey alle deme rechtte vnd wonheitt3, die sie vonn altters gehapt hann, vnnd habenn, gentzlich bleibenn,

Auch wollen wir, dass die vom Soden und unsere Bürger von Allendorf gänzlich bei all dem Recht und der Gewohnheit bleiben, die sie von alters her gehabt haben und noch haben.

8

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Sollte

Unsichere Lesungen

  1. Vbene — Salzmaß, vgl. Bl. 43r/44r
  2. die durch vnns thun vnd lassenn wollen — Wendung unklar, Übersetzung sinngemäß
  3. wonheitt — wohl für gewonheitt (Gewohnheit); Striche durch tt sind Zierstriche

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