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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 10

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 10 · Bl. 3v · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 10

Bl. 3vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevff obbestimpte zeit, anngehenn, lociren, vnnd Inthun, also das wir oder vnnsere erbenn, solche der Pfenner Bodenn, mit vnnd nebenn vnnserm Bodenn vnnd Saltzwergk in vnnser Regirung vnnd ein Regiment, vnd was die nutzung tragenn wirdet, nehmenn,

…zur oben bestimmten Zeit beginnen, lozieren (in die Verpachtung geben) und einbringen, sodass wir oder unsere Erben diese Böden der Pfänner mit und neben unseren Böden und unserem Salzwerk in unsere Regierung und ein Regiment nehmen, samt dem, was die Nutzung tragen wird,

2

vnnd dieselbigenn also nach vnnserm willenn vnnd gefallenn, zu vnnserm vnnd vnnsers Furstennthumbs bestenn, vnuerhindert, anngezeigte zeit, gebrauchenn sollenn vnnd mögenn,

und dieselben also nach unserem Willen und Gefallen, zu unserem und unseres Fürstentums Besten, unbehindert die angezeigte Zeit über gebrauchen sollen und mögen.

3

doch soll vnns vnd gemeinen Pfennerm zu beidenn theilenn freystehenn, nach außgang obbestimpter Funffzehenn Jahrenn, Welch theil der Location beschwert ist, oder darin zubleibenn nicht gelibt, oder gefellig, dieselbige dem anndern theil vfzusagenn,

Doch soll uns und den gemeinen Pfännern beiderseits freistehen, nach Ablauf der oben bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil die Location beschwerlich ist oder darin zu bleiben nicht beliebt oder gefällt — dieselbe dem anderen Teil aufzukündigen;

4

doch das die vfsage ein Jar lanng zuvor, vnd zu außgang desselbigenn Jars, als dann die vberliefferung oder Innahme geschehenn.

doch so, dass die Aufkündigung ein Jahr zuvor erfolgt und zum Ausgang desselben Jahres alsdann die Übergabe oder Übernahme geschieht.

5

Wurdenn aber wir Lanndtgrave Philips, oder vnnser Erbenn, mitler zeit oder hernach befindenn, das vnns die Location beschwerlich sein, vnnd nit dienenn wolte, So sollenn vnnd wollenn wir, macht vnnd fug habenn, das wir auchLäuft auf der nächsten Seite weiter

Würden aber wir, Landgraf Philipp, oder unsere Erben inzwischen oder später befinden, dass uns die Location beschwerlich sei und nicht dienen wolle, so sollen und wollen wir Macht und Fug haben, dass wir auch…

Unsichere Lesungen

  1. vfzusagenn / vfsage — f-Schreibung (vf/vff) in der Hand schwer zu unterscheiden (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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