Salzbibel · Lesetext · 1. Buch
Das erste Buch · S. 99–108
Die Privilegien der Pfänner · S. 99–108 · Bl. 47r–51v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Privilegien der Pfänner
S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch
S. 99
Bl. 47rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesiedenn noch sie besitzenn, er en sey1 geerbet zu dem Salzwergk, vnnd er habe gebaurschafft zu den Sodenn,
sieden noch sie besitzen, es sei denn, er sei an dem Salzwerk erbberechtigt und habe Gebauerschaft zu Sooden.
Auch wollenn wir, das sie bleibenn bey Irer alttenn gewonheitt, also das sie sollenn vnnd mögenn setzenn vnndt entsetzenn, vnnd bestellenn, in alle weise, das vns vnnd deme vorgenanttenn Salzwergke magk kommenn zu nutze, zu rechte vnnd zu frommenn,
Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gewohnheit bleiben, sodass sie einsetzen, absetzen und bestellen sollen und dürfen, in jeder Weise, die uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, Recht und Vorteil gereichen mag,
vff das diese vorgenanttenn dinge, vnnd stücke, die hievor geschriebenn seindt, vonn vns vnnd vnnsern Erben, gentzlich gehalttenn werdenn.
damit diese vorgenannten Dinge und Stücke, die hiervor geschrieben stehen, von uns und unseren Erben gänzlich eingehalten werden.
Des gebenn wir diesenn brieff, besiegelt mit vnnserem grossenn Ingesiegell,
Dazu geben wir diesen Brief, besiegelt mit unserem großen Siegel.
der ist gegebenn vnnd geschriebenn, nach Gottes geburt dreyzehennhundert Jar, Vnnd in dem zwey vnnd zwanzigstenn2 Jare, am dem Sonnabenndt nach der Vffart, vnnsers Herrenn Gottes.
Dieser ist gegeben und geschrieben nach Gottes Geburt im Jahr 1322, am Sonnabend nach der Himmelfahrt unseres Herrn Gottes.
Wir Friderich Balthasar vnnd Wilhelm vonn Gottes gnadenn Lanndtgrauenn in DuringenLäuft auf der nächsten Seite weiter
Wir Friedrich, Balthasar und Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgrafen in Thüringen
Unsichere Lesungen
- er en sey — alte Verneinung „er ensei“ = es sei denn, er sei; Wortabgrenzung unsicher
- zwey vnnd zwanzigstenn — Urkundentext 1322, roter Randvermerk dagegen Anno 1323
S. 100
Bl. 47vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteMarggrauenn zu Meissenn, in dem Osterlanndt vnd zu Lanndisburgk2, Grauen zu Orlemundt, vnnd Herren des Lanndts zu Pleizenn1, Bekennenn offenntlich in diesem Jegennwerttigenn brieue, Vnnd thun kundt allen den, die Ihne sehenn, hörenn, vnnd lesenn,
Markgrafen zu Meißen, im Osterland und zu Landsberg, Grafen zu Orlamünde und Herren des Landes zu Pleißen, bekennen öffentlich mit diesem gegenwärtigen Brief und tun allen kund, die ihn sehen, hören und lesen:
Alse die Weise leute, Rathesmeister vnnd geschworne, die Burger alle gemeinlichenn, der Stadt Allenndorf, vns vnnd vnserm Erbenn, eine rechtte Erbhuldung gethann habenn,
Da die weisen Leute, Ratsmeister und Geschworenen, die Bürger insgesamt der Stadt Allendorf, uns und unseren Erben eine rechte Erbhuldigung getan haben,
nach geheis vnnd anweisung, der Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn Heinrichs, vnnd Herren Hermanns Lanndtgrauen zu Hessen vnnser liebenn brueder,
nach Geheiß und Anweisung der hochgeborenen Fürsten und Herren Heinrich und Herrn Hermann, Landgrafen zu Hessen, unserer lieben Brüder,
Das wir denselbigenn Burgern gemeiniglichen geredet habenn, Vnnd redenn in diesem brieue,
so haben wir denselben Bürgern insgesamt zugesagt, und sagen es in diesem Brief zu:
Were es, das sie ann vnns, oder vnnser Erbenn kemenn, Nach deme also sie vns gehuldett vnnd geschworenn habenn, das wir sie die Stadt zu Allenndorff, vnnd das Salzwergk zum Sodenn, das darzu hörett,
Käme es dazu, dass sie an uns oder unsere Erben fielen — nachdem sie uns nun gehuldigt und geschworen haben —, dass wir sie, die Stadt Allendorf und das Salzwerk zu Sooden, das dazu gehört,
mitt aller Wirdigkeitt, mitt aller gewonnheitt, mitt allem rechttenn, vnnd freyheitt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
bei aller Würdigkeit, bei aller Gewohnheit, bei allem Recht und aller Freiheit
Unsichere Lesungen
- Pleizenn — wohl Pleissenland; Schreibung nicht ganz sicher
- Lanndisburgk — Landsberg; Schreibung der Endung unsicher
S. 101
Bl. 48rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteInn holz vnd in felde, mit strassenn vff wassernn vnnd wegenn, mitt aller schlachttenn nutze,
in Holz und Feld, mit Straßen, auf Wassern und Wegen, mit Nutzen jeder Art,
Sie habenn es brieue, aber nicht1 bleibenn lassenn wollenn, vnnd sollenn, vnuerbruchlich in allermassenn, alse sie bey den vorgenanttenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vnnsernn liebenn bruedernn gesessenn vnnd bliebenn seindt.
— ob sie darüber Urkunden haben oder nicht — bleiben lassen wollen und sollen, unverbrüchlich und in jeder Hinsicht so, wie sie bei den vorgenannten Landgrafen zu Hessen, unseren lieben Brüdern, gesessen und geblieben sind.
Das auch die vorgenanttenn vnnsere liebenn Brueder die Lanndtgrauenn ann der ehrgenanttenn Stadt, vnnd Burgernn Rennthe verschriebenn, vnnd verweist icht hettenn, Oder ab sie noch icht darann verschreibenn vnnd verweisenn,
Sollten ferner unsere vorgenannten lieben Brüder, die Landgrafen, an der zuvor genannten Stadt und den Bürgern irgendwelche Renten verschrieben und angewiesen haben, oder sollten sie künftig noch etwas daran verschreiben und anweisen,
Darinnenn sollen noch wollenn wir noch vnnser Erbenn, nicht greiffenn, noch vnns darwiedder legenn in keine weise, Sonndernn wir wollenn das vnuerzuckett2 halttenn, Ob das also ann vnns keme.
so sollen und wollen weder wir noch unsere Erben darin eingreifen, noch uns dem in irgendeiner Weise widersetzen, sondern wir wollen das unverrückt halten, falls das so an uns käme.
Were auch das vnnser ehrgenanttenn Brueder die Lanndtgrauenn, die vorbeschriebene Stadt vnnd burger gemeinlich, oder der keine besonndernn vorsatzt, oder noch versetzenn wurdenn, das sieLäuft auf der nächsten Seite weiter
Wäre es auch, dass unsere zuvor genannten Brüder, die Landgrafen, die vorbeschriebene Stadt und die Bürger insgesamt oder einzelne von ihnen verpfändet hätten oder noch verpfänden würden, dass sie
Unsichere Lesungen
- Sie habenn es brieue, aber nicht — Lesung und Sinn unsicher; gedeutet als „ob sie daruber Briefe haben oder nicht“
- vnuerzuckett — wohl „unverruckt/unverzueglich“; Buchstabenfolge nicht eindeutig
S. 102
Bl. 48vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitekundtlich erweisenn möchttenn, das soltenn wir, vnnd wollenn sie gutlich entlegenn2, vnnd abnehmenn, Ob das also ann vnns oder vnnser erbenn keme,
glaubhaft nachweisen könnten, so sollten und wollten wir sie gütlich auslösen und die Last abnehmen, falls das so an uns oder unsere Erben käme.
Vnnd habenn des zu vrkunde vnnd einer sicherheit, vnnser Furstliche Ingesiegell, ann diesenn brieff lassenn hangenn1,
Und zur Beurkundung und Sicherheit dessen haben wir unser fürstliches Siegel an diesen Brief hängen lassen,
der gegebenn ist nach Gottes geburt, dreyzehennhundert Jar, darnach in dem drey vnnd zwanzigsten Jare, am dem dinstage nach Sant Jacobs tage, des Heyligenn zwölffbottenn.
der gegeben ist nach Gottes Geburt im Jahr 1323, am Dienstag nach dem Tag des heiligen Apostels Sankt Jakob.
Wir Heinrich vonn Gottes gnaden Landtgraue vnnd Herre des Lanndes zu Hessenn, Elsabets Landtgrauinne vnnse eheliche Wirthin, vnnd vnnse Erbenn, Bekennenn offenntlichenn, allenn den die diesenn Jegennwerttigen brieff, sehenn oder hörenn lesenn,
Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf und Herr des Landes zu Hessen, Elisabeth, Landgräfin, unsere eheliche Gemahlin, und unsere Erben bekennen öffentlich allen, die diesen gegenwärtigen Brief sehen oder hören lesen:
Das wir diesen nachgeschriebenenn brieff, vonn wortte zu wortte, vnnd gezeichnet mit vnnsers Herrnn vnnsers Vatters Lanndtgrauen Ottenn, vnnd mit vnnser Frawenn, vnnser mutter Alheidt3,Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass wir diesen nachgeschriebenen Brief Wort für Wort — gezeichnet mit dem Siegel unseres Herrn, unseres Vaters Landgraf Otto, und dem unserer Frau, unserer Mutter Adelheid —
Unsichere Lesungen
- hangenn — Wortende mit Kuerzungsschleife; hangk~ aufgeloest zu hangen
- entlegenn — wohl „entledigen/ausloesen“ (Pfandschaft)
- Alheidt — Adelheid; Schreibung am Zeilenende mit Schleife, nicht ganz sicher
S. 103
Bl. 49rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteLanndtgrauin Jnngesiegell, gesehenn, gehört, vnnd gelesenn habenn.
… der Landgräfin Insiegel gesehen, gehört und gelesen haben.
Wir Otto vonn Gottes gnadenn, Lanndtgraue des Lanndes zu Hessenn, alheidt vnnser Wirthin, vnnd vnnse Erbenn, Bekennenn ann diesem brieue, allenn den die Jne hörenn oder sehenn lesenn,
Wir Otto, von Gottes Gnaden Landgraf des Landes zu Hessen, Adelheid, unsere Gemahlin, und unsere Erben bekennen mit diesem Brief allen, die ihn hören oder sehen lesen,
das wir wolttenn mehr Pfannenn han gesatzet, zu den Sodenn, vff das Saltzwergk, das wir des vber ein kemenn, mit den geburenn vom Sodenn, die geerbet sein zu dem Saltzwergke, das wir keine Pfannen do mehr sollenn setzenn.
dass wir mehr Pfannen in Sooden auf dem Salzwerk hatten setzen wollen, dass wir uns aber darüber mit den Erbbauern von Sooden, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind, dahin geeinigt haben, dass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.
darumb sollenn sie vnnd Jre erbenn, vnns vnnd vnnserm Erbenn gebenn, alle Jahr Vierzehenn tage vor Sant Johannis tage, zu mittenn Sommer, funff vnnd zwanzigk Vbene saltzes,
Dafür sollen sie und ihre Erben uns und unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;
das Saltz sollenn sie vnns anntworttenn, zu Cassell in vnnser Stadt, vf Jhre kostenn, vnnd in vnnserm geleide, vor alle die durch vnns thun vnnd lassenn wollenn1.
das Salz sollen sie uns in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit übergeben, geschützt vor allen, die um unseretwillen tun und lassen wollen.
Darumb das diese rede stette vnnd gantz pleibe, darauff gebenn wir diesenn brieff, besiegelt mit vnnserm Innsiegell.
Damit diese Abrede fest und unversehrt bleibe, geben wir darüber diesen Brief, besiegelt mit unserem Insiegel.
Diese brieff ist gegebenn nach Gottes geburt, dreytzehenn hundert Jar, am Sant Walpurges tagte2.
Dieser Brief ist gegeben im Jahr 1300 nach Gottes Geburt, am Sankt-Walpurgis-Tag (1. Mai).
Diesem Jegennwerttigenn brieff, als er vonn wortte zuLäuft auf der nächsten Seite weiter
Diesen gegenwärtigen Brief, wie er von Wort zu
Unsichere Lesungen
- vor alle die durch vnns thun vnnd lassenn wollenn — Geleitformel; Bezug der Wendung nicht ganz eindeutig
- tagte — wohl 'tage' mit Zierstrich; buchstabengetreu 'tagte'
S. 104
Bl. 49vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewortte geschriebenn ist, vernewernn wir vnnd bestettigenn Jne also, das wir wollenn Jne in allenn stuckenn stette vnnd gantz halttenn,
… Wort geschrieben ist, erneuern und bestätigen wir ihnen also, dass wir ihn ihnen in allen Stücken fest und vollständig halten wollen;
auch wollenn wir, das die vom Sodenn, vnnd vnnser Burger zur Allendorff bey alle dem rechtte, vnnd warheit1, die sie von alters gehapt hann, vnnd habenn, gantzlich pleiben lassenn,
auch wollen wir die von Sooden und unsere Bürger zu Allendorf gänzlich bei all dem Recht und der Gerechtsame belassen, die sie von alters her gehabt haben und haben.
Wer auch das vnnser burger vonn Allenndorff kriegennde worden vmb ein rechtt das sie nit getheilen möchttenn oder konttenn2, des sollenn sie gehenn vf die Schöpffenn vonn Cassell,
Geschähe es auch, dass unsere Bürger von Allendorf über ein Recht in Streit gerieten, das sie nicht entscheiden möchten oder könnten, so sollen sie sich deswegen an die Schöffen von Kassel wenden;
Was Jhnenn die theilen, daranne sollenn sie sich genugenn lassenn, vff beider seittenn, vnnd das vor ein rechtt habenn.
was diese ihnen zusprechen, daran sollen sie sich auf beiden Seiten genügen lassen und das für Recht halten.
Aller dieser vorbeschriebenn rede, gebenn wir diesenn Jegenwerttigenn brieff zu ein festenung, Vnd zu einer vrkunde, besiegelt mit vnnserm Jnngesiegell,
Über all diese vorbeschriebene Abrede geben wir diesen gegenwärtigen Brief zur Befestigung und zur Urkunde, besiegelt mit unserem Insiegel,
der da ist gegebenn, nach Gottes geburt, Dreytzehenn hundert Jahr, in dem acht vnnd zwanzigsten Jar, am dem Freitage vor Sant Walpurge tage.
der gegeben ist im Jahr 1328 nach Gottes Geburt, am Freitag vor dem Sankt-Walpurgis-Tag.
Unsichere Lesungen
- warheit — Lesung sicher, gemeint wohl 'Gewohnheit/Gerechtsame'
- konttenn — Lesung des Vokals nicht ganz sicher (konttenn/kenttenn)
S. 105
Bl. 50rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Wir Otto vonn Gottes gnadenn Hertzoge zu Braunschweigk, Bekennenn offenntlich ann diesem brieue vnnd thun kundt allenn den Jne sehenn, hörenn, oder lesenn,
Wir Otto, von Gottes Gnaden Herzog zu Braunschweig, bekennen öffentlich mit diesem Brief und tun kund allen, die ihn sehen, hören oder lesen:
alse vnns vnnser liebenn besonndernn2, Burgermeister, Rath, Schöpffenn vnnd gantz gemeinheit zu Allenndorff gehuldiget hann, nach anweisung der brieff, die der Hochgebornne, vnnser lieber Oheme Lanndtgraue Henrich zu Hessenn, vnnd wir vntter einander gegebenn, vnnd versiegelt habenn,
Da uns unsere lieben besonderen Getreuen, Bürgermeister, Rat, Schöffen und die ganze Gemeinde zu Allendorf gehuldigt haben, nach Anweisung der Briefe, die der Hochgeborene, unser lieber Oheim Landgraf Heinrich zu Hessen und wir einander gegeben und besiegelt haben,
also sollenn vnnd wollenn wir, wann es darzu kömpt, die vonn Allenndorff, vnnd das Saltzwergk zum Soden vnnd das darzu gehört, mitt aller wirdigkeitt, mit aller gewonheitt, mit alme rechtte vnnd freyheit,
so sollen und wollen wir, wenn es dazu kommt, die von Allendorf und das Salzwerk zum Sooden samt allem, was dazu gehört, bei aller Würdigkeit, bei aller Gewohnheit, bei allem Recht und aller Freiheit,
in holtze vnnd in felde, mitt den strassenn vnd wassernn, vnnd wegenn, mitt aller Schlachtte nutze1, sie habenns brieue oder nicht, bleibenn lassenn sollenn vnnd wollen, vnuerbruchlich, ane argelist,
in Holz und Feld, mit den Straßen, Wassern und Wegen, mit Nutzen jeder Art — ob sie Briefe darüber haben oder nicht — belassen, unverbrüchlich und ohne Arglist,
in aller masse, alse sie bey aller Herschafft vonn Hessenn bleibenn sein, vnnd wollenn sie des getreuelich beschirmenn, beschutzenn, vnd verandtworttenn, gleich anndernn vnnsernn Landen,Läuft auf der nächsten Seite weiter
in aller Weise, wie sie unter aller Herrschaft von Hessen geblieben sind; und wir wollen sie darin getreulich beschirmen, beschützen und vertreten, gleich unseren anderen Landen,
Unsichere Lesungen
- Schlachtte nutze — 'schlachte' = Art; Lesung des Ausdrucks nicht ganz sicher
- besonndernn — Formel 'lieben besonderen'; danach kein Substantiv, in mod ergänzt
S. 106
Bl. 50vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Des zu vrkundt, habenn wir vnnser Jnngesiegel ann diesenn brieff lassenn hencken,
Dessen zur Urkunde haben wir unser Insiegel an diesen Brief hängen lassen.
Datum Anno Domini Tausenndt, Dreyhundertt achtzigk drey Jahr1 feria 4 ante Sancti Jacobi Apostoli.
Gegeben im Jahr des Herrn 1383, am Mittwoch vor dem Tag des Apostels Sankt Jakobus.
Wir Ludewig vonn Gottes gnadenn Landtgraue zu Hessenn, Bekennenn vor vnns vnnd vnnser Erbenn, offenntlich in diesem brieue,
Wir Ludwig, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, bekennen für uns und unsere Erben öffentlich mit diesem Brief,
das wir die Räthe vnnser Stadt Allenndorff vnnd vnnsere Burger gemeinlich daselbst, vnnd das Saltzwergk zu den Sodenn, vnser liebenn Getrewenn wollenn lassenn bleibenn vnnd behalttenn,
dass wir die Räte unserer Stadt Allendorf und unsere Bürger insgesamt daselbst sowie das Salzwerk zu den Sooden, unsere lieben Getreuen, belassen und behalten wollen
bey allenn freyheitenn, gnadenn, gewonheitenn vnnd rechttenn, als sie die bey der Herschafft zu Hessenn vonn altters gehapt han, vnnd verbriefft sein.
bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie sie diese unter der Herrschaft zu Hessen von alters her gehabt haben und wie sie verbrieft sind.
Besonndernn bestettigenn wir den Pfennernn zun Sodenn, ann diesem Jegennwerttigenn brieffe, alle Jhre altte Rechtt, das sie vonn altters habenn gehapt, das mann heißet, die gebaurschafft2, die wirLäuft auf der nächsten Seite weiter
Besonders bestätigen wir den Pfännern zu den Sooden mit diesem gegenwärtigen Brief all ihr altes Recht, das sie von alters her gehabt haben, das man die Gebauerschaft nennt, die wir
Unsichere Lesungen
- achtzigk drey Jahr — Datum 1383; die rote Randnotiz zur Urkunde (S. 105) sagt 'Anno 1382' — Widerspruch in der Vorlage
- gebaurschafft — Begriff 'Gebauerschaft' (Genossenschaft der Pfänner), Lesung sicher, Bedeutung erläutert
S. 107
Bl. 51rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteJhnenn auch halttenn wollenn, allermasse als vnnser Elternn brieue das ausweisenn, vnnd sie daranne nichts verkurtzenn, Ohne alle geuerde, vnnd ohne argelist,
… ihnen auch halten wollen, ganz so, wie es die Briefe unserer Eltern ausweisen, und sie darin in nichts verkürzen, ohne alle Gefährde und ohne Arglist.
Dis zu vrkundt hann wir vnnser Jnngesiegell ann diesen brieff thun henckenn1,
Dies zur Urkunde haben wir unser Insiegel an diesen Brief hängen lassen,
Sub Anno Domini Millesimo Quadringentesimo tertio, decimo2 Dominica die post exaltationis sanctæ Crucis
im Jahr des Herrn 1413, am Sonntag nach Kreuzerhöhung.
Wir vonn Gottes gnaden Friderich Sigmundt, Henrich vnnd Wilhelm gebruedere, Hertzogen zu Sachssen, vnnd Friderich Jrer vetter, Alle Lanndtgrauenn zu Duringenn vnnd Marggrauenn zu Meissenn,
Wir, von Gottes Gnaden Friedrich, Sigmund, Heinrich und Wilhelm, Gebrüder, Herzöge zu Sachsen, und Friedrich, ihr Vetter, alle Landgrafen zu Thüringen und Markgrafen zu Meißen,
Bekennen vnnd thun kundt, offenntlich mit diesem brieffe, Vor vnns vnnd alle vnnser Erbenn, Jegenn allenn die Jne sehenn, hörenn oder lesenn, also,
bekennen und tun öffentlich mit diesem Brief kund, für uns und alle unsere Erben, gegenüber allen, die ihn sehen, hören oder lesen:
alse die Ersamenn Burgermeister, Schepffenn vnnd Burgere, gemeiniglich der Stadt Allenndorff vff solche Bruederschafft, alse wir vnns mit dem Hochgebornnenn Furstenn, Herrn Ludewigenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vnserm liebenLäuft auf der nächsten Seite weiter
Da die ehrsamen Bürgermeister, Schöffen und Bürger, insgesamt die der Stadt Allendorf, auf solche Brüderschaft [Bündnis], wie wir sie mit dem hochgeborenen Fürsten, Herrn Ludwig, Landgrafen zu Hessen, unserem lieben
Unsichere Lesungen
- thun henckenn — Wörter mit langen Querstrichen (wohl Zierstriche, keine Tilgung); sinnnotwendig, daher belassen
- tertio, decimo — so mit Komma geschrieben, gemeint 'tertiodecimo' = 1413
S. 108
Bl. 51vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteOhmenn, mit vnnser aller Lannden zusamene2 verschriebenn vnnd verbruedert habenn, nach ausweisung der brieue, die wir daruber, vnnder einannder gegebenn, vnnd eine rechtte Erbhuldung gelobet, vnd geschworenn gethann habenn,
… Oheim, mit allen unseren Landen zusammen verschrieben und verbrüdert haben, nach Ausweis der Briefe, die wir darüber untereinander gegeben haben, und eine rechte Erbhuldigung gelobt und geschworen haben.
Were nun, ob sich das solcher masse verfiele vnnd dieselbenn vonn Allenndorff solcher Bruederschafft, vnd vonn Erbhuldung wegenn, ann vnns alle oder eintheil, oder ann vnnser Erbenn kommenn vnnd gefallenn werden1, das Gott lannge wennde,
Geschähe es nun, dass es sich so fügte und die von Allendorf kraft solcher Brüderschaft und Erbhuldigung an uns alle oder an einen Teil von uns oder an unsere Erben kommen und fallen würden — was Gott lange abwenden möge —,
das wir sie alse dann, vnd alle Jre nachkommenn, vnnd das Saltzwergk zum Sodenn, das darzu gehöret, mit aller Wirdigkeitt, mit aller gewonheit, mit allem rechttenn, vnd freyheitenn,
so sollen und wollen wir sie alsdann und alle ihre Nachkommen sowie das Salzwerk zum Sooden samt dem, was dazu gehört, bei aller Würdigkeit, aller Gewohnheit, allem Recht und allen Freiheiten,
in holtzenn vnnd in felde, mitt den strassenn, vf Wassernn vnnd wegenn, mit allem nutze, sie habenn es brieue oder nicht, bleibenn lassen sollenn vnnd wollenn, vnuerbruchlich
in Holz und Feld, mit den Straßen, auf Wassern und Wegen, mit allem Nutzen — ob sie Briefe darüber haben oder nicht — belassen, unverbrüchlich,
in allermassen als sie bey den vorgenanttenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vnserm liebenn Ohmenn gesessenn, vnnd bliebenn seindt,
in aller Weise, wie sie unter dem vorgenannten Landgrafen zu Hessen, unserem lieben Oheim, gesessen und geblieben sind.
Was auch der vorgenanntte Herr Ludewig, vnnser lieber Ohme Lanndtgraue zu Hessen.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Was auch der vorgenannte Herr Ludwig, unser lieber Oheim, Landgraf zu Hessen, …
Unsichere Lesungen
- gefallenn werden — Endung nicht ganz sicher (werden/wurden)
- zusamene — Schreibung 'zusamene' so in der Vorlage